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BFH zur Hinzurechnung einer ausländischen Familienleistung

Urteil des BFH vom 28.6.2012 - III R 86/09

Ein in Deutsch­land le­ben­der und Un­ter­halt zah­len­der Va­ter kann bei sei­ner Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer (1998 - 2000) den ver­dop­pel­ten Kin­der- und den ver­dop­pel­ten Be­treu­ungs­frei­be­trag ab­zie­hen, wenn die in Nor­we­gen le­bende Mut­ter dort für das ge­mein­same Kind Kin­der­geld erhält und die sog. Güns­ti­gerprüfung er­gibt, dass das Kin­der­geld die ge­bo­tene steu­er­li­che Frei­stel­lung des Kin­dese­xis­tenz­mi­ni­mums nicht in vol­lem Um­fang be­wirkt. In die­sem Fall ist das nor­we­gi­sche Kin­der­geld bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Va­ters der Ein­kom­men­steuer hin­zu­zu­rech­nen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die in den Streit­jah­ren 1998 bis 2000 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Der Kläger hat aus ei­ner früheren Be­zie­hung einen da­mals noch min­derjähri­gen Sohn, der bei der Mut­ter in Nor­we­gen lebt. Für sein nicht­ehe­li­ches Kind leis­tete der Kläger Un­ter­halt nach nor­we­gi­schem Recht. Die Mut­ter be­zog nor­we­gi­sches Kin­der­geld. Bei der Be­mes­sung der Un­ter­haltshöhe blieb das Kin­der­geld un­berück­sich­tigt, ins­be­son­dere stand dem Kläger nach nor­we­gi­schem Recht kein zi­vil­recht­li­cher Aus­gleichs­an­spruch zu. Eine dem früheren § 1612b Abs. 1 BGB ver­gleich­bare Vor­schrift exis­tierte dort nicht.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte den Sohn der­ge­stalt, dass es einen Kin­der­frei­be­trag mit den ver­dop­pel­ten Beträgen des § 32 Abs. 6 S. 1 EStG vom Ein­kom­men ab­zog. Es ging hier­bei da­von aus, dass der Frei­be­trag güns­ti­ger sei als das nor­we­gi­sche Kin­der­geld. Die Beträge ver­dop­pelte es im Hin­blick auf die feh­lende un­be­schränkte Ein­kom­men­steu­er­pflicht der Kinds­mut­ter. Die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer erhöhte es schließlich im Hin­blick auf das in Nor­we­gen be­zo­gene Kin­der­geld. Den Hin­zu­rech­nungs­be­trag setzte es in Höhe der in Deutsch­land gel­ten­den Kin­der­geldsätze an.

Die Kläger ver­lang­ten hin­ge­gen, ih­nen den Kin­der­frei­be­trag zu gewähren, ohne zu­gleich die Ein­kom­men­steuer um das Kin­der­geld zu erhöhen. Das FG gab der Klage teil­weise statt. Es sah zwar nur die Vor­aus­set­zun­gen für den An­satz des ein­fa­chen Kin­der­frei­be­trags als erfüllt an, erhöhte die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer al­ler­dings nicht um das Kin­der­geld. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Für den nicht­ehe­li­chen Sohn des Klägers wa­ren der ver­dop­pelte Kin­der­frei­be­trag und - im Streit­jahr 2000 - der ver­dop­pelte Be­treu­ungs­frei­be­trag vom Ein­kom­men ab­zu­zie­hen. Die ta­rif­li­che Ein­kom­men­steuer war um die nor­we­gi­sche Fa­mi­li­en­leis­tung zu erhöhen. Da bis­lang nicht er­mit­telt wurde, in wel­cher Höhe der Kinds­mut­ter nor­we­gi­sches Kin­der­geld zu­ge­flos­sen ist, muss das FG die er­for­der­li­chen Fest­stel­lun­gen im zwei­ten Rechts­gang nach­ho­len.

Nach § 31 S. 4 EStG sind bei der Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer der Kin­der­frei­be­trag - in den Ver­an­la­gungs­zeiträumen 1998 und 1999 - oder die Frei­beträge nach § 32 Abs. 6 EStG - im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2000 - ab­zu­zie­hen, wenn die ge­bo­tene steu­er­li­che Frei­stel­lung ei­nes Ein­kom­mens­be­trags in Höhe des Exis­tenz­mi­ni­mums ei­nes Kin­des durch das Kin­der­geld nicht in vol­lem Um­fang be­wirkt wird. Wurde das Ein­kom­men in den Fällen des § 31 EStG um den Kin­der­frei­be­trag - bzw. im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2000 um einen Frei­be­trag nach § 32 Abs. 6 EStG - ver­min­dert, so wird gem. § 36 Abs. 2 S. 1 EStG im ent­spre­chen­den Um­fang das ge­zahlte Kin­der­geld der Ein­kom­men­steuer hin­zu­ge­rech­net.

Die­sen ge­setz­li­chen Vor­ga­ben ent­sprach das an­ge­grif­fene Ur­teil be­reits des­halb nicht, weil das FG le­dig­lich den ein­fa­chen Kin­der­frei­be­trag beim Kläger in An­satz ge­bracht hatte. Da die Mut­ter des Kin­des nicht un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig war, stand dem Kläger der ver­dop­pelte Kin­der­frei­be­trag und - be­zo­gen auf das Streit­jahr 2000 - auch der ver­dop­pelte Be­treu­ungs­frei­be­trag zu. Der im Ge­setz ver­wandte Be­griff "zu­ste­hen" ist hier­bei i.S.v. "ist zu gewähren" zu ver­ste­hen; ein Wahl­recht be­steht im Hin­blick auf den An­satz der ver­dop­pel­ten Beträge also nicht. Dass die Kläge­rin nicht in einem Kind­schafts­verhält­nis zu ih­rem Stief­sohn stand, war ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG recht­lich un­er­heb­lich.

Für die nach § 31 S. 4 EStG durch­zuführende Ver­gleichs­rech­nung (sog. Güns­ti­gerprüfung) war dem­nach dem ver­dop­pel­ten Frei­be­trag die in Nor­we­gen an die Kinds­mut­ter ge­zahlte Fa­mi­li­en­leis­tung in vol­ler Höhe ge­genüber­zu­stel­len. Denn der Um­fang des Frei­be­trags ist maßgeb­lich für die Be­ant­wor­tung der Frage, in wel­cher Höhe das Kin­der­geld bei der Güns­ti­gerprüfung an­zu­set­zen ist.

Die nor­we­gi­sche Fa­mi­li­en­leis­tung war gem. § 36 Abs. 2 S. 1 EStG hin­zu­zu­rech­nen. Das Ge­setz ver­langt die Hin­zu­rech­nung auch dann, wenn der Steu­er­pflich­tige - wie hier der Kläger - we­der das Kin­der­geld oder die ver­gleich­bare ausländi­sche Leis­tung erhält noch einen un­ter­halts­recht­li­chen Aus­gleichs­an­spruch gel­tend ma­chen kann, etwa weil die ausländi­sche Rechts­ord­nung eine dem § 1612b Abs. 1 BGB  ver­gleich­bare Vor­schrift nicht kennt. Nur auf diese Weise ist eine steu­er­li­che Dop­pel­berück­sich­ti­gung des Kin­dese­xis­tenz­mi­ni­mums zu ver­mei­den. Im vor­lie­gen­den Fall käme es zu ei­ner sol­chen Dop­pel­begüns­ti­gung, wenn der eine El­tern­teil im Aus­land Kin­der­geld bezöge und der im In­land wohn­hafte El­tern­teil ohne Kin­der­geld­hin­zu­rech­nung zusätz­lich die ver­dop­pel­ten - oder nach dem recht­li­chen An­satz des FG die ein­fa­chen - Frei­beträge ab­zie­hen könnte.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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