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BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei der Überlassung von Tiefgaragenstellplätzen durch eine Gemeinde

Urteil des BFH vom 1.12.2011 - V R 1/11

Eine Ge­meinde, die auf ho­heit­li­cher Grund­lage Stellplätze für Pkw in ei­ner Tief­ga­rage ge­gen Ent­gelt überlässt, han­delt als Un­ter­neh­mer und er­bringt steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen, wenn ihre Be­hand­lung als Nicht­steu­er­pflich­tige zu größeren Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führen würde. Eine der­ar­tige Wett­be­werbs­ver­zer­rung liegt auch vor, wenn eine Ge­meinde Stellplätze zwar öff­ent­lich-recht­lich auf ei­ner öff­ent­lich-recht­lich ge­wid­me­ten "Straße" überlässt, es sich hier­bei je­doch um Flächen ei­ner Tief­ga­rage han­delt (Recht­spre­chungsände­rung).

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine Ge­meinde. Sie hatte auf Grund ei­ner Wid­mungs­verfügung von Juli 2000 in der Tief­ga­rage B "die Stellplätze 4 bis 39" als Ge­mein­destraße ge­wid­met. I.Ü. galt eine Wid­mung von Juni 1982 fort, nach der die Tief­ga­rage als "öff­ent­lich-recht­li­che Sa­che" ge­wid­met wor­den war. Da­bei wurde der Ge­mein­ge­brauch da­hin­ge­hend be­schränkt, dass die "Tief­ga­rage" - mit Aus­nahme ein­zel­ner Stellplätze, die erst im Jahr 2000 ge­wid­met wur­den - als "öff­ent­li­che Parkfläche" ge­nutzt wer­den konnte.

In der Tief­ga­rage galt ein Park­ver­bot. Nach §§ 45, 13 StVO i.V.m. ei­ner öff­ent­lich-recht­li­chen Gebühren­ord­nung für Park­uh­ren ge­stat­tete die Kläge­rin die Nut­zung der Tief­ga­rage zum Par­ken von Pkw, wofür sie im Streit­jahr 2001 Park­gebühren über Park­au­to­ma­ten er­hob. Da­bei war die Nut­zung in den ers­ten 15 Mi­nu­ten kos­ten­frei und da­nach ent­spre­chend der Park­dauer und ohne zeit­li­che Be­schränkung kos­ten­pflich­tig. Die Gebühren­pflicht be­stand Mon­tag bis Frei­tag von 9 bis 17 Uhr und an Sams­ta­gen von 10 bis 13 Uhr; i.Ü. war die un­ent­gelt­li­che Nut­zung ge­stat­tet.

Im An­schluss an eine Außenprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Kläge­rin mit dem Be­trieb der Tief­ga­rage einen Be­trieb ge­werb­li­cher Art un­ter­hal­ten und da­bei um­satz­steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen er­bracht habe und er­ließ einen ent­spre­chen­den Um­satz­steuerände­rungs­be­scheid für das Streit­jahr (2001).

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG war die Kläge­rin mit Über­las­sung von Stellplätzen als Un­ter­neh­mer tätig und er­brachte um­satz­steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen.

Die Um­satz­be­steue­rung ju­ris­ti­scher Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts rich­tet sich nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG 1999 i.V.m. § 4 KStG un­ter Berück­sich­ti­gung von Art. 4 Abs. 5 der Sechs­ten Richt­li­nie des Ra­tes vom 17.5.1977 zur Har­mo­ni­sie­rung der Rechts­vor­schrif­ten der Mit­glied­staa­ten über die Um­satz­steu­ern 77/388/EWG. Eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts ist Un­ter­neh­mer, wenn sie eine wirt­schaft­li­che und da­mit eine nach­hal­tige Tätig­keit zur Er­brin­gung ent­gelt­li­cher Leis­tun­gen (wirt­schaft­li­che Tätig­keit) ausübt, die sich in­ner­halb ih­rer Ge­samt­betäti­gung her­aus­hebt. Er­folgt ihre Tätig­keit auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage, z.B. durch Ver­wal­tungs­akt, ist sie al­ler­dings nur Un­ter­neh­mer, wenn eine Be­hand­lung als Nicht­un­ter­neh­mer zu größeren Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führen würde.

Im Streit­fall hat die Kläge­rin bei der Park­raumüber­las­sung in der Tief­ga­rage nach §§ 45, 13 StVO zwar auf ho­heit­li­cher Grund­lage ge­han­delt, ihre Be­hand­lung als Nicht­un­ter­neh­mer würde je­doch zu größeren Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führen. Nach dem EuGH-Ur­teil vom 16.9.2008 (C-288/07) sind "größere" Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen nur dann zu ver­nei­nen, wenn "die Be­hand­lung öff­ent­li­cher Ein­rich­tun­gen als Nicht­steu­er­pflich­tige le­dig­lich zu un­be­deu­ten­den Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führen würde". Es ist da­her für die Be­hand­lung ei­ner auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage täti­gen ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts nicht er­for­der­lich, dass "er­heb­li­che" oder "außer­gewöhn­li­che" Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen vor­lie­gen.

Es ist vor­lie­gend da­von aus­zu­ge­hen, dass eine Tief­ga­rage ge­genüber den dem all­ge­mei­nen Ver­kehr die­nen­den Straßenflächen eine ei­genständige Be­deu­tung hat, so dass von ei­ner selbständi­gen Park­platzfläche aus­zu­ge­hen ist, die i.Ü. nach der Art der Tätig­keit ebenso durch einen pri­va­ten Leis­tungs­an­bie­ter zur Nut­zung über­las­sen wer­den kann. Die Nicht­be­steue­rung des auf ho­heit­li­cher Grund­lage durch­geführ­ten Be­triebs ei­ner gebühren­pflich­ti­gen Tief­ga­rage würde zu mehr als nur un­be­deu­ten­den Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führen, da bei ei­ner nach der Art der Leis­tung vor­zu­neh­men­den Wett­be­werbsprüfung nicht zwi­schen Tief­ga­ra­gen, Parkhäusern und an­de­ren selbständi­gen Park­platzflächen zu dif­fe­ren­zie­ren ist.

So­weit der Se­nat dem­ge­genüber in sei­nem Ur­teil vom 27.2.2003 (V R 78/01) da­von aus­ge­gan­gen ist, dass all­ge­mein für die nach §§ 45, 13 StVO er­fol­gende Park­platzüber­las­sung kein wett­be­werbs­re­le­van­ter Markt be­stehe, hält der Se­nat hieran im Hin­blick auf das EuGH-Ur­teil nicht fest (Ände­rung der Recht­spre­chung). Das Ur­teil des FG war dem­nach auf­zu­he­ben und die Klage ab­zu­wei­sen.

Link­hin­weis:
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