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BGH: Die Vorverlegung eines Rückflugs um 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten

Urteil des BGH vom 17. April 2012 - X ZR 76/11
Die Kläge­rin ver­langt aus ei­ge­nem und ab­ge­tre­te­nem Recht ih­res Le­bens­gefähr­ten die Rück­zah­lung ei­nes ge­zahl­ten Rei­se­prei­ses und Scha­dens­er­satz.
Der Le­bens­gefährte der Kläge­rin buchte im Fe­bruar 2009 für sich und die Kläge­rin bei der Be­klag­ten eine einwöchige Pau­schal­reise in die Türkei zum Preis von 369 € pro Per­son mit einem Rück­flug am 1. Juni 2009 um 16.40 Uhr. In ih­ren in den Ver­trag ein­be­zo­ge­nen All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen be­hielt sich die Be­klagte die kurz­fris­tige Ände­rung der Flug­zei­ten und Stre­ckenführung vor, so­weit da­durch der Ge­samt­zu­schnitt der Reise nicht be­einträch­tigt wird, und wurde die Ab­tre­tung von An­sprüchen ge­gen die Be­klagte, die auf Leis­tungsstörun­gen be­ru­hen, aus­ge­schlos­sen. Der Rück­flug wurde am Vor­tag auf 5.15 Uhr des 1. Juni 2009 vor­ver­legt, wozu die Rei­sen­den um 1.25 Uhr am Ho­tel ab­ge­holt wer­den soll­ten. Die Kläge­rin und ihr Le­bens­gefährte bemühten sich um einen an­de­ren Rück­flug, den sie an dem vor­ge­se­he­nen Rück­flug­tag um 14.00 Uhr an­tra­ten und selbst be­zahl­ten. Der Le­bens­gefährte der Kläge­rin trat ihr seine An­sprüche ab. Nach Gel­tend­ma­chung von Rei­semängeln zahlte die Be­klagte an die Kläge­rin 42,16 €.
Die Kläge­rin ver­langt von der Be­klag­ten un­ter an­de­rem die Rück­zah­lung des ge­sam­ten Rei­se­prei­ses abzüglich 70 € für in An­spruch ge­nom­mene Ver­pfle­gungs­leis­tun­gen, die Er­stat­tung von ins­ge­samt 504,52 € Rück­trans­port­kos­ten so­wie Ent­schädi­gung we­gen nutz­los auf­ge­wen­de­ter Ur­laubs­zeit in Höhe von 480,80 € für sich selbst und 2.193,10 € für ih­ren Le­bens­gefähr­ten.
Das Amts­ge­richt hat der Kläge­rin 25,00 € we­gen Min­de­rung des Rei­se­prei­ses zu­ge­spro­chen und die Klage im Übri­gen ab­ge­wie­sen. Die Be­ru­fung der Kläge­rin ist ohne Er­folg ge­blie­ben. Das Land­ge­richt hat an­ge­nom­men, we­gen des in den AGB der Be­klag­ten ent­hal­te­nen, recht­lich nicht zu be­an­stan­den­den Ab­tre­tungs­ver­bots seien die An­sprüche ih­res Le­bens­gefähr­ten nicht wirk­sam an die Kläge­rin ab­ge­tre­ten wor­den. Im Übri­gen begründe die Vor­ver­le­gung des Rück­flug­ter­mins zwar einen Rei­se­man­gel, der den Rei­se­preis um 25,00 € min­dere, je­doch liege darin an­ge­sichts des be­son­ders güns­ti­gen Rei­se­prei­ses keine er­heb­li­che Be­einträch­ti­gung der Reise, die die Kläge­rin zu ei­ner Kündi­gung des Ver­trags oder ei­ner Ent­schädi­gung we­gen nutz­los auf­ge­wen­de­ter Ur­laubs­zeit be­rech­ti­gen würde. Auch die Kos­ten der an­der­wei­ti­gen Rück­reise müsse die Be­klagte nicht er­stat­ten, denn diese be­ruh­ten auf einem ei­ge­nen Ent­schluss der Kläge­rin und ih­res Le­bens­gefähr­ten und seien da­mit der Be­klag­ten nicht mehr zu­zu­rech­nen.
Der un­ter an­de­rem für das Rei­se­recht zuständige X. Zi­vil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat das Be­ru­fungs­ur­teil teil­weise auf­ge­ho­ben und die Sa­che in­so­weit an das Be­ru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts ist das in den AGB ent­hal­tene Ab­tre­tungs­ver­bot bei einem Rei­se­ver­trag we­gen ei­ner un­an­ge­mes­se­nen Be­nach­tei­li­gung der Rei­sen­den un­wirk­sam. Da es sich auf Gewähr­leis­tungs­an­sprüche be­schränkt, sind die In­ter­es­sen des Rei­se­ver­an­stal­ters nur von ge­rin­gem Ge­wicht. Hin­ge­gen ha­ben die Rei­sen­den nicht sel­ten das Bedürf­nis, sol­che An­sprüche an einen ih­rer Mit­rei­sen­den ab­zu­tre­ten, der wirt­schaft­lich (an­tei­lig) die Kos­ten der Reise (mit)ge­tra­gen hat.
Auch bei Berück­sich­ti­gung des in den AGB ent­hal­te­nen Vor­be­halts hat das Be­ru­fungs­ge­richt in der Vor­ver­le­gung des Flugs um mehr als 10 Stun­den zu Recht einen Rei­se­man­gel er­kannt. Die­ser be­rech­tigte die Rei­sen­den aber grundsätz­lich auch zur Selbst­ab­hilfe und zur Er­stat­tung der mit dem selbst or­ga­ni­sier­ten Rück­flug ent­stan­de­nen Kos­ten, wenn sie zu­vor dem Rei­se­ver­an­stal­ter eine Ab­hil­fe­frist ge­setzt hat­ten oder eine sol­che Frist­set­zung ent­behr­lich war. Letz­te­res kann sich be­reits aus den Umständen er­ge­ben, etwa wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter den Rei­se­man­gel be­wusst vur­ur­sacht und ihn als un­ver­meid­lich dar­stellt. Die Vor­ver­le­gung des Rück­flugs stellt im Streit­fall hin­ge­gen keine er­heb­li­che Be­einträch­ti­gung der Reise dar. Dies kann zwar nicht mit dem ge­rin­gen Rei­se­preis begründet wer­den. Nach Be­ja­hung ei­nes Rei­se­man­gels kommt es viel­mehr dar­auf an, wel­chen An­teil der Man­gel in Re­la­tion zur ge­sam­ten Rei­se­leis­tung hatte und wie gra­vie­rend sich der Man­gel für den Rei­sen­den aus­ge­wirkt hat. Da die Rei­sen­den dem Rei­se­man­gel aber im We­sent­li­chen selbst ab­ge­hol­fen ha­ben, ist da­nach keine er­heb­li­che Be­einträch­ti­gung mehr zu er­ken­nen, die zur Kündi­gung oder ei­ner Ent­schädi­gung für nutz­los auf­ge­wen­dete Ur­laubs­zeit be­rech­ti­gen würde. Für das Be­ru­fungs­ge­richt bleibt zu prüfen, ob die Kläge­rin und ihr Le­bens­gefährte der Be­klag­ten eine Frist zur Ab­hilfe ge­setzt ha­ben oder diese nach den Umständen ent­behr­lich war, so­wie in wel­cher Höhe Kos­ten für den Rück­flug tatsäch­lich an­ge­fal­len sind. Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BGH Nr. 47/2012 vom 17.04.2012.
19.04.2012 nach oben

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