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BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Vermieters durch eine ihm "nahestehende" juristischen Person

Urteil des BGH vom 9.5.2012 - VIII ZR 238/11

Eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts kann sich als Wohn­raum­ver­mie­ter für ein be­rech­tig­tes In­ter­esse an der Be­en­di­gung ei­nes Miet­verhält­nis­ses i.S.v. § 573 Abs. 1 BGB auch auf den Nut­zungs­be­darf für eine ihr "na­he­ste­hende" ju­ris­ti­schen Per­son zur Erfüllung öff­ent­li­cher Auf­ga­ben des Ver­mie­ters stützen. Es ist ent­schei­dend dar­auf ab­zu­stel­len, dass die Kündi­gung des Miet­verhält­nis­ses nicht nur der Ver­wirk­li­chung frem­der In­ter­es­sen, son­dern auch der Durch­set­zung ei­ge­ner In­ter­es­sen des Ver­mie­ters dient.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, der als Körper­schaft des öff­ent­li­chen Rechts or­ga­ni­sierte Evan­ge­li­sche Kir­chen­kreis Düssel­dorf, be­an­sprucht als Ver­mie­ter die Räum­ung ei­ner von dem be­klag­ten Mie­ter in­ne­ge­hal­te­nen Miet­woh­nung in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus. Das Miet­verhält­nis wurde dem Be­klag­ten mit Schrei­ben vom 23.1.2009 gekündigt.

Die Kündi­gung wurde dar­auf gestützt, dass das ge­samte An­we­sen, ein­schließlich der vom Be­klag­ten ge­nutz­ten Woh­nung, für die Un­ter­brin­gung der von der Dia­ko­nie Düssel­dorf e.V. be­trie­be­nen Be­ra­tungs­stelle für Er­zie­hungs-, Ehe-, und Le­bens­fra­gen benötigt werde. Der Be­klagte stellt das Vor­lie­gen ei­nes be­rech­tig­ten In­ter­es­ses i.S.d. § 573 Abs. 1 BGB in Ab­rede und ist der An­sicht, dass der Kläger sich nicht auf den Nut­zungs­be­darf der Dia­ko­nie be­ru­fen könne, da diese im Verhält­nis zum Kläger eine recht­lich selbständige ju­ris­ti­sche Per­son sei.

AG und LG ga­ben der Räum­ungs­klage statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­gen den Be­klag­ten An­spruch auf Räum­ung der Woh­nung.

Es war ent­schei­dend dar­auf ab­zu­stel­len, dass die Kündi­gung des Miet­verhält­nis­ses nicht nur der Ver­wirk­li­chung frem­der In­ter­es­sen, son­dern auch der Durch­set­zung ei­ge­ner In­ter­es­sen des Klägers dient. Nach den von der Re­vi­sion nicht an­ge­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des LG erfüllt die Dia­ko­nie Düssel­dorf e.V., die ebenso wie der Kläger zum Ge­samt­kom­plex der Evan­ge­li­schen Kir­che im Rhein­land gehört, für die Düssel­dor­fer Kir­chen­ge­mein­den dia­ko­ni­sche Auf­ga­ben, u.a. durch die Un­ter­hal­tung von Be­ra­tungs­stel­len.

Es han­delt sich da­her bei der Dia­ko­nie um eine dem Kläger "na­he­ste­hende" ju­ris­ti­sche Per­son, de­ren Tätig­keit der Erfüllung öff­ent­li­cher Auf­ga­ben auch des Klägers dient. Die­ser Um­stand begründet ein ei­ge­nes be­rech­tig­tes In­ter­esse des Klägers an der Be­en­di­gung des Miet­verhält­nis­ses über die von dem Be­klag­ten in­ne­ge­hal­tene Woh­nung.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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