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BFH zur Wirksamkeit eines Bescheids trotz unrichtiger Adressierung

Beschluss des BFH vom 23.3.2012 - VII B 191/11

Es kann als in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur geklärt an­ge­se­hen wer­den, dass ein Ver­wal­tungs­akt nich­tig ist, der an einen fal­schen oder nicht exis­tie­ren­den Adres­sa­ten ge­rich­tet ist. Ebenso ist geklärt, dass ein le­dig­lich falsch ge­schrie­be­ner Name des Adres­sa­ten nicht zur Nich­tig­keit des Ver­wal­tungs­akts führt, so­fern der Adres­sat durch Aus­le­gung an­hand der den Be­trof­fe­nen be­kann­ten Umstände hin­rei­chend si­cher be­stimmt wer­den kann.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war an ei­ner KG be­tei­ligt. Auf­grund ei­ner Be­triebsprüfung bei der KG er­ga­ben sich für die Jahre 1988 bis 1990 höhere Ge­winne des Klägers, die im No­vem­ber 1993 zu Ände­rungs­be­schei­den führ­ten, ge­gen die der Kläger je­weils Ein­spruch ein­legte. Nach­dem die Klage ge­gen die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung der Einkünfte ab­ge­wie­sen wor­den war, hob das Fi­nanz­amt im April 2007 die AdV der Ein­kom­men­steu­er­be­scheide 1988 bis 1990 auf und wies die ge­gen diese ge­rich­te­ten Ein­sprüche im Juni 2007 zurück. Auf den Ein­wand des Klägers, die An­sprüche seien verjährt, er­ließ die Steu­er­behörde einen Ab­rech­nungs­be­scheid, der die Steu­er­an­sprüche samt Zin­sen als nicht verjährt aus­wies. Al­ler­dings war in die­sem Be­scheid der Nach­name des Klägers falsch wie­der­ge­ge­ben wor­den.

Das FG wies die hier­ge­gen er­ho­bene Klage ab. Der an­ge­foch­tene Ab­rech­nungs­be­scheid sei nicht we­gen des un­zu­tref­fend wie­der­ge­ge­be­nen Nach­na­mens des Klägers nich­tig, weil es sich in­so­weit um ein bloßes Ver­se­hen han­dele und sich der In­halts­adres­sat des Be­scheids im Wege der Aus­le­gung zwei­fels­frei be­stim­men lasse. Auch die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Bei den sei­tens der Be­schwerde be­zeich­ne­ten Fra­gen, ob ein an einen an­de­ren Adres­sa­ten als den in der Sa­che be­trof­fe­nen Steu­er­schuld­ner ge­rich­te­ter Be­scheid un­wirk­sam ist und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen die Aus­le­gung ei­nes Be­scheids hin­sicht­lich sei­nes Adres­sa­ten in Be­tracht kommt, han­delte es sich nicht um grundsätz­lich klärungs­bedürf­tige Rechts­fra­gen.

Es kann als in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur geklärt an­ge­se­hen wer­den, dass ein Ver­wal­tungs­akt nich­tig ist, der an einen fal­schen oder nicht exis­tie­ren­den Adres­sa­ten ge­rich­tet ist. Ebenso ist geklärt, dass ein le­dig­lich falsch ge­schrie­be­ner Name des Adres­sa­ten nicht zur Nich­tig­keit des Ver­wal­tungs­akts führt, so­fern der Adres­sat durch Aus­le­gung an­hand der den Be­trof­fe­nen be­kann­ten Umstände hin­rei­chend si­cher be­stimmt wer­den kann.

So­weit das FG hier die An­sicht ver­tre­ten hatte, an­ge­sichts des dem Ab­rech­nungs­be­scheid vor­an­ge­gan­ge­nen Schrift­ver­kehrs, in dem stets der rich­tige Name und die zu­tref­fende Steu­er­num­mer des Klägers an­ge­ge­ben wor­den sei, sei die Ver­wen­dung der in drei Buch­sta­ben un­zu­tref­fen­den Na­mens­wie­der­gabe des Klägers im an­ge­foch­te­nen Ab­rech­nungs­be­scheid ein of­fen­sicht­li­ches bloßes Ver­se­hen, han­delte es sich um eine tatsäch­li­che Würdi­gung der Umstände des Ein­zel­falls durch das FG. Diese führte we­der zu klärungs­bedürf­ti­gen Rechts­fra­gen noch stellte sie eine recht­li­che Ab­wei­chung von Ent­schei­dun­gen an­de­rer Fi­nanz­ge­richte dar.

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