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BFH zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Urteil des vom 10.11.11 - V R 41/10 (veröffentlicht am 15.02.2012)

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat durch Ur­teil vom 10. No­vem­ber 2011 V R 41/10 ent­schie­den, dass nach­hal­tig und ge­gen Ent­gelt er­brachte Leis­tun­gen der öff­ent­li­che Hand der Um­satz­steuer un­ter­lie­gen, wenn diese Tätig­kei­ten auf zi­vil­recht­li­cher Grund­lage oder - im Wett­be­werb zu Pri­va­ten - auf öff­ent­lich-recht­li­cher Grund­lage aus­geführt wer­den. Da­bei reicht es aus, wenn die Nicht­be­steue­rung der öff­ent­li­chen Hand zu ei­ner nicht nur un­be­deu­ten­den Wett­be­werbs­ver­zer­rung führen würde. Diese, auf einem EuGH-Ur­teil von 2008 be­ru­hende, geänderte Sicht­weise führt zu ei­ner er­heb­li­chen Aus­wei­tung der Um­satz­steu­er­pflicht für die öff­ent­li­che Hand im Ver­gleich zur ge­genwärti­gen Be­steue­rungs­pra­xis der Fi­nanz­ver­wal­tung; sie kann sich bei In­ves­ti­ti­onsmaßnah­men aber auch zu­guns­ten der öff­ent­li­chen Hand aus­wir­ken.

Im Streit­fall be­gehrte eine Ge­meinde den Vor­steu­er­ab­zug für die Er­rich­tung ei­ner Sport- und Frei­zeit­halle. Die Ge­meinde nutzte die Halle für den Schul­sport ih­rer Schu­len, über­ließ die Halle aber auch ge­gen Ent­gelt an pri­vate Nut­zer so­wie an eine Nach­bar­ge­meinde für den dor­ti­gen Schul­un­ter­richt. Der BFH hat die Um­satz­steu­er­pflicht der Tätig­kei­ten mit Aus­nahme der Nut­zung für den ei­ge­nen Schul­sport be­jaht. Die Ge­meinde ist des­halb zum an­tei­li­gen Ab­zug der Vor­steuer ent­spre­chend der Ver­wen­dungs­ab­sicht bei Er­rich­tung der Halle be­rech­tigt.
Von all­ge­mei­nem In­ter­esse ist die Klar­stel­lung, dass auch sog. Bei­stands­leis­tun­gen, die zwi­schen ju­ris­ti­schen Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts wie z.B. Ge­mein­den er­bracht wer­den, steu­er­pflich­tig sind, so­fern es sich um Leis­tun­gen han­delt, die auch von Pri­vat­an­bie­tern er­bracht wer­den können. Ent­ge­gen der der­zei­ti­gen Be­steue­rungs­pra­xis können da­nach z.B. auch die Leis­tun­gen kom­mu­na­ler Re­chen­zen­tren um­satz­steu­er­pflich­tig sein.
Mit dem Ur­teil setzt der BFH seine jüngere Recht­spre­chung fort, nach der auch die pri­vat­recht­lich er­teilte Er­laub­nis zum Auf­stel­len von Au­to­ma­ten in Uni­ver­sitäten (BFH v. 15. April 2010 V R 10/09) oder die Über­las­sung von Pkw-Stellplätzen in Tief­ga­ra­gen durch eine Ge­meinde auf ho­heit­li­cher Grund­lage als ent­gelt­li­che Umsätze der Um­satz­steuer un­ter­lie­gen (BFH v. 1. De­zem­ber 2011 V R 1/11).
Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 13/2012 vom 15.02.2012
Das Ur­teil des BFH V R 41/10 im Voll­text fin­den Sie hier.
16.02.2012 nach oben

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