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BFH zur Jahreswagenbesteuerung: Nicht jeder Arbeitnehmerrabatt führt zu steuerpflichtigem Lohnvorteil

Urteil des BFH vom 26.7.2012 - VI R 30/09 u.a.

Nicht je­der Ra­batt, den ein Ar­beit­neh­mer von sei­nem Ar­beit­ge­ber erhält, führt zu steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn. Ra­batte, die der Ar­beit­ge­ber nicht nur sei­nen Ar­beit­neh­mern, son­dern auch frem­den Drit­ten übli­cher­weise einräumt, begründen bei Ar­beit­neh­mern kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn.

Der Sach­ver­halt:
In den bei­den vor­lie­gen­den Fällen (VI R 30/09 u. VI R 27/11) sind die Kläger bei un­ter­schied­li­chen Au­to­mo­bil­her­stel­lern be­schäftigt. Sie hat­ten in den Streit­jah­ren 2000 bis 2005 von ih­ren Ar­beit­ge­bern je­weils Neu­fahr­zeuge zu Prei­sen er­wor­ben, die deut­lich un­ter den sog. "Lis­ten­prei­sen" la­gen. Die Fi­nanzämter setz­ten dar­auf­hin ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn an, so­weit die vom Ar­beit­ge­ber gewähr­ten Ra­batte die Hälfte der durch­schnitt­li­chen Händ­ler­ra­batte über­stieg.

Da­ge­gen wand­ten die Kläger ein, dass Lohn al­len­falls in­so­weit vor­liege, als der Ar­beit­ge­ber­ra­batt über das hin­aus­gehe, was auch fremde Dritte als Ra­batt er­hiel­ten. Das FG gab der Klage in der Sa­che VI R 30/09 statt. In der Sa­che VI R 27/11 gab das FG der Klage nur teil­weise statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes in der Sa­che VI R 30/09 blieb vor dem BFH er­folg­los. Die Re­vi­sion des Klägers in der Sa­che VI R 27/11 hatte teil­weise Er­folg.

Die Gründe:
Ein übli­cher, auch Drit­ten ein­geräum­ter Ra­batt führt beim Ar­beit­neh­mer nicht zu steu­er­pflich­ti­gem Ar­beits­lohn.

Zum Ar­beits­lohn gehören zwar Vor­teile, die Ar­beit­neh­mern da­durch zu­fließen, dass Ar­beit­ge­ber auf­grund des Dienst­verhält­nis­ses ih­ren Ar­beit­neh­mern Wa­ren zu einem be­son­ders güns­ti­gen Preis ver­kau­fen. Ob al­ler­dings der Ar­beit­ge­ber tatsäch­lich einen be­son­ders güns­ti­gen, durch das Ar­beits­verhält­nis ver­an­lass­ten Preis ein­geräumt hat, ist je­weils durch Ver­gleich mit dem übli­chen Preis fest­zu­stel­len. Maßge­bend ist da­nach der um übli­che Preis­nachlässe ge­min­derte übli­che End­preis am Ab­ga­be­ort (§ 8 Abs. 2 EStG).

Be­zieht der Ar­beit­neh­mer von sei­nem Ar­beit­ge­ber her­ge­stellte Wa­ren, rich­tet sich die Ra­batt­be­steue­rung grundsätz­lich nach § 8 Abs. 3 EStG. Dann grei­fen zwar zu Guns­ten des Ar­beit­neh­mers Vergüns­ti­gun­gen, nämlich ein Be­wer­tungs­ab­schlag i.H.v. 4% so­wie zusätz­lich ein Ra­batt­frei­be­trag i.H.v. 1.080 € (§ 8 Abs. 3 EStG); Grund­lage dafür ist al­ler­dings nicht der Markt­preis son­dern der End­preis des Ar­beit­ge­bers, also der Preis, zu dem der Ar­beit­ge­ber die Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen frem­den Letzt­ver­brau­chern im all­ge­mei­nen Ge­schäfts­ver­kehr an­bie­tet. Da die­ser vom Ar­beit­ge­ber be­stimmte End­preis aber auch weit über den tatsäch­li­chen Markt­verhält­nis­sen lie­gen kann, hat der Ar­beit­neh­mer im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung das Recht, den geld­wer­ten Vor­teil nach § 8 Abs. 2 EStG be­wer­ten zu las­sen, dann al­ler­dings ohne Be­wer­tungs­ab­schlag und ohne Ra­batt­frei­be­trag.

Das FG hatte es im Ver­fah­ren VI R 27/11 hin­ge­gen rechts­feh­ler­frei ab­ge­lehnt, über die vom Ar­beit­ge­ber frem­den Drit­ten gewähr­ten Ra­batte hin­aus die Vor­teile auf der Grund­lage von Preis­nachlässen von 17,5 % bis 20 % an­zu­set­zen. Der Kläger hatte nämlich nicht sub­stan­ti­iert vor­ge­tra­gen, wel­ches Fahr­zeug er zu wel­chem kon­kre­ten Preis bei wel­chem Händ­ler zu den nur pau­schal an­ge­ge­be­nen Preis­nachlässen i.H.v. 17,5 % bis 20 % hätte er­wer­ben können. Für einen da­hin­ge­hen­den sub­stan­ti­ier­ten Sach­vor­trag genügt es ins­be­son­dere nicht, sich nur all­ge­mein auf Zei­tungs­ar­ti­kel und Zei­tungs­an­zei­gen zu be­ru­fen, zu­mal wenn diese, wie hier, nicht die kon­kret vom Kläger je­weils er­wor­be­nen Mo­delle zum Ge­gen­stand hat­ten, teil­weise an­dere Zeiträume be­tra­fen und an­sons­ten auch nur all­ge­mein ge­hal­tene jour­na­lis­ti­sche Mel­dun­gen zu Preis­ent­wick­lung und Wett­be­werb ent­hiel­ten.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az.: VI R 30/09 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az.: VI R 27/11 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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