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BGH entscheidet über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds

Urteile des BGH vom 12. März 2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11
Der für das Ge­sell­schafts­recht zuständige II. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat mit Ur­tei­len vom 12.03.2013 ent­schie­den, dass nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag zulässige ge­win­nun­abhängige Aus­schüttun­gen an Kom­man­di­tis­ten ei­nes in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co KG or­ga­ni­sier­ten Schiffs­fonds nur dann von der Ge­sell­schaft zurück­ge­for­dert wer­den können, wenn dies im Ge­sell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen ist.
In den ver­han­del­ten Ver­fah­ren ver­lang­ten zwei Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten, de­ren Ge­sell­schafts­zweck je­weils der Be­trieb ei­nes Con­tai­ner­schiffs war, die Rück­zah­lung von Aus­schüttun­gen von der be­klag­ten Kom­man­di­tis­tin.
In den Ge­sell­schafts­verträgen der Kläge­rin­nen ist übe­rein­stim­mend ge­re­gelt, dass die Ge­sell­schaft un­abhängig von einem im Jah­res­ab­schluss aus­ge­wie­se­nen Ge­winn oder Ver­lust für den Fall, dass die Li­qui­ditätslage es zulässt, in einem be­stimm­ten Zeit­raum nach Gründung des Fonds vor­aus­sicht­lich Beträge in im Ein­zel­nen an­ge­ge­be­ner Höhe ei­nes pro­zen­tua­len An­teils des Kom­man­dit­ka­pi­tals an die Ge­sell­schaf­ter aus­schüttet, die auf "Dar­le­hens­konto" ge­bucht wer­den. So­fern ein Ge­sell­schaf­ter im Hin­blick auf das Wie­der­auf­le­ben der Haf­tung auf diese Ent­nah­men ver­zich­tete, sollte "für ihn in­so­weit die Bil­dung der Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit" ent­fal­len.
An die Be­klagte wur­den auf­grund von ent­spre­chen­den Be­schlüssen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen Beträge in Höhe von 61.355,03 € und 30.667,51 € als ge­win­nun­abhängige Aus­schüttun­gen ge­zahlt. Nach­dem die Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaf­ten in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten ge­ra­ten wa­ren, be­schlos­sen die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen im Rah­men ei­nes Re­struk­tu­rie­rungs­kon­zepts die Rück­for­de­rung der an die Kom­man­di­tis­ten auf der Grund­lage die­ser Sat­zungs­re­ge­lung aus­ge­zahl­ten Beträge.
Die Kla­gen hat­ten in bei­den In­stan­zen Er­folg. Der Bun­des­ge­richts­hof hat auf die von ihm zu­ge­las­se­nen Re­vi­sio­nen der Be­klag­ten die an­ge­foch­te­nen Be­ru­fungs­ur­teile auf­ge­ho­ben und die Kla­gen ab­ge­wie­sen. Al­lein der Um­stand, dass die Beträge nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag un­abhängig von einem er­wirt­schaf­te­ten Ge­winn aus­ge­schüttet wur­den, lässt einen Rück­zah­lungs­an­spruch nicht ent­ste­hen. So­weit in den Aus­schüttun­gen eine Rück­zah­lung der Kom­man­dit­ein­lage zu se­hen ist und da­mit die Ein­lage in­so­weit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubi­gern ge­genüber als nicht ge­leis­tet gilt, be­trifft dies nur die Außenhaf­tung des Kom­man­di­tis­ten. Im In­nen­verhält­nis zur Ge­sell­schaft sind die Ge­sell­schaf­ter da­ge­gen frei, ob und mit wel­chen Rechts­fol­gen sie Ein­la­gen zurück­gewähren. Wer­den Ein­la­gen auf­grund ei­ner ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung der Ge­sell­schaf­ter zurück­be­zahlt, ent­steht da­her ein Rück­zah­lungs­an­spruch der Ge­sell­schaft nicht au­to­ma­ti­sch, son­dern nur bei ei­ner ent­spre­chen­den ver­trag­li­chen Ab­rede. Den Ge­sell­schafts­verträgen der Kläge­rin­nen hat der Bun­des­ge­richts­hof bei der ge­bo­te­nen ob­jek­ti­ven Aus­le­gung kei­nen An­spruch der Ge­sell­schaft auf Rück­zah­lung der Aus­schüttun­gen ent­neh­men können.
§ 171 Abs. 1 HGB: Der Kom­man­di­tist haf­tet den Gläubi­gern der Ge­sell­schaft bis zur Höhe sei­ner Ein­lage un­mit­tel­bar; die Haf­tung ist aus­ge­schlos­sen, so­weit die Ein­lage ge­leis­tet ist. § 172 Abs. 4 HGB So­weit die Ein­lage ei­nes Kom­man­di­tis­ten zurück­be­zahlt wird, gilt sie den Gläubi­gern ge­genüber als nicht ge­leis­tet. Das glei­che gilt, so­weit ein Kom­man­di­tist Ge­winn­an­teile ent­nimmt, während sein Ka­pi­tal­an­teil durch Ver­lust un­ter den Be­trag der ge­leis­te­ten Ein­lage her­ab­ge­min­dert ist, oder so­weit durch die Ent­nahme der Ka­pi­tal­an­teil un­ter den be­zeich­ne­ten Be­trag her­ab­ge­min­dert wird. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 39/2013 vom 12.03.2013  
13.03.2013 nach oben

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