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BGH: Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar

Beschluss des BGH vom 29.4.2013 - VII ZB 14/12

An­sprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfänd­bar. Sie sind Aus­fluss der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung und können von die­ser nicht ge­trennt wer­den, so dass die Pfändung des Ge­schäfts­an­teils diese An­sprüche nicht er­fas­sen kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Gläubi­ge­rin be­treibt ge­gen den Schuld­ner die Zwangs­voll­stre­ckung we­gen ei­ner ti­tu­lier­ten Geld­for­de­rung. Auf An­trag der Gläubi­ge­rin er­ließ das AG - Voll­stre­ckungs­ge­richt - einen Be­schluss, mit dem die Ge­schäfts­an­teile des Schuld­ners an der M-GmbH, der Dritt­schuld­ne­rin, so­wie wei­tere An­sprüche, dar­un­ter die An­sprüche auf Er­tei­lung von Aus­kunft über die An­ge­le­gen­hei­ten der Dritt­schuld­ne­rin und Ein­sicht in de­ren Bücher und Schrif­ten gem. § 51a GmbHG, gepfändet wur­den.

Der Schuld­ner legte ge­gen den ge­nann­ten Be­schluss Er­in­ne­rung ein, so­weit es um seine (an­geb­li­chen) An­sprüche ge­gen die Dritt­schuld­ne­rin gem. § 51a GmbHG geht. Er be­an­tragte, den Pfändungs­be­schluss in­so­weit auf­zu­he­ben.

Das AG wies diese Er­in­ne­rung durch Be­schluss zurück. Das LG hob den Pfändungs­be­schluss in­so­weit auf, als durch die­sen An­sprüche auf Er­tei­lung von Aus­kunft über die An­ge­le­gen­hei­ten der Dritt­schuld­ne­rin und auf Ein­sicht­nahme in de­ren Bücher und Schrif­ten nach § 51a GmbHG gepfändet wor­den sind. Die Rechts­be­schwerde der Gläubi­ge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die An­sprüche des Schuld­ners ge­gen die Dritt­schuld­ne­rin auf Er­tei­lung von Aus­kunft über de­ren An­ge­le­gen­hei­ten und auf Ge­stat­tung der Ein­sicht in de­ren Bücher und Schrif­ten gem. § 51a GmbHG sind nicht zu­sam­men mit der Ge­schäfts­an­teilspfändung mit­gepfändet.

Die mit der Pfändung ei­ner Haupt­for­de­rung ver­bun­dene Be­schlag­nahme er­streckt sich al­ler­dings grundsätz­lich auf alle Ne­ben­rechte, die im Falle ei­ner Ab­tre­tung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubi­ger über­ge­hen; ei­ner ge­son­der­ten Hilfspfändung be­darf es in­so­weit nicht. Eine For­de­rung ist in Er­man­ge­lung be­son­de­rer Vor­schrif­ten der Pfändung nur in­so­weit un­ter­wor­fen, als sie über­trag­bar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Letz­te­res ist bei An­sprüchen nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Sie sind Aus­fluss der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung und können von die­ser nicht ge­trennt wer­den, so dass die Pfändung des Ge­schäfts­an­teils diese An­sprüche nicht er­fas­sen kann.

Eine Pfänd­bar­keit der An­sprüche nach § 51a GmbHG er­gibt sich an­ge­sichts de­ren Aus­ge­stal­tung auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO. Nach die­ser Vor­schrift kann ein un­veräußer­li­ches Recht in Er­man­ge­lung be­son­de­rer Vor­schrif­ten der Pfändung in­so­weit un­ter­wor­fen wer­den, als die Ausübung einem an­de­ren über­las­sen wer­den kann. Es kann im vor­lie­gen­den Zu­sam­men­hang da­hin­ste­hen, ob und in wel­chem Um­fang das In­for­ma­ti­ons­recht nach § 51a GmbHG durch be­vollmäch­tigte Dritte ausgeübt wer­den kann. Das In­for­ma­ti­ons­recht des GmbH-Ge­sell­schaf­ters ist, vom Son­der­fall des § 51a Abs. 2 GmbHG ab­ge­se­hen, prin­zi­pi­ell un­be­schränkt; es fin­det seine Grenze erst bei ei­ner nicht zweck­ent­spre­chen­den Wahr­neh­mung.

Die Kehr­seite des um­fas­sen­den sehr weit­ge­hend ge­stal­te­ten In­for­ma­ti­ons­rechts nach § 51a GmbHG ist als Aus­fluss der ge­sell­schafts­recht­li­chen Treue­pflicht eine verstärkte Ver­schwie­gen­heits­pflicht des Ge­sell­schaf­ters. Die Wei­ter­gabe von In­for­ma­tio­nen zu ge­sell­schafts­frem­den Zwecken oder an ge­sell­schafts­fremde Dritte ist grundsätz­lich pflicht­wid­rig, und zwar ohne Rück­sicht auf ih­ren In­halt und ohne Rück­sicht dar­auf, wel­che Zwecke mit der Ver­brei­tung der Kennt­nisse ver­folgt wer­den. An­ge­sichts die­ser Aus­ge­stal­tung der An­sprüche des GmbH-Ge­sell­schaf­ters nach § 51a GmbHG ist eine Pfänd­bar­keit die­ser An­sprüche nach § 857 Abs. 3 ZPO zu ver­nei­nen.

Die An­sprüche nach § 51a GmbHG können aus den vor­ste­hend ge­nann­ten Gründen auch nicht ge­son­dert gepfändet wer­den. Die Pfändung der An­sprüche des Schuld­ners ge­gen die Dritt­schuld­ne­rin gem. § 51a GmbHG kann schließlich ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Rechts­be­schwerde auch nicht mit Er­folg auf eine ent­spre­chende An­wen­dung von § 836 Abs. 3 ZPO gestützt wer­den.

Link­hin­weis:
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