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BGH: Bereicherungsansprüche bei rechtsgrundlosen Abgeltungszahlungen für Schönheitsreparaturen unterliegen der kurzen Verjährung

BGH 20.6.2012, VIII ZR 12/12

In Fällen, in de­nen Mie­ter auf­grund ei­ner un­wirk­sa­men Schönheits­re­pa­ra­tu­ren­klau­sel an den Ver­mie­ter einen Ab­gel­tungs­be­trag für nicht durch­geführte Schönheits­re­pa­ra­tu­ren zah­len, un­ter­liegt der sich hier­aus er­ge­bende Be­rei­che­rungs­an­spruch des Mie­ters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB. Schließlich die­nen so­wohl die geld­werte Sach­leis­tung als auch der Ab­gel­tungs­be­trag der Ver­bes­se­rung der Miet­sa­che und sind des­halb als Auf­wen­dun­gen auf die Miet­sa­che i.S.v. § 548 Abs. 2 BGB an­zu­se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war bis zum 31.8.2007 Mie­ter ei­ner Woh­nung der Be­klag­ten. Im Miet­ver­trag aus dem Jahr 1980 ist ein Fris­ten­plan zur Durchführung der Schönheits­re­pa­ra­tu­ren ent­hal­ten. Im Juli 2007 un­ter­sagte die Be­klagte dem Kläger we­gen in der Woh­nung an­ste­hen­der Mo­der­ni­sie­rungs­ar­bei­ten die Durchführung der Schönheits­re­pa­ra­tu­ren und for­derte statt­des­sen einen Aus­gleichs­be­trag i.H.v. 7.310 €, den der Kläger am 8.8.2007 be­zahlte.

Mit Schrei­ben vom 25.11.2009 und vom 9.12.2009 for­derte der Kläger die Be­klagte er­folg­los zur Rück­zah­lung des Be­tra­ges auf. Mit der am 23.4.2010 ein­ge­reich­ten und am 15.6.2010 zu­ge­stell­ten Klage nahm der Kläger die Be­klagte auf Zah­lung in An­spruch. Die Be­klagte be­rief sich auf Verjährung des gel­tend ge­mach­ten An­spruchs.

Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr i.H.v. rund 5.534 € statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies Be­ru­fung des Klägers zurück.

Die Gründe:
Der vom Kläger gel­tend ge­machte Rück­for­de­rungs­an­spruch war gem. § 548 Abs. 2 BGB verjährt.

Zwar be­stand für die vom Kläger im Au­gust 2007 zur Ab­gel­tung der Schönheits­re­pa­ra­tu­ren ge­leis­tete Zah­lung kein Rechts­grund. Nach BGH-Recht­spre­chung un­ter­lie­gen al­ler­dings sämt­li­che An­sprüche, die der Mie­ter we­gen der Durchführung von Schönheits­re­pa­ra­tu­ren ge­gen den Ver­mie­ter er­hebt, der kurzen Verjährung nach § 548 Abs. 2 BGB, mit­hin auch ein An­spruch aus un­ge­recht­fer­tig­ter Be­rei­che­rung. Schließlich die­nen so­wohl die geld­werte Sach­leis­tung als auch der Ab­gel­tungs­be­trag der Ver­bes­se­rung der Miet­sa­che und sind des­halb als Auf­wen­dun­gen auf die Miet­sa­che i.S.v. § 548 Abs. 2 BGB an­zu­se­hen.

Die Auf­fas­sung des LG, die bei­den Fall­ge­stal­tun­gen seien hin­sicht­lich der Verjährung des­halb un­ter­schied­lich zu be­trach­ten, weil es sich bei der Rück­for­de­rung ei­nes Ab­gel­tungs­be­trags nicht um einen An­spruch han­dele, der vom Zu­stand der Miet­sa­che zur Zeit der Rück­gabe abhänge, traf nicht zu. Auch gab es ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­ru­fungs­ge­richts kei­nen sach­li­chen Grund, der es recht­fer­ti­gen würde, den Mie­ter, der die Miet­sa­che in­folge ei­ner (von ihm un­er­kannt) un­wirk­sa­men Klau­sel selbst re­no­viert, hin­sicht­lich der Verjährung sei­nes Be­rei­che­rungs­an­spruchs an­ders zu be­han­deln als den Mie­ter, der zur Ab­gel­tung ei­ner ver­meint­li­chen Re­no­vie­rungs­ver­pflich­tung an den Ver­mie­ter einen Geld­be­trag zahlt.

Da das Miet­verhält­nis der Par­teien am 31.8.2007 en­dete, war die sechs­mo­na­tige Verjährungs­frist des § 548 Abs. 2 BGB bei Ein­rei­chung der Klage im April 2010 längst ab­ge­lau­fen. Die von der Be­klag­ten er­ho­bene Ein­rede der Verjährung griff da­her durch.

Link­hin­weis:
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