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BGH: Das Konkretisierungsgebot fordert die konkrete Bezeichnung eines jeden in einer Urkunde begründeten oder erwähnten Anspruchs

Beschluss des BGH vom 5.9.2012 - VII ZB 55/11

Eine Klau­sel, mit der sich der Er­wer­ber ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung "we­gen et­wai­ger Ver­pflich­tun­gen zur Zah­lung be­stimm­ter Geld­sum­men" der Zwangs­voll­stre­ckung aus der no­ta­ri­el­len Ur­kunde un­ter­wirft, genügt nicht den An­for­de­run­gen des Kon­kre­ti­sie­rungs­ge­bots. Die­ses for­dert viel­mehr die kon­krete Be­zeich­nung ei­nes je­den in der Ur­kunde begründe­ten oder erwähn­ten An­spruchs, dem die Voll­streck­bar­keit ver­lie­hen wer­den soll.

Der Sach­ver­halt:
Die Schuld­ne­rin hatte mit dem Gläubi­ger im Juni 2008 einen no­ta­ri­el­len Kauf­ver­trag über den Er­werb ei­ner Ei­gen­tums­woh­nung zum Kauf­preis von 355.000 € ab­ge­schlos­sen. In der no­ta­ri­el­len Ur­kunde war un­ter Zif­fer IV fol­gende Un­ter­wer­fungs­klau­sel fest­ge­legt:

"We­gen et­wai­ger Ver­pflich­tun­gen zur Zah­lung be­stimm­ter Geld­sum­men un­ter­wirft sich der Zah­lungs­pflich­tige - meh­rere als Ge­samt­schuld­ner - der so­for­ti­gen Zwangs­voll­stre­ckung aus die­ser Ur­kunde in sein ge­sam­tes Vermögen. Der No­tar wird ermäch­tigt, dem Verkäufer nach Vor­lie­gen der Zah­lungs­vor­aus­set­zun­gen auf des­sen je­der­zei­tige An­for­de­rung eine voll­streck­bare Aus­fer­ti­gung die­ser Ur­kunde zu er­tei­len."

Vor vollständi­ger Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses be­trieb der Gläubi­ger die Zwangs­voll­stre­ckung aus der ihm vom No­tar er­teil­ten voll­streck­ba­ren Aus­fer­ti­gung der Ur­kunde. Das AG erklärte die Zwangs­voll­stre­ckung aus der Voll­stre­ckungs­klau­sel letzt­lich für un­zulässig. Das LG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete so­for­tige Be­schwerde zurück. Auch die Rechts­be­schwerde des Gläubi­gers blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Die Un­ter­wer­fungs­erklärung ent­sprach nicht dem Kon­kre­ti­sie­rungs­ge­bot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

Das Kon­kre­ti­sie­rungs­ge­bot ist nicht mit dem Be­stimmt­heits­er­for­der­nis gleich­zu­set­zen, son­dern stellt eine zusätz­li­che for­melle Vor­aus­set­zung für die Er­tei­lung ei­ner Voll­stre­ckungs­klau­sel dar. Es be­zieht sich auf den zu voll­stre­cken­den An­spruch, das Be­stimmt­heits­er­for­der­nis auf des­sen In­halt und Um­fang, bei einem Zah­lungs­an­spruch ins­be­son­dere auf des­sen Höhe. Ge­for­dert wird da­mit die kon­krete Be­zeich­nung ei­nes je­den in der Ur­kunde begründe­ten oder erwähn­ten An­spruchs, dem die Voll­streck­bar­keit ver­lie­hen wer­den soll. Dies legt nicht nur der Wort­laut der ge­setz­li­chen Be­stim­mung nahe, son­dern er­gibt sich auch aus den Ge­set­zes­ma­te­ria­lien.

Die­sen An­for­de­run­gen genügte die Un­ter­wer­fungs­erklärung in Zif­fer IV der no­ta­ri­el­len Ur­kunde nicht. Dort wa­ren die An­sprüche, hin­sicht­lich de­rer sich der "Zah­lungs­pflich­tige" der so­for­ti­gen Zwangs­voll­stre­ckung un­ter­wer­fen sollte, le­dig­lich als "et­waige Ver­pflich­tun­gen zur Zah­lung be­stimm­ter Geld­sum­men" be­zeich­net. Es fehlte da­mit an ei­ner kon­kre­ten Be­zeich­nung der "et­wai­gen Zah­lungs­an­sprüche". Diese können al­len­falls da­durch er­mit­telt wer­den, dass die no­ta­ri­elle Ur­kunde in ih­rer Ge­samt­heit dar­auf überprüft wird, ob sich dort ge­ge­be­nen­falls der­ar­tige Zah­lungs­an­sprüche fin­den las­sen. Da­mit würden al­ler­dings die Er­schwer­nisse des Voll­stre­ckungs­ver­fah­rens ein­tre­ten, die durch die "Be­zeich­nung" der An­sprüche ge­rade ver­mie­den wer­den sol­len.

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