Die Klägerin, eine Wohnungsgenossenschaft, verlangt von der Beklagten die Berichtigung von Rechnungen sowie die Rückzahlung von Umsatzsteuerbeträgen im Zusammenhang mit dem Legen von Trinkwasseranschlüssen. Der für die Klägerin zuständige Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungszweckverband sowie vier weitere Zweckverbände und zwei Gemeinden sind Gründungsgesellschafter der Beklagten. Diese führt namens und im Auftrag ihrer Gesellschafter den Betrieb der wasserwirtschaftlichen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung.
In den Jahren 1999 und 2000 erneuerte die Beklagte in einem Objekt Trinkwasserhaushaltsanschlüsse, im Jahr 2005 stellte sie für ein anderes Objekt neue Wasseranschlüsse her und im Jahr 2009 führte sie Arbeiten zur Reduzierung von Wasseranschlüssen und Wasserzählergrößen verschiedener Wohnhäuser der Klägerin durch. Für alle Arbeiten stellte sie der Klägerin Umsatzsteuer i.H.v. 16 % in Rechnung. Die Klägerin ist der Ansicht, dass jeweils nur ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % hätte berechnet werden dürfen, und verlangt eine entsprechende Berichtigung der vorgenannten Rechnungen und die Rückzahlung der zu viel gezahlten Umsatzsteuer i.H.v. insgesamt 3.067 €.
AG und LG gaben der Klage statt. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung i.H.v. 3.067 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Diesen Betrag hat die Beklagte ohne rechtlichen Grund erlangt, da den Rechnungen nur der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 7 % hätte zugrunde gelegt werden dürfen (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG - Lieferungen, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Wasser).
Der Begriff der Lieferung von Wasser ist gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Der EuGH hat entschieden, dass das Legen eines Hausanschlusses unter den Begriff der Lieferung von Wasser fällt. Denn es stehe fest, dass ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden könnte. Der Anschluss sei also für die Wasserbereitstellung unentbehrlich. Dem ist der BFH gefolgt. Entgegen der Ansicht der Revision setzt diese Rechtsprechung nicht voraus, dass sowohl die Lieferung von Wasser als auch das Legen des Hausanschlusses von demselben Wasserversorgungsunternehmen erbracht werden müssen.
Der EuGH hat bei seiner Entscheidung nicht darauf abgestellt, ob es sich bei dem Legen eines Hausanschlusses um eine unselbständige Nebenleistung zu der Lieferung von Wasser handelt. Vielmehr hat er das Legen eines Hausanschlusses umsatzsteuerrechtlich selbst als Lieferung von Wasser angesehen, weil diese Tätigkeit für die Lieferung von Wasser unentbehrlich ist. Kommt es für die Subsumtion allein auf das Merkmal der Unentbehrlichkeit an, ist es sowohl unbeachtlich, ob der Empfänger des Hausanschlusses identisch ist mit dem Empfänger der Wasserlieferung, als auch, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert.
Die Entscheidung des EuGH beschränkt sich entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung nicht auf das erstmalige Legen eines Hausanschlusses, sondern kann auf - hier erfolgte - Arbeiten zur Erneuerung oder zur Reduzierung von Wasseranschlüssen übertragen werden. Denn der Wasseranschluss ist für den Bezug von Wasser aus dem Wasserverteilungsnetz auf Dauer notwendig. Auch Arbeiten am Wasseranschluss, die der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Wasserversorgung dienen, sind somit unentbehrlich für die Lieferung von Wasser.
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