deen

Aktuelles

BFH zur Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Urteil des BFH vom 19.1.2012 - VI R 32/11

Der Be­triebs­sitz des Ar­beit­ge­bers, den der Ar­beit­neh­mer le­dig­lich re­gelmäßig nur zu Kon­troll­zwe­cken auf­sucht, ist nicht die re­gelmäßige Ar­beitsstätte. Nach neuer BFH-Recht­spre­chung (Urt. v. 9.6.2011, Az.: VI R 36/10) kann der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers nur an einem Ort lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2007 Be­zirks­lei­ter bei ei­ner GmbH & Co. KG. Er war in die­ser Ei­gen­schaft laut Ar­beits­ver­trag zuständig für rund zehn Ver­kaufs­stel­len in Deutsch­land. Er suchte die Ver­kaufs­stel­len mit einem vom Ar­beit­ge­ber über­las­se­nen Dienst­wa­gen mehr­fach im Jahr, al­ler­dings un­ter­schied­lich häufig, auf.

Der Kläger be­gehrte im Rah­men der Steu­er­erklärung für das Streit­jahr u.a. den Ab­zug von Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung i.H.v. 2.028 €. Das Fi­nanz­amt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Ver­kaufs­stel­len re­gelmäßige Ar­beitsstätten dar­stell­ten und so­mit eine Ein­satz­wech­seltätig­keit nicht an­ge­nom­men wer­den könne.

Das FG gab der Klage zu einem ge­rin­gen Teil statt. Da­nach seien die Ver­kaufs­stel­len grundsätz­lich als re­gelmäßige Ar­beitsstätten i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zu be­wer­ten. Le­dig­lich die Fi­lia­len, die der Kläger nur je­weils ver­ein­zelt im Streit­jahr auf­ge­sucht habe, seien keine re­gelmäßigen Ar­beitsstätten. Von ei­ner für das Merk­mal der re­gelmäßigen Ar­beitsstätte maßgeb­li­chen hin­rei­chend zen­tra­len Be­deu­tung könne erst bei mehr als zehn Be­su­chen im Ka­len­der­jahr aus­ge­gan­gen wer­den.

Auf die Re­vi­sio­nen bei­der Par­teien hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG war zu Un­recht von meh­re­ren Tätig­keits­mit­tel­punk­ten aus­ge­gan­gen. Seine Auf­fas­sung, dass der Kläger über meh­rere re­gelmäßige Ar­beitsstätten verfügte, ent­sprach nicht der neuen BFH-Recht­spre­chung.

Re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist (nur) der (orts­ge­bun­dene) Mit­tel­punkt der dau­er­haft an­ge­leg­ten be­ruf­li­chen Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers und da­mit der Ort, an dem der Ar­beit­neh­mer seine auf­grund des Dienst­verhält­nis­ses ge­schul­dete Leis­tung zu er­brin­gen hat. Dies ist im Re­gel­fall der Be­trieb oder eine Be­triebsstätte des Ar­beit­ge­bers, der der Ar­beit­neh­mer zu­ge­ord­net ist und die er nicht nur ge­le­gent­lich, son­dern mit ei­ner ge­wis­sen Nach­hal­tig­keit, also fort­dau­ernd und im­mer wie­der auf­sucht. Er­for­der­lich ist je­doch, dass der Ar­beit­neh­mer dort sei­ner ei­gent­li­chen be­ruf­li­chen Tätig­keit nach­geht. Der Be­triebs­sitz des Ar­beit­ge­bers, den der Ar­beit­neh­mer le­dig­lich re­gelmäßig nur zu Kon­troll­zwe­cken auf­sucht, ist nicht die re­gelmäßige Ar­beitsstätte.

Bei Vor­lie­gen die­ser Vor­aus­set­zun­gen konnte ein Ar­beit­neh­mer nach früherer BFH-Recht­spre­chung auch meh­rere re­gelmäßige Ar­beitsstätten ne­ben­ein­an­der in­ne­ha­ben. Diese Recht­spre­chung hat der Se­nat je­doch zwi­schen­zeit­lich auf­ge­ge­ben (Urt. v. 9.6.2011, Az.: VI R 36/10). Denn der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit des Ar­beit­neh­mers kann nur an einem Ort lie­gen. Ist der Ar­beit­neh­mer in meh­re­ren be­trieb­li­chen Ein­rich­tun­gen tätig, sind des­halb die Umstände des Ein­zel­fal­les zu würdi­gen und der orts­ge­bun­dene Mit­tel­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit zu be­stim­men. Al­lein der Um­stand, dass der Ar­beit­neh­mer eine Tätig­keitsstätte im zeit­li­chen Ab­stand im­mer wie­der auf­sucht, reicht für die An­nahme ei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte je­den­falls dann nicht aus, wenn der Steu­er­pflich­tige - wie hier -fort­dau­ernd und im­mer wie­der ver­schie­dene Be­triebsstätten sei­nes Ar­beit­ge­bers auf­sucht.

Im wei­te­ren Ver­fah­ren muss das FG fest­stel­len, ob der Kläger un­ter Be­ach­tung der o.g. Grundsätze im Streit­jahr über­haupt eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte in­ne­hatte oder ob er nicht ins­ge­samt eine Auswärtstätig­keit ausgeübt hat. Ist das nicht der Fall, wird zu ent­schei­den sein, in wel­cher Tätig­keitsstätte der Schwer­punkt der be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers lag und wel­che da­mit als re­gelmäßige Ar­beitsstätte galt. Dazu muss fest­ge­stellt wer­den, ob und wel­cher be­trieb­li­chen Ein­rich­tung sei­nes Ar­beit­ge­bers der Kläger zu­ge­ord­net war, wel­che Tätig­keit er an den ver­schie­de­nen Ar­beitsstätten im Ein­zel­nen wahr­nahm oder wahr­zu­neh­men hatte und wel­ches Ge­wicht die­ser Tätig­keit je­weils zu­kam.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben