Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der als Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband-Gesamtverband e.V. bei der Kinder-, Jugend-, Familien-, Alten-, Behinderten- und Gesundheitshilfe tätig ist. Er betrieb in den Streitjahren 1998 bis 2001 einen Fahrdienst. Aufgrund von Verträgen mit gemeinnützigen Körperschaften, dem Amt für Kindertagesstätten, dem Jugendamt und dem Schulamt beförderte der Kläger Menschen mit Behinderungen zu den entsprechenden Einrichtungen. Dabei setzte er überwiegend rollstuhlgerechte Fahrzeuge ein. Die Fahrgäste wurden durch Zivildienstleistende oder ehrenamtliche Mitglieder begleitet.
Darüber hinaus führte der Kläger Fahrten für das Sozialamt, das Arbeitsamt oder für Altenheimbewohner durch. Die meisten Fahrten entfielen dabei auf Personen, die hilfsbedürftig und nach der Satzung des Klägers begünstigt waren.
Das Finanzamt ordnete die Umsätze des Klägers mit den Fahrdiensten einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu, der kein Zweckbetrieb sei, als Fahrten für Menschen mit Behinderungen ohne Spezialfahrzeuge oder ohne Begleitpersonal durchgeführt wurden. § 4 Nr. 18b UStG setze hingegen im Hinblick auf die Steuerfreiheit voraus, dass die Leistungen tatsächlich der freien Wohlfahrtspflege dienten.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes lag die gem. § 4 Nr. 18b UStG erforderliche Unmittelbarkeit vor, weshalb die Leistungen des Klägers steuerfrei waren.
Die Leistungen des Mitglieds eines Wohlfahrtverbandes kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i.S.v. § 4 Nr. 18b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrages tätig wird. Das Merkmal der Unmittelbarkeit i.S.d. Vorschrift ist nach BFH-Rechtsprechung leistungsbezogen auszulegen. Infolgedessen muss die Leistung dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis selbst unmittelbar und nicht nur mittelbar zugute kommen. Somit liegt etwa keine steuerfreie Leistung vor, wenn ein unter § 4 Nr. 18 S. 1a UStG fallender Unternehmer in seiner Krankenhauswäscherei Wäsche für ein fremdes Krankenhaus wäscht. Als unschädlich gilt allerdings die Aufnahme von Personen in ein Obdachlosenheim, wenn die Personen durch das Sozialamt zugewiesen werden.
Das FG ging davon aus, dass es für das unmittelbare Zugutekommen nicht darauf ankomme, wer Vertragspartner sei. Entscheidend sei, dass der Kläger durch seine Hilfspersonen die Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter - tatsächlich - an die Menschen mit Behinderung selbst erbracht habe. Dies entspricht durchaus der Rechtsprechung des Senats.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes kam es auch nicht darauf an, ob die Zweckbetriebsvoraussetzungen nach § 66 AO vorlagen. Schließlich wird das Merkmal der Unmittelbarkeit durch die jeweiligen Leistungsbeziehungen bestimmt, so dass Erwägungen des Gemeinnützigkeitsrechts der AO zur Auslegung des § 4 Nr. 18 UStG insoweit nicht heranzuziehen sind. Soweit sich aus Abschnitt 103 Abs. 12 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996/2000 (jetzt Abschn. 4.18.1 Abs. 12 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) Abweichendes ergeben sollte, schließt sich der Senat dem nicht an.
Linkhinweis:- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.