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BFH zur Lohnsteuer: Besteuerung von Pensionen und Betriebsrenten verfassungsrechtlich unbedenklich

Urteile des BFH vom 7.2.2013 - VI R 83/10 und VI R 12/11

Der all­ge­meine Gleich­heits­satz ge­bie­tet es nicht, Leis­tun­gen zur Al­ters­ver­sor­gung auf­grund ei­ner Di­rekt­zu­sage be­reits vor dem Er­rei­chen der in § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Halbs. 2 EStG vor­ge­se­he­nen Al­ters­gren­zen als Ver­sor­gungs­bezüge an­zu­se­hen. Gleich­falls ist es nicht ge­bo­ten, nach be­am­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten gewährte Ru­he­gehälter wie Ren­ten aus der ge­setz­li­chen So­zi­al­ver­si­che­rung nur mit einem Be­steue­rungs­an­teil zu er­fas­sen.

Hin­ter­grund:
Durch das Al­ter­seinkünf­te­ge­setz vom 5.7.2004 ist die Be­steue­rung der Al­ter­seinkünfte zum 1.1.2005 neu ge­re­gelt wor­den. Diese Neu­re­ge­lung war er­for­der­lich, weil das BVerfG die nur an­tei­lige Be­steue­rung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten ge­genüber der vollen Be­steue­rung von Be­am­ten­pen­sio­nen für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt hatte. Im Al­ter­seinkünf­te­ge­setz hat sich der Ge­setz­ge­ber dafür ent­schie­den, dass So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten ebenso wie Be­am­ten­pen­sio­nen vollständig nach­ge­la­gert be­steu­ert wer­den. Dazu wird der steu­er­pflich­tige An­teil der So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten in ei­ner Überg­angs­zeit kon­ti­nu­ier­lich erhöht bis im Jahr 2040 So­zi­al­ver­si­che­rungs­ren­ten ebenso wie Be­am­ten­pen­sio­nen der vollen Be­steue­rung un­ter­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
+++ VI R 83/10 +++
In die­sem Ver­fah­ren wandte sich der Kläger, ein Wahl­be­am­ter, ge­gen die Be­steue­rung von Pen­sio­nen. Er be­gehrte für sich die nied­ri­gere Be­steue­rung nach der für So­zi­al­ver­si­che­rungs­rent­ner gel­ten­den Überg­angs­re­ge­lung. Dies ge­biete der ver­fas­sungs­recht­li­che all­ge­meine Gleich­heits­satz.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

+++ VI R 12/11 +++
Der Kläger die­ses Ver­fah­ren ist Be­zie­her ei­ner ge­setz­li­chen Rente und erhält von sei­nem ehe­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber seit sei­nem 60. Le­bens­jahr eine Be­triebs­rente. Für die Be­triebs­rente wird erst ab dem 63. Le­bens­jahr die steu­er­li­che Vergüns­ti­gung ei­nes Ver­sor­gungs­frei­be­trags gewährt. Da­ge­gen sind auf­grund von be­am­ten­recht­li­chen Vor­schrif­ten ge­zahlte Bezüge un­abhängig von ei­ner Al­ters­grenze steu­er­lich begüns­tigt. Der Rent­ner sah in die­ser Dif­fe­ren­zie­rung eine ge­ne­relle Be­nach­tei­li­gung der Be­triebs­rent­ner ge­genüber den Be­am­ten.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
+++ VI R 83/10 +++
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die be­am­ten­recht­li­chen Ver­sor­gungs­bezüge des Klägers in vol­ler Höhe als Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu er­fas­sen sind.

Dem ge­setz­ge­be­ri­schen Leit­ge­dan­ken der vollständi­gen nach­ge­la­ger­ten Be­steue­rung läuft es zu­wi­der, wenn in ei­ner Überg­angs­zeit auch für Be­amte eine nur an­tei­lige Be­steue­rung er­folgt. Dies gilt ins­bes. auch des­halb, weil während der Überg­angs­zeit bis zum Jahr 2040 zu­guns­ten der Be­am­ten Maßnah­men zur Ab­mil­de­rung der Be­steue­rungs­un­ter­scheide be­ste­hen.

+++ VI R 12/11 +++
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die vom Kläger auf­grund der Di­rekt­zu­sage be­zo­ge­nen Leis­tun­gen keine Ver­sor­gungs­bezüge dar­stel­len und auch von Ver­fas­sungs we­gen nicht als sol­che zu be­han­deln sind.

Es ist ver­fas­sungs­gemäß, dass Be­triebs­ren­ten erst ab dem 63. Le­bens­jahr steu­er­lich begüns­tigt sind. Ers­tens wer­den Be­triebs­rent­ner nicht ge­ne­rell be­nach­tei­ligt. Denn wenn sie Ver­sor­gungs­bezüge auf­grund ei­ner ver­min­der­ten Er­werbsfähig­keit er­hal­ten, steht ih­nen der Ver­sor­gungs­frei­be­trag un­abhängig von dem Er­rei­chen ei­ner Al­ters­grenze zu. Zwei­tens be­durfte es für Be­amte kei­ner Fest­le­gung ei­ner Al­ters­grenze von 63 Le­bens­jah­ren. Der Ge­setz­ge­ber hat die Begüns­ti­gung des Ver­sor­gungs­frei­be­trags nur für Bezüge gewähren wol­len, die der Si­che­rung des Le­bens­un­ter­halts im Al­ter die­nen. In­so­weit hat er zulässi­ger­weise un­ter­stellt, dass dies erst für Bezüge gilt, die ab dem 63. Le­bens­jahr gewährt wer­den.

Bei Be­am­ten durfte der Ge­setz­ge­ber da­von aus­ge­hen, dass diese übli­cher­weise erst mit dem 63. Le­bens­jahr in den Ru­he­stand ge­hen und des­halb auf eine ausdrück­li­che Be­stim­mung ei­ner ent­spre­chen­den Al­ters­grenze ver­zich­ten. Denn für Be­amte ist eine sol­che Grenze dienst­recht­lich fest­ge­legt. Da eine sol­che ge­setz­li­che Re­ge­lung für So­zi­al­ver­si­che­rungs­rent­ner nicht be­steht und diese auf­grund von Ver­ein­ba­run­gen mit ih­rem Ar­beit­ge­ber den Zeit­punkt des Al­ters­ru­he­stan­des frei be­stim­men dürfen, mus­ste der Ge­setz­ge­ber eine Al­ters­grenze nur für So­zi­al­ver­si­che­rungs­rent­ner fest­le­gen.

Link­hin­weis:
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