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BFH zur Frage von Übernachtungskosten und der regelmäßigen Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern

Urteil des BFH vom 28.03.2012 - VI R 48/11

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 28. März 2012 VI R 48/11 ent­schie­den, dass ein im Aus­land täti­ger Fern­fah­rer, der in der Schlaf­ka­bine sei­nes LKW über­nach­tet, nicht die Über­nach­tungs­pau­scha­len der Fi­nanz­ver­wal­tung für Aus­lands­dienst­rei­sen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen kann, denn diese Pau­scha­len über­schrei­ten die tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen beträcht­lich, so dass ihre An­wen­dung zu ei­ner of­fen­sicht­lich un­zu­tref­fen­den Be­steue­rung führen würde. Ab­zieh­bar sind je­doch die tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen. Lie­gen Ein­zel­nach­weise nicht vor, so ist ihre Höhe zu schätzen. Im Streit­fall hatte der Kläger ar­beitstäglich Über­nach­tungs­kos­ten in Höhe von 5 € an­ge­setzt. Die­ser Be­trag war nach Auf­fas­sung des BFH nicht zu be­an­stan­den.

Der BFH hat in dem­sel­ben Fall fer­ner ent­schie­den, dass ein Fern­fah­rer die Kos­ten für die Fahr­ten von der Woh­nung zum LKW (LKW-Wech­sel­platz) in der tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Höhe als Wer­bungs­kos­ten ab­zie­hen darf. Das Fi­nanz­amt hatte nur die Ent­fer­nungs­pau­schale an­er­kannt, weil es da­von aus­ging, es handle sich um Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. Der BFH hat dies an­ders be­ur­teilt. Der LKW-Wech­sel­platz ist keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte, weil es sich nicht um eine be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers han­delt und auch der LKW selbst ist keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte, weil das dafür er­for­der­li­che Merk­mal ei­ner orts­fes­ten Ein­rich­tung nicht ge­ge­ben ist.

Quelle:Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 37/2012 vom 30.05.2012

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