Der Kläger war bis zum 31.8.2007 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Im Mietvertrag aus dem Jahr 1980 ist ein Fristenplan zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthalten. Im Juli 2007 untersagte die Beklagte dem Kläger wegen in der Wohnung anstehender Modernisierungsarbeiten die Durchführung der Schönheitsreparaturen und forderte stattdessen einen Ausgleichsbetrag i.H.v. 7.310 €, den der Kläger am 8.8.2007 bezahlte.
Mit Schreiben vom 25.11.2009 und vom 9.12.2009 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Betrages auf. Mit der am 23.4.2010 eingereichten und am 15.6.2010 zugestellten Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte berief sich auf Verjährung des geltend gemachten Anspruchs.
Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr i.H.v. rund 5.534 € statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies Berufung des Klägers zurück.
Die Gründe:
Der vom Kläger geltend gemachte Rückforderungsanspruch war gem. § 548 Abs. 2 BGB verjährt.
Zwar bestand für die vom Kläger im August 2007 zur Abgeltung der Schönheitsreparaturen geleistete Zahlung kein Rechtsgrund. Nach BGH-Rechtsprechung unterliegen allerdings sämtliche Ansprüche, die der Mieter wegen der Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den Vermieter erhebt, der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB, mithin auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Schließlich dienen sowohl die geldwerte Sachleistung als auch der Abgeltungsbetrag der Verbesserung der Mietsache und sind deshalb als Aufwendungen auf die Mietsache i.S.v. § 548 Abs. 2 BGB anzusehen.
Die Auffassung des LG, die beiden Fallgestaltungen seien hinsichtlich der Verjährung deshalb unterschiedlich zu betrachten, weil es sich bei der Rückforderung eines Abgeltungsbetrags nicht um einen Anspruch handele, der vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhänge, traf nicht zu. Auch gab es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen sachlichen Grund, der es rechtfertigen würde, den Mieter, der die Mietsache infolge einer (von ihm unerkannt) unwirksamen Klausel selbst renoviert, hinsichtlich der Verjährung seines Bereicherungsanspruchs anders zu behandeln als den Mieter, der zur Abgeltung einer vermeintlichen Renovierungsverpflichtung an den Vermieter einen Geldbetrag zahlt.
Da das Mietverhältnis der Parteien am 31.8.2007 endete, war die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB bei Einreichung der Klage im April 2010 längst abgelaufen. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung griff daher durch.
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