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BFH zur umsatzsteuerlichen Qualifizierung einer Energieerzeugung durch Blockheizwerk im selbstgenutzten Einfamilienhaus - Entnahmebesteuerung

Urteil des BFH vom 12.12.12 - XI R 3/10

Um­satz­steu­er­li­che Qua­li­fi­zie­rung als Un­ter­neh­mer - zur Be­mes­sungs­grund­lage für die Ent­nah­me­be­steue­rung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 12. De­zem­ber 2012 XI R 3/10 seine bis­he­rige Recht­spre­chung bestätigt, dass der Be­trei­ber ei­nes Block­heiz­kraft­werks im selbst­ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­haus um­satz­steu­er­recht­lich Un­ter­neh­mer ist, wenn er den Strom teil­weise, re­gelmäßig und nicht nur ge­le­gent­lich ge­gen Ent­gelt in das all­ge­meine Strom­netz ein­speist. Der BFH hat nun­mehr ent­schie­den, dass die Ver­wen­dung der er­zeug­ten En­er­gie (Strom und Wärme) für den ei­ge­nen Be­darf dann als sog. Ent­nahme der Um­satz­be­steue­rung zu un­ter­wer­fen ist, wenn - wie im Streit­fall - der Un­ter­neh­mer die auf den An­schaf­fungs­kos­ten des Block­heiz­kraft­werks ru­hende Um­satz­steu­er­be­las­tung als Vor­steu­er­ab­zug steu­er­lich gel­tend ge­macht hat. Diese Ent­nah­me­be­steue­rung gilt nach der BFH-Ent­schei­dung in­des nicht für die aus tech­ni­schen Gründen nicht zur Hei­zung nutz­bare Abwärme.

Hin­sicht­lich der Be­mes­sungs­grund­lage für die Ent­nah­me­be­steue­rung hat der BFH ent­schie­den, dass die für die Strom- und Wärme­er­zeu­gung mit dem Block­heiz­kraft­werk an­ge­fal­le­nen sog. Selbst­kos­ten (Her­stel­lungs­kos­ten) nur dann an­zu­set­zen sind, wenn ein Ein­kaufs­preis für den Strom bzw. die Wärme nicht zu er­mit­teln ist. Das Fi­nanz­amt hatte im Streit­fall die (re­la­tiv ho­hen) Selbst­kos­ten als Be­mes­sungs­grund­lage an­ge­setzt. Das Fi­nanz­ge­richt (FG) war dem ge­folgt.

Der BFH hat auf die Re­vi­sion der Kläge­rin die Vor­ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und die Sa­che an das FG zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück­ver­wie­sen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG sei auch bei selbst er­zeug­ter En­er­gie grundsätz­lich der (fik­tive) Ein­kaufs­preis maßge­bend. Hierzu müsse das FG wei­tere Fest­stel­lun­gen tref­fen.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 13/2013 vom 27.02.2013

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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