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BGH: Bei Honorarklagen von Rechts- oder Patentanwälten handelt es sich nicht notwendigerweise um Patentstreitsachen

Beschluss des BGH vom 20.3.2013 - X ZB 15/12

Zu den Pa­tent­streit­sa­chen zählen alle Kla­gen, die einen An­spruch auf eine Er­fin­dung oder aus ei­ner Er­fin­dung zum Ge­gen­stand ha­ben oder sonst­wie mit ei­ner Er­fin­dung eng verknüpft sind. Bei Ho­no­rar­kla­gen von Rechts- oder Pa­ten­tanwälten han­delt es sich nicht not­wen­di­ger­weise schon des­we­gen um eine Pa­tent­streit­sa­che, weil der Ge­gen­stand des zu­grunde lie­gen­den Auf­trags sich auf eine Er­fin­dung be­zo­gen oder ein Pa­tent oder eine Pa­tent­an­mel­dung be­trof­fen hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten von der Be­klag­ten Be­zah­lung ih­rer Tätig­keit als Pa­ten­tanwälte im Zu­sam­men­hang mit ei­ner Pa­tent­an­mel­dung beim Eu­ropäischen Pa­tent­amt ver­langt. Die Klage blieb er­folg­los. Das LG hat die der Be­klag­ten zu er­stat­ten­den Kos­ten auf 509 € fest­ge­setzt. In die­sem Be­trag ent­hal­ten wa­ren die Kos­ten der auf Sei­ten der Be­klag­ten ne­ben den von ihr be­auf­trag­ten Rechts­anwälten täti­gen Pa­ten­tanwälte i.H.v. 232 €.

Ge­gen die Kos­ten­fest­set­zung wand­ten sich die Kläger mit der so­for­ti­gen Be­schwerde. Das KG änderte dar­auf­hin den an­ge­foch­te­nen Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss teil­weise ab und setzte die der Be­klag­ten zu er­stat­ten­den Kos­ten auf 277 € nebst Zin­sen fest. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde der Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Das Be­schwer­de­ge­richt hatte zu Recht den Kos­ten­fest­set­zungs­an­trag der Be­klag­ten zurück­ge­wie­sen, so­weit die Kos­ten durch die Mit­wir­kung von Pa­ten­tanwälten ent­stan­den wa­ren. Die Kläger ha­ben der Be­klag­ten diese Kos­ten nicht gem. § 143 Abs. 3 PatG zu er­stat­ten, weil die zu­grunde lie­gende Ho­no­rar­klage keine Pa­tent­streit­sa­che i.S.v. § 143 Abs. 1 PatG war.

Zu den Pa­tent­streit­sa­chen zählen alle Kla­gen, die einen An­spruch auf eine Er­fin­dung oder aus ei­ner Er­fin­dung zum Ge­gen­stand ha­ben oder sonst­wie mit ei­ner Er­fin­dung eng verknüpft sind. Hierzu können ins­be­son­dere Kla­gen gehören, de­ren An­spruchs­grund­lage sich aus einem Pa­tent oder ei­ner nicht ge­schütz­ten Er­fin­dung er­gibt, so­wie sol­che, de­ren An­sprüche auf einem Li­zenz- oder sons­ti­gem Ver­wer­tungs­ver­trag be­ru­hen. Es soll da­mit gewähr­leis­tet wer­den, dass so­wohl das Ge­richt als auch die zur Ver­tre­tung ei­ner Par­tei be­ru­fe­nen und die bei der Pro­zess­ver­tre­tung mit­wir­ken­den Anwälte über be­son­de­ren Sach­ver­stand verfügen. An die­ser Recht­fer­ti­gung fehlt es, wenn das den Streit­ge­gen­stand bil­dende Rechts­verhält­nis aus­schließlich An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen und sons­tige Tat­be­stands­merk­male auf­weist, für de­ren Be­ur­tei­lung das Ge­richt und die Pro­zess­ver­tre­ter der Par­teien kei­nes sol­chen Sach­ver­stands bedürfen.

In­fol­ge­des­sen han­delt es sich bei Ho­no­rar­kla­gen von Rechts- oder Pa­ten­tanwälten nicht not­wen­di­ger­weise schon des­we­gen um eine Pa­tent­streit­sa­che, weil der Ge­gen­stand des zu­grunde lie­gen­den Auf­trags sich auf eine Er­fin­dung be­zo­gen oder ein Pa­tent oder eine Pa­tent­an­mel­dung be­trof­fen hat. Dies ist viel­mehr dann nicht der Fall, wenn zur Be­ur­tei­lung der Frage, ob die Ho­no­rar­for­de­rung be­rech­tigt ist, das Verständ­nis der Er­fin­dung keine Rolle spielt und es des­halb kei­nes be­son­de­ren Sach­ver­stands be­darf, um die für die Ent­gel­tung der dem An­walt über­tra­ge­nen Er­wir­kung ei­nes tech­ni­schen Schutz­rechts maßgeb­li­chen Umstände er­fas­sen und be­ur­tei­len zu können. Es fehlt dann nach Sinn und Zweck des § 143 PatG die Recht­fer­ti­gung für die Ein­ord­nung als Pa­tent­streit­sa­che.

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