Die Schuldnerin hatte mit dem Gläubiger im Juni 2008 einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb einer Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 355.000 € abgeschlossen. In der notariellen Urkunde war unter Ziffer IV folgende Unterwerfungsklausel festgelegt:
"Wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen unterwirft sich der Zahlungspflichtige - mehrere als Gesamtschuldner - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, dem Verkäufer nach Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen auf dessen jederzeitige Anforderung eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen."
Vor vollständiger Rückzahlung des Kaufpreises betrieb der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus der ihm vom Notar erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde. Das AG erklärte die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel letztlich für unzulässig. Das LG wies die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurück. Auch die Rechtsbeschwerde des Gläubigers blieb vor dem BGH erfolglos.
Die Gründe:
Die Unterwerfungserklärung entsprach nicht dem Konkretisierungsgebot des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.
Das Konkretisierungsgebot ist nicht mit dem Bestimmtheitserfordernis gleichzusetzen, sondern stellt eine zusätzliche formelle Voraussetzung für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel dar. Es bezieht sich auf den zu vollstreckenden Anspruch, das Bestimmtheitserfordernis auf dessen Inhalt und Umfang, bei einem Zahlungsanspruch insbesondere auf dessen Höhe. Gefordert wird damit die konkrete Bezeichnung eines jeden in der Urkunde begründeten oder erwähnten Anspruchs, dem die Vollstreckbarkeit verliehen werden soll. Dies legt nicht nur der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nahe, sondern ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien.
Diesen Anforderungen genügte die Unterwerfungserklärung in Ziffer IV der notariellen Urkunde nicht. Dort waren die Ansprüche, hinsichtlich derer sich der "Zahlungspflichtige" der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen sollte, lediglich als "etwaige Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen" bezeichnet. Es fehlte damit an einer konkreten Bezeichnung der "etwaigen Zahlungsansprüche". Diese können allenfalls dadurch ermittelt werden, dass die notarielle Urkunde in ihrer Gesamtheit darauf überprüft wird, ob sich dort gegebenenfalls derartige Zahlungsansprüche finden lassen. Damit würden allerdings die Erschwernisse des Vollstreckungsverfahrens eintreten, die durch die "Bezeichnung" der Ansprüche gerade vermieden werden sollen.
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