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BGH: Auf das Legen des - für die Wasserbereitstellung unentbehrlichen - Hausanschlusses ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden

Urteil des BGH vom 18.4.2012 - VIII ZR 253/11

Die An­wen­dung des ermäßig­ten Steu­er­sat­zes von 7 % auf das Le­gen des - für die Was­ser­be­reit­stel­lung un­ent­behr­li­chen - Haus­an­schlus­ses gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der An­lage 2 zum UStG setzt we­der vor­aus, dass die Lie­fe­rung von Was­ser und das Le­gen des Haus­an­schlus­ses von dem­sel­ben Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men er­bracht wer­den, noch ist sie auf das erst­ma­lige Le­gen ei­nes Haus­an­schlus­ses be­schränkt. Der ermäßigte Steu­er­satz fin­det auch auf Ar­bei­ten zur Er­neue­rung oder zur Re­du­zie­rung von Was­ser­an­schlüssen An­wen­dung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin, eine Woh­nungs­ge­nos­sen­schaft, ver­langt von der Be­klag­ten die Be­rich­ti­gung von Rech­nun­gen so­wie die Rück­zah­lung von Um­satz­steu­er­beträgen im Zu­sam­men­hang mit dem Le­gen von Trink­was­ser­an­schlüssen. Der für die Kläge­rin zuständige Was­ser­ver­sor­gungs- und Ab­was­ser­ent­sor­gungs­zweck­ver­band so­wie vier wei­tere Zweck­verbände und zwei Ge­mein­den sind Gründungs­ge­sell­schaf­ter der Be­klag­ten. Diese führt na­mens und im Auf­trag ih­rer Ge­sell­schaf­ter den Be­trieb der was­ser­wirt­schaft­li­chen An­la­gen zur Trink­was­ser­ver­sor­gung und Ab­was­ser­ent­sor­gung.

In den Jah­ren 1999 und 2000 er­neu­erte die Be­klagte in einem Ob­jekt Trink­was­ser­haus­halts­an­schlüsse, im Jahr 2005 stellte sie für ein an­de­res Ob­jekt neue Was­ser­an­schlüsse her und im Jahr 2009 führte sie Ar­bei­ten zur Re­du­zie­rung von Was­ser­an­schlüssen und Was­serzähl­ergrößen ver­schie­de­ner Wohnhäuser der Kläge­rin durch. Für alle Ar­bei­ten stellte sie der Kläge­rin Um­satz­steuer i.H.v. 16 % in Rech­nung. Die Kläge­rin ist der An­sicht, dass je­weils nur ein ermäßig­ter Um­satz­steu­er­satz von 7 % hätte be­rech­net wer­den dürfen, und ver­langt eine ent­spre­chende Be­rich­ti­gung der vor­ge­nann­ten Rech­nun­gen und die Rück­zah­lung der zu viel ge­zahl­ten Um­satz­steuer i.H.v. ins­ge­samt 3.067 €.

AG und LG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­gen die Be­klagte einen An­spruch auf Rück­zah­lung i.H.v. 3.067 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die­sen Be­trag hat die Be­klagte ohne recht­li­chen Grund er­langt, da den Rech­nun­gen nur der ermäßigte Steu­er­satz i.H.v. 7 % hätte zu­grunde ge­legt wer­den dürfen (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der An­lage 2 zum UStG - Lie­fe­run­gen, Ein­fuhr und in­ner­ge­mein­schaft­li­cher Er­werb von Was­ser).

Der Be­griff der Lie­fe­rung von Was­ser ist ge­mein­schafts­recht­lich aus­zu­le­gen. Der EuGH hat ent­schie­den, dass das Le­gen ei­nes Haus­an­schlus­ses un­ter den Be­griff der Lie­fe­rung von Was­ser fällt. Denn es stehe fest, dass ohne den Haus­an­schluss dem Ei­gentümer oder Be­woh­ner des Grundstücks kein Was­ser be­reit­ge­stellt wer­den könnte. Der An­schluss sei also für die Was­ser­be­reit­stel­lung un­ent­behr­lich. Dem ist der BFH ge­folgt. Ent­ge­gen der An­sicht der Re­vi­sion setzt diese Recht­spre­chung nicht vor­aus, dass so­wohl die Lie­fe­rung von Was­ser als auch das Le­gen des Haus­an­schlus­ses von dem­sel­ben Was­ser­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men er­bracht wer­den müssen.

Der EuGH hat bei sei­ner Ent­schei­dung nicht dar­auf ab­ge­stellt, ob es sich bei dem Le­gen ei­nes Haus­an­schlus­ses um eine un­selbständige Ne­ben­leis­tung zu der Lie­fe­rung von Was­ser han­delt. Viel­mehr hat er das Le­gen ei­nes Haus­an­schlus­ses um­satz­steu­er­recht­lich selbst als Lie­fe­rung von Was­ser an­ge­se­hen, weil diese Tätig­keit für die Lie­fe­rung von Was­ser un­ent­behr­lich ist. Kommt es für die Sub­sum­tion al­lein auf das Merk­mal der Un­ent­behr­lich­keit an, ist es so­wohl un­be­acht­lich, ob der Empfänger des Haus­an­schlus­ses iden­ti­sch ist mit dem Empfänger der Was­ser­lie­fe­rung, als auch, ob die Leis­tung von dem­sel­ben Un­ter­neh­mer er­bracht wird, der das Was­ser lie­fert.

Die Ent­schei­dung des EuGH be­schränkt sich ent­ge­gen der von der Re­vi­sion in der münd­li­chen Ver­hand­lung ver­tre­te­nen Auf­fas­sung nicht auf das erst­ma­lige Le­gen ei­nes Haus­an­schlus­ses, son­dern kann auf - hier er­folgte - Ar­bei­ten zur Er­neue­rung oder zur Re­du­zie­rung von Was­ser­an­schlüssen über­tra­gen wer­den. Denn der Was­ser­an­schluss ist für den Be­zug von Was­ser aus dem Was­ser­ver­tei­lungs­netz auf Dauer not­wen­dig. Auch Ar­bei­ten am Was­ser­an­schluss, die der Auf­recht­er­hal­tung ei­ner ord­nungs­gemäßen Was­ser­ver­sor­gung die­nen, sind so­mit un­ent­behr­lich für die Lie­fe­rung von Was­ser.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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