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BFH zur Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bei Umschuldungen

Urteil des BFH vom 12.10.2011 - VIII R 30/09

Ein Steu­er­pflich­ti­ger kann sich nicht auf § 10 Abs. 2 S. 2a bis c EStG be­ru­fen, wenn die Va­luta sei­nes Um­schul­dungs­dar­le­hens, zu des­sen Be­si­che­rung An­sprüche aus Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen ein­ge­setzt wer­den, höher als die Rest­schuld des um­zu­schul­den­den Dar­le­hens ist und der über­stei­gende Be­trag zur Ein­zah­lung auf einen Bau­spar­ver­trag ver­wen­det wird, der eine Ver­zin­sung des Bau­spar­gut­ha­bens vor­sieht. In die­sem Fall kann die Ein­zah­lung al­len­falls als mit­tel­bare Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes Wirt­schafts­gu­tes an­ge­se­hen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger und seine Ehe­frau hat­ten im De­zem­ber 1992 mit Hilfe ei­nes Dar­le­hens eine Ei­gen­tums­woh­nung er­wor­ben. In der Fol­ge­zeit er­ziel­ten sie mit der Woh­nung ne­ga­tive Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die Ehe­leute ent­schlos­sen sich im Jahr 2002 dazu, das Dar­le­hen mit Hilfe ei­ner Bau­spar­kasse um­zu­schul­den. Diese gewährte ih­nen ein An­nuitäten­dar­le­hen über 60.000 € so­wie ein Dar­le­hen über 84.000 €, wo­von 64.000 € aus­ge­zahlt und die rest­li­chen 20.000 € so­fort für einen Bau­spar­ver­trag ver­wen­det wur­den. Das Bau­spar­gut­ha­ben wurde mit 3 % ver­zinst. Der Rest­be­stand des al­ten Dar­le­hens be­trug 124.000 €.

Sämt­li­che Rechte und An­sprüche aus dem Bau­spar­ver­trag verpfände­ten der Kläger und seine Ehe­frau zwecks Dar­le­hens­si­che­rung an die Bau­spar­kasse. Zur Ab­si­che­rung verpfände­ten sie fer­ner ihre An­sprüche aus zwei Le­bens­ver­si­che­rungs­verträgen an die Bau­spar­kasse. Das Fi­nanz­amt stellte die Steu­er­pflicht der Zin­sen aus den Le­bens­ver­si­che­run­gen ge­son­dert fest. Es nahm eine schädli­che Ver­wen­dung an, weil ein Teil des durch die Le­bens­ver­si­che­run­gen ge­si­cher­ten Dar­le­hens der Fi­nan­zie­rung ei­nes Bau­spar­gut­ha­bens und da­mit ei­ner lang­fris­ti­gen For­de­rung diene.

Der Kläger hielt da­ge­gen, die vor­ge­se­hene Vor­fi­nan­zie­rung des Bau­spar­dar­le­hens sei Teil ei­nes ein­heit­li­chen Fi­nan­zie­rungs­kon­zepts, das nicht in seine Be­stand­teile zer­legt wer­den dürfe. Bei Be­trach­tung der kon­zep­tio­nel­len Be­son­der­hei­ten habe das Um­schul­dungs­dar­le­hen ebenso wie das zu­vor mit sei­nen Mit­teln ab­gelöste Ur­sprungs­dar­le­hen der un­mit­tel­ba­ren und aus­schließli­chen Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fungs­kos­ten der Ei­gen­tums­woh­nung ge­dient und diene die­sem Zweck auch wei­ter­hin.

Das FG gab der Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Es lag eine steu­er­schädli­che Ver­wen­dung vor, die in vol­lem Um­fang zur Steu­er­pflicht der Zin­sen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führte.

Zin­sen aus den Spa­ran­tei­len, die in den Beiträgen zu Ver­si­che­run­gen auf den Er­le­bens- oder To­des­fall ent­hal­ten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG steu­er­pflich­tig. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vor­in­stanz lag kei­ner der in § 10 Abs. 2 S. 2a bis c EStG auf­geführ­ten Aus­nah­me­tat­bestände vor. Da­durch, dass ein Teil­be­trag des Dar­le­hens von 20.000 € nicht di­rekt zur Ablösung des al­ten Dar­le­hens ein­ge­setzt, son­dern un­mit­tel­bar auf den Bau­spar­ver­trag ein­ge­zahlt wor­den war,  wurde die­ser Teil­be­trag zur Begründung ei­ner For­de­rung des Klägers und sei­ner Ehe­frau ge­genüber der Bau­spar­kasse ver­wen­det. Das al­lein führte be­reits zur Steu­er­schädlich­keit.

Die hier gewählte Fi­nan­zie­rungs­art be­ruhte auf einem von der Bau­spar­kasse ent­wi­ckel­ten Fi­nan­zie­rungs­mo­dell, das die Verknüpfung und spätere Til­gung ei­nes Vor­fi­nan­zie­rungs­dar­le­hens mit einem Bau­spar­ver­trag vor­sah und bei dem Dar­le­henshöhe und Bau­spar­summe mit 84.000 € um 20.000 € höher lag als der ab­zulösende Dar­le­hens­rest­be­trag von 64.000 €. Die Ein­zah­lung der 20.000 € auf das Bau­spar­konto und die da­mit ver­bun­dene Begründung ei­ner For­de­rung wa­ren da­her ge­rade kein not­wen­di­ges Durch­gangs­sta­dium im Rah­men übli­cher Zah­lungs­ge­stal­tung.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 10 Abs. 2 S. 2a EStG wa­ren außer­dem auch des­halb nicht erfüllt, weil die Höhe der bei der Bau­spar­kasse auf­ge­nom­me­nen Um­schul­dungs­dar­le­hen die Rest­va­luta des al­ten Dar­le­hens um 20.000 € über­stieg. In­so­fern diente das Dar­le­hen nicht mehr un­mit­tel­bar und aus­schließlich der Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes Wirt­schafts­gu­tes, das dau­ernd zur Er­zie­lung von Einkünf­ten be­stimmt und keine For­de­rung ist. Die Ein­zah­lung der 20.000 € konnte al­len­falls noch als mit­tel­bare Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten an­ge­se­hen wer­den, was aber nicht aus­reichte.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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