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BGH: Bezeichnung "Biomineralwasser" nicht irreführend

Urteil des BGH vom 13.9.2012 - I ZR 230/11

Der Ver­kehr er­war­tet nicht, dass die Ver­wen­dung von "Bio" bei Mi­ne­ralwässern ge­setz­li­chen Vor­ga­ben un­ter­liegt oder staat­lich über­wacht wird. Der Um­stand, dass der Ge­setz­ge­ber bei land­wirt­schaft­li­chen Er­zeug­nis­sen eine ge­setz­li­che Re­ge­lung für die Ver­wen­dung von "Bio" ge­trof­fen hat, führt nicht dazu, dass diese Be­zeich­nung beim Feh­len ei­ner ge­setz­li­chen Re­ge­lung nicht ver­wen­det wer­den darf.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte bie­tet ein natürli­ches Mi­ne­ral­was­ser an. Die­ses Was­ser be­zeich­net und be­wirbt er als "Bio­mi­ne­ral­was­ser". Die Kläge­rin, die Zen­trale zur Bekämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs, hält dies für ir­reführend. Sie meint, der Ver­kehr ver­binde mit "Bio­mi­ne­ral­was­ser" Qua­litätsmerk­male, die für ein natürli­ches Mi­ne­ral­was­ser be­reits ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben und da­her selbst­verständ­lich seien.

Das LG gab der von der Kläge­rin er­ho­be­nen Un­ter­las­sungs­klage statt. Das OLG wies sie hin­sicht­lich der be­an­stan­de­ten Ver­wen­dung des Be­griffs "Bio­mi­ne­ral­was­ser" ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BGH ohne Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat die Ver­wen­dung der Be­zeich­nung "Bio­mi­ne­ral­was­ser" zu Recht als ist nicht ir­reführend an­ge­se­hen.

Der Ver­kehr er­war­tet von einem als "Bio­mi­ne­ral­was­ser" be­zeich­ne­ten Mi­ne­ral­was­ser, dass es nicht nur un­be­han­delt und frei von Zu­satz­stof­fen ist, son­dern im Hin­blick auf Rückstände und Schad­stoffe deut­lich un­ter­halb der für natürli­che Mi­ne­ralwässer vor­ge­se­he­nen Höchst­werte liegt. Mi­ne­ralwässer, die die ge­setz­li­chen Grenz­werte deut­lich un­ter­schrei­ten, un­ter­schei­den sich von den Mi­ne­ralwässern, bei de­nen der Ge­halt an Rückständen und Schad­stof­fen nahe an die­sen Wer­ten liegt. Ob das vom Be­klag­ten ver­trie­bene Mi­ne­ral­was­ser diese ho­hen Rein­heits­er­war­tun­gen erfüllt, stand nicht im Streit.

Der Ver­kehr er­war­tet auch nicht, dass die Ver­wen­dung von "Bio" bei Mi­ne­ralwässern ge­setz­li­chen Vor­ga­ben un­ter­liegt oder staat­lich über­wacht wird. Der Um­stand, dass der Ge­setz­ge­ber bei land­wirt­schaft­li­chen Er­zeug­nis­sen eine ge­setz­li­che Re­ge­lung für die Ver­wen­dung von "Bio" ge­trof­fen hat, führt nicht dazu, dass diese Be­zeich­nung beim Feh­len ei­ner ge­setz­li­chen Re­ge­lung nicht ver­wen­det wer­den darf. Das in der Le­bens­mit­tel-Kenn­zeich­nungs­ver­ord­nung be­stimmte Ge­bot, für das vom Be­klag­ten ver­trie­bene Was­ser die Ver­kehrs­be­zeich­nung "natürli­ches Mi­ne­ral­was­ser" an­zu­ge­ben, steht der zusätz­li­chen Be­zeich­nung als "Bio­mi­ne­ral­was­ser" eben­falls nicht ent­ge­gen.

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