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BGH entscheidet über die Zulässigkeit persönlichkeitsrechtsverletzender Suchergänzungsvorschläge bei "Google"

Urteil des BGH vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12
Die Kläge­rin zu 1, eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft, die im In­ter­net Nah­rungs­ergänzungs­mit­tel und Kos­me­tika ver­treibt, so­wie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vor­stands­vor­sit­zen­der, ma­chen ge­gen die Be­klagte mit Sitz in den USA, die un­ter der In­ter­net­adresse "www.google.de" eine In­ter­net-Such­ma­schine be­treibt, Un­ter­las­sungs- und Geldent­schädi­gungs­an­sprüche gel­tend. Durch Ein­gabe von Such­be­grif­fen in die Such­ma­schine der Be­klag­ten können Nut­zer über eine an­ge­zeigte Tref­fer­liste auf von Drit­ten ins In­ter­net ein­ge­stellte In­halte Zu­griff neh­men. Seit April 2009 hat die Be­klagte eine "Au­to­com­plete"-Funk­tion in ihre Such­ma­schine in­te­griert, mit de­ren Hilfe dem In­ter­net­nut­zer während der Ein­gabe sei­ner Such­be­griffe in einem sich dar­auf­hin öff­nen­den Fens­ter au­to­ma­ti­sch ver­schie­dene Such­vor­schläge ("pre­dic­tions") in Form von Wort­kom­bi­na­tio­nen an­ge­zeigt wer­den. Die im Rah­men die­ser Su­chergänzungs­funk­tion an­ge­zeig­ten Such­vor­schläge wer­den auf der Ba­sis ei­nes Al­go­rith­mus er­mit­telt, der u.a. die An­zahl der von an­de­ren Nut­zern ein­ge­ge­be­nen Such­an­fra­gen ein­be­zieht.
Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Ein­gabe sei­nes Na­mens R.S. in dem sich im Rah­men der "Au­to­com­plete"-Funk­tion öff­nen­den Fens­ter als Such­vor­schläge die Wort­kom­bi­na­tio­nen "R.S. (vol­ler Name) Sci­en­to­logy" und "R.S. (vol­ler Name) Be­trug" er­schie­nen. Da­durch se­hen sich die Kläger in ih­rem Persönlich­keits­recht und ge­schäft­li­chen An­se­hen ver­letzt. Sie ha­ben u.a. be­haup­tet, der Kläger stehe we­der in ir­gend­ei­nem Zu­sam­men­hang mit Sci­en­to­logy noch sei ihm ein Be­trug vor­zu­wer­fen noch ein ent­spre­chen­des Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen ihn ein­ge­lei­tet. In kei­nem ein­zi­gen Su­ch­er­geb­nis sei eine Ver­bin­dung zwi­schen dem Kläger und "Sci­en­to­logy" bzw. "Be­trug" er­sicht­lich.
Die Kläger ver­lan­gen von der Be­klag­ten, es zu un­ter­las­sen, auf der In­ter­net­seite ih­rer Such­ma­schine nach Ein­gabe des Na­mens des Klägers zu 2 als Such­be­griff im Rah­men der "Au­to­com­plete"-Funk­tion die ergänzen­den Kom­bi­na­ti­ons­be­griffe "Sci­en­to­logy" und "Be­trug" vor­zu­schla­gen. Darüber hin­aus be­geh­ren sie Er­satz vor­pro­zes­sua­ler Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten und der Kläger zu 2 zusätz­lich die Zah­lung ei­ner Geldent­schädi­gung. Das Land­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Kläger hat das Ober­lan­des­ge­richt zurück­ge­wie­sen.
Die vom Be­ru­fungs­ge­richt zu­ge­las­sene Re­vi­sion der Kläger hatte Er­folg. Der u. a. für Persönlich­keits­rechts­ver­let­zun­gen zuständige VI. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat das Be­ru­fungs­ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen.
Das Be­ru­fungs­ge­richt hat einen Un­ter­las­sungs­an­spruch der Kläger ent­spre­chend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG ge­gen die Be­klagte als Be­trei­be­rin der In­ter­net-Such­ma­schine rechts­feh­ler­haft ver­neint.
Die Such­wor­tergänzungs­vor­schläge "Sci­en­to­logy" und "Be­trug" bei Ein­gabe des Vor- und Zu­na­mens des Klägers zu 2 in die In­ter­net-Such­ma­schine der Be­klag­ten be­inhal­ten eine Be­einträch­ti­gung des Persönlich­keits­rechts der Kläger, da ih­nen ein fass­ba­rer Aus­sa­ge­ge­halt in­ne­wohnt, zwi­schen dem Kläger zu 2 und den ne­ga­tiv be­leg­ten Be­grif­fen "Sci­en­to­logy" und/oder "Be­trug" be­steht ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang. Die Kläger würden hier­durch in ih­rem Persönlich­keits­recht ver­letzt, wenn diese Aus­sage – wie sie vor­ge­tra­gen ha­ben – un­wahr wäre und des­halb in der Abwägung ih­rer grund­recht­lich ge­schütz­ten Po­si­tion ge­genüber der­je­ni­gen der Be­klag­ten das Über­ge­wicht zukäme. Diese Be­einträch­ti­gung des Persönlich­keits­rechts der Kläger ist der Be­klag­ten auch un­mit­tel­bar zu­zu­rech­nen. Sie hat mit dem von ihr ge­schaf­fe­nen Com­pu­ter­pro­gramm das Nut­zer­ver­hal­ten aus­ge­wer­tet und den Be­nut­zern der Such­ma­schine die ent­spre­chen­den Vor­schläge un­ter­brei­tet. Dar­aus folgt al­ler­dings noch nicht, dass die Be­klagte für jede Persönlich­keits­rechts­be­einträch­ti­gung durch Such­vor­schläge haf­tet. Der Be­klag­ten ist nämlich nicht vor­zu­wer­fen, dass sie eine Such­vor­schläge er­ar­bei­tende Soft­ware ent­wi­ckelt und ver­wen­det hat, son­dern le­dig­lich, dass sie keine hin­rei­chen­den Vor­keh­run­gen ge­trof­fen hat, um zu ver­hin­dern, dass die von der Soft­ware ge­ne­rier­ten Such­vor­schläge Rechte Drit­ter ver­let­zen. Nimmt ein Be­trof­fe­ner den Be­trei­ber ei­ner In­ter­net-Such­ma­schine mit Such­wor­tergänzungs­funk­tion auf Un­ter­las­sung der Ergänzung persönlich­keits­rechts­ver­let­zen­der Be­griffe bei Ein­gabe des Na­mens des Be­trof­fe­nen in An­spruch, setzt die Haf­tung des Be­trei­bers die Ver­let­zung zu­mut­ba­rer Prüfpflich­ten vor­aus. Der Be­trei­ber ei­ner Such­ma­schine ist re­gelmäßig nicht ver­pflich­tet, die durch eine Soft­ware ge­ne­rier­ten Su­chergänzungs­vor­schläge ge­ne­rell vorab auf et­waige Rechts­ver­let­zun­gen zu überprüfen. Der Be­trei­ber ist grundsätz­lich erst ver­ant­wort­lich, wenn er Kennt­nis von der rechts­wid­ri­gen Ver­let­zung des Persönlich­keits­rechts er­langt. Weist ein Be­trof­fe­ner den Be­trei­ber auf eine rechts­wid­rige Ver­let­zung sei­nes Persönlich­keits­rechts hin, ist der Be­trei­ber ver­pflich­tet, zukünf­tig der­ar­tige Ver­let­zun­gen zu ver­hin­dern. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat - aus sei­ner Sicht fol­ge­rich­tig - eine recht­li­che Würdi­gung un­ter dem Ge­sichts­punkt ei­ner Ver­let­zung von Prüfungs­pflich­ten ebenso we­nig vor­ge­nom­men wie un­ter dem Ge­sichts­punkt des - nur in en­gen Gren­zen zu gewähren­den - An­spruchs auf Geldent­schädi­gung und des An­spruchs auf Er­satz vor­ge­richt­li­cher Rechts­an­walts­kos­ten. Dies wird es nach­zu­ho­len ha­ben. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 87/2013 vom 14.05.2013
15.05.2013 nach oben

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