Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtssprechung zur Grunderwerbssteuerbefreiung bei schenkweiser Übertragung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft geändert. Nunmehr vertritt das Gericht die Auffassung, dass die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG, nach der die schenkweise Übertragung von Grundstücken von der Besteuerung ausgenommen ist, auch für die Schenkung von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften anwendbar ist.
Nach Auffassung des Gerichtes sind jedoch personenbezogene Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG auf die Vereinigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nicht anwendbar. Das Gericht begründet dies damit, dass bei dem Tatbestand der Anteilsvereinigung ein fiktiver Grundstückserwerb von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter, der die Anteile auf sich vereinigt, besteuert wird. Zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann ein Verwandtschaftsverhältnis nicht bestehen. Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen: 1. Die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i.S. § 2 Absatz 3 GrEStG ist insoweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht (Änderung der Rechtssprechung). 2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet für die nach § 1 Absatz 3 Nr.1 GrEStG steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus. 3. Soweit die zu einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG führende Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer gemischten Schenkung erfolgt, sind für den entgeltlichen Teil des Erwerbs gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG als Bemessungsgrundlage der GrEStG die festgestellten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen.
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