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BFH zur mangelnden Zwangsläufigkeit von Kosten einer Teilungsversteigerung

Urteil des BFH vom 19.3.2013 - IX R 41/12

Wer die Auflösung ei­ner Grundstücks­ge­mein­schaft be­gehrt und - ohne das Schei­dungs­ver­fah­ren und die vermögensmäßige Aus­ein­an­der­set­zung ab­zu­war­ten - so­gleich einen An­trag auf Tei­lungs­ver­stei­ge­rung stellt, weil ihm eine Ge­mein­schaft mit dem ge­schie­de­nen Ehe­gat­ten nicht zu­mut­bar er­scheint, kann die da­durch ent­stan­de­nen Ge­richts- und An­walts­kos­ten nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gel­tend ma­chen. Es ent­spricht nicht dem Zweck des § 33 EStG, die All­ge­mein­heit durch die Ab­zieh­bar­keit von Ge­richts- und Pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an ei­ner verfrühten und un­ab­ge­stimm­ten In­an­spruch­nahme von Ge­rich­ten zu be­tei­li­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Ab­zieh­bar­keit von Auf­wen­dun­gen für eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung. Der Kläger war ge­mein­sam mit sei­ner seit dem Streit­jahr (2009) von ihm ge­schie­de­nen Ehe­frau Ei­gentümer ei­nes ver­mie­te­ten Grundstücks. Da die ge­schie­dene Ehe­frau einem ge­mein­sa­men Ver­kauf nicht zu­stimmte und der Kläger die Ge­mein­schaft we­gen Un­zu­mut­bar­keit nicht auf­recht­er­hal­ten wollte, be­an­tragte er beim Amts­ge­richt, sie im Wege der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung auf­zulösen.

Im Rah­men ei­nes im Ja­nuar 2009 ge­schlos­se­nen Ver­gleichs im Schei­dungs­ver­fah­ren vor dem Fa­mi­li­en­ge­richt ver­ein­bar­ten der Kläger und seine Ehe­frau so­dann, dass sie das Grundstück erhält und er eine Ei­gen­tums­woh­nung, die den früheren Ehe­leu­ten eben­falls ge­mein­sam gehörte. Der Kläger sollte seine frühere Ehe­frau von einem Kre­dit (Rest­schuld 55.000 €) frei­stel­len und sie sollte ihm 25.000 € zah­len. Da­mit sollte zu­gleich der Un­ter­halt der Ehe­frau für das Streit­jahr ge­tilgt sein. Das Amts­ge­richt hob dar­auf­hin im Ja­nuar 2009 das Tei­lungs­ver­fah­ren auf. Der Kläger trug An­walts- und Ge­richts­kos­ten i.H.v. ins­ge­samt rd. 1.700 €. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen des Klägers im Zu­sam­men­hang mit der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung nicht.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat es zu­tref­fend ab­ge­lehnt, die Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung steu­er­min­dernd zu berück­sich­ti­gen. Es han­delt sich da­bei we­der um Wer­bungs­kos­ten noch um außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen.

Ein Zu­sam­men­hang mit den Einkünf­ten aus der Ver­mie­tung des Grundstücks, des­sen Tei­lungs­ver­stei­ge­rung be­an­tragt wurde, be­steht nicht. Denn die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung zielte zunächst dar­auf ab, die Ver­mie­tungstätig­keit des Klägers zu be­en­den. Die rein hy­po­the­ti­sche An­nahme, er könnte letzt­lich als mögli­cher Käufer das Al­lein­ei­gen­tum an dem Grundstück er­wer­ben, ver­mag einen wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit mögli­chen künf­ti­gen Ein­nah­men nicht zu begründen. Für den Kläger war al­lein ent­schei­dend, dass ihm eine Fort­set­zung der Ge­mein­schaft mit sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau nicht zu­mut­bar er­schien und er eine gütli­che Ent­schei­dung nicht ab­war­ten wollte. Da des­halb al­lein die pri­vate Le­bensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) Ur­sa­che für den Auf­wand war, darf er bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nicht ab­ge­zo­gen wer­den.

Die Auf­wen­dun­gen sind auch nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen ab­zieh­bar. Nach ständi­gen BFH-Recht­spre­chung sind die Kos­ten nicht in den Zwangs­ver­bund fal­len­der fa­mi­li­en­recht­li­cher und sons­ti­ger Re­ge­lun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Ehe­schei­dung grundsätz­lich nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung zu berück­sich­ti­gen. Ehe­leute sind in ih­rer Ent­schei­dung frei, wie sie ihre Verhält­nisse un­ter­ein­an­der güter­recht­lich re­geln. Des­halb stel­len auch Kos­ten, die ih­nen in Ausübung die­ser Dis­po­si­ti­ons­frei­heit ent­ste­hen, keine un­ver­meid­bare Be­las­tung dar, die die steu­er­li­che Frei­stel­lung des in­so­weit auf­zu­wen­den­den Ein­kom­mens ge­bie­tet. Die vor­lie­gen­den Auf­wen­dun­gen sind dem­nach nicht zwangsläufig. Die not­wen­di­gen vermögens­recht­li­chen Re­ge­lun­gen können auch ohne Zi­vil­pro­zess ge­trof­fen wer­den.

Über­dies hat der Kläger den An­trag auf Tei­lungs­ver­stei­ge­rung al­lein aus persönli­chen Gründen ge­stellt, weil ihm eine Fort­set­zung der Ge­mein­schaft mit sei­ner ge­schie­de­nen Ehe­frau nicht zu­mut­bar er­schien und er eine mögli­che gütli­che Ei­ni­gung im Zu­sam­men­hang mit dem Schei­dungs­ver­fah­ren nicht ab­war­ten wollte. Es ent­spricht nicht dem Zweck des § 33 EStG, der der ver­min­der­ten sub­jek­ti­ven Leis­tungsfähig­keit des Be­trof­fe­nen Rech­nung tra­gen will, die All­ge­mein­heit durch die Ab­zieh­bar­keit von Ge­richts- und Pro­zess­kos­ten als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen an ei­ner verfrühten, un­ab­ge­stimm­ten und da­mit ver­meid­ba­ren In­an­spruch­nahme von Ge­rich­ten zu be­tei­li­gen.

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