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BFH zur Frage der Berücksichtigung eines Mitarbeiter-Rabatts auf Waren eines Lieferanten des Arbeitgebers im Rahmen der Lohnsteuer

Urteil des BFH vom 18.10.2012 - VI R 64/11

Preis­vor­teile, die Ar­beit­neh­mer von Drit­ten er­hal­ten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Ar­beit­neh­mer als Frucht sei­ner Ar­beit für den Ar­beit­ge­ber dar­stel­len und im Zu­sam­men­hang mit dem Dienst­verhält­nis ste­hen; dies ist der Fall, wenn der Dritte da­mit an­stelle des Ar­beit­ge­bers die Ar­beits­leis­tung des Ar­beit­neh­mers ent­gilt, in­dem der Ar­beit­ge­ber etwa einen ihm zu­ste­hen­den Vor­teil di­rekt an seine Mit­ar­bei­ter wei­ter­gibt. Ar­beits­lohn liegt in sol­chen Fällen nicht al­lein des­halb vor, weil der Ar­beit­ge­ber an der Ver­schaf­fung der Ra­batte mit­ge­wirkt hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war in den Jah­ren 2004 bis 2006 Träge­rin ei­nes Kran­ken­hau­ses und be­schäftigte dort 750 Mit­ar­bei­ter. Sie be­zog in die­sem Zeit­raum auf­grund ei­nes seit dem Jahr 1998 be­ste­hen­den Ver­sor­gungs­ver­trags Apo­the­ken­ar­ti­kel al­ler Art von der Firma X. Diese lie­ferte zu­dem im Rah­men ei­nes sog. "Mit­ar­bei­ter-Vor­teils­pro­gramms" an die Mit­ar­bei­ter der Kläge­rin eben­falls Apo­the­ken­ar­ti­kel al­ler Art, wo­bei die Mit­ar­bei­ter einen Nach­lass auf den übli­chen Apo­the­ke­nend­preis er­hiel­ten.

Das Mit­ar­bei­ter-Vor­teils­pro­gramm war von X in­iti­iert und den Mit­ar­bei­tern be­kannt ge­macht wor­den. Die Kläge­rin dul­dete diese Be­kannt­ma­chung in ih­rem Be­trieb. Die Ar­ti­kel be­stell­ten die Mit­ar­bei­ter von ih­rem Ar­beits­platz aus di­rekt bei X, wo­bei sie die Sta­tion, Name und Kran­ken­haus, ggf. die Kun­den­num­mer an­ga­ben. X lie­ferte dann die be­stell­ten Ar­ti­kel den Mit­ar­bei­tern di­rekt an de­ren Ar­beits­platz im Be­trieb der Kläge­rin, was die Kläge­rin eben­falls dul­dete. Die Mit­ar­bei­ter be­zahl­ten die von ih­nen be­stell­ten Ar­ti­kel mit­tels Ein­zugs­ermäch­ti­gung di­rekt an X.

Die Kläge­rin gab re­gelmäßig Lohn­steuer-Vor­an­mel­dun­gen ab. Die Be­lie­fe­rung ih­rer Mit­ar­bei­ter durch X sah sie da­bei als lohn­steu­er­lich un­er­heb­li­chen Vor­gang an. Das Fi­nanz­amt ge­langte im An­schluss an eine Lohn­steuer-Außenprüfung zu der Auf­fas­sung, die von X den Mit­ar­bei­tern ein­geräum­ten Ra­batte seien als Ar­beits­lohn von drit­ter Seite an­zu­se­hen und ent­spre­chend lohn­zu­ver­steu­ern. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Klage.

Das FG gab der Klage statt. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Kläge­rin we­gen der Vor­teile ih­rer Ar­beit­neh­mer aus dem ver­bil­lig­ten Be­zug von Apo­the­ken­ar­ti­keln der X nicht zum Lohn­steu­er­ab­zug ver­pflich­tet war.

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haf­tet der Ar­beit­ge­ber für die Lohn­steuer, die er nach § 38 Abs. 1 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 1 EStG bei je­der Lohn­zah­lung vom Ar­beits­lohn für Rech­nung des Ar­beit­neh­mers ein­zu­be­hal­ten und nach § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ab­zuführen hat. Zu den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gehören auch an­dere Bezüge und Vor­teile als Löhne und Gehälter, die "für" eine Be­schäfti­gung gewährt wer­den. Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung wer­den Bezüge oder Vor­teile für eine Be­schäfti­gung gewährt, wenn sie durch das in­di­vi­du­elle Dienst­verhält­nis ver­an­lasst wor­den sind.

Ar­beits­lohn kann (aus­nahms­weise) auch bei der Zu­wen­dung ei­nes Drit­ten an­zu­neh­men sein, wenn diese ein Ent­gelt "für" eine Leis­tung bil­det, die der Ar­beit­neh­mer im Rah­men des Dienst­verhält­nis­ses für sei­nen Ar­beit­ge­ber er­bringt, er­bracht hat oder er­brin­gen soll. Vor­aus­set­zung ist, dass sie sich für den Ar­beit­neh­mer als Frucht sei­ner Ar­beit für den Ar­beit­ge­ber dar­stellt und im Zu­sam­men­hang mit dem Dienst­verhält­nis steht. Ar­beits­lohn liegt al­ler­dings dann nicht vor, wenn die Zu­wen­dung we­gen an­de­rer Rechts­be­zie­hun­gen oder we­gen sons­ti­ger nicht auf dem Dienst­verhält­nis be­ru­hen­der Be­zie­hun­gen zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber gewährt wird.

Die Würdi­gung des FG, wo­nach hin­ter dem Mit­ar­bei­ter-Vor­teils­pro­gramm vor al­lem das In­ter­esse von X steht, Kun­den zu ge­win­nen, bzw. zu bin­den, und zusätz­li­chen Ge­winn zu er­wirt­schaf­ten, ist nicht zu be­an­stan­den. Ein Preis­nach­lass stellt sich erst dann als Frucht der Ar­beits­leis­tung für den Ar­beit­ge­ber dar, wenn sich die Zu­wen­dung als durch den Drit­ten ver­mit­tel­ter Ar­beits­lohn des Ar­beit­ge­bers dar­stellt, der Ar­beit­ge­ber z.B. einen ihm zu­ste­hen­den Vor­teil etwa im ab­gekürz­ten Zah­lungs­wege als Ar­beits­ent­gelt an seine Mit­ar­bei­ter wei­ter­gibt. Hier­von war vor­lie­gend je­doch nicht aus­zu­ge­hen.

Auch ein ver­meint­li­ches Mit­wir­ken der Kläge­rin am Ver­schaf­fen der von X gewähr­ten Ra­batte - etwa durch die Ein­wil­li­gung in das Pro­gramm oder aus­gehängte Mit­ar­bei­ter­in­for­ma­tio­nen dazu am "Schwar­zen Brett" - führt im Streit­fall nicht zur Ein­ord­nung als Ar­beits­lohn Drit­ter. Denn Ar­beits­lohn liegt nicht al­lein des­halb vor, weil der Ar­beit­ge­ber an der Ver­schaf­fung der Ra­batte mit­ge­wirkt hat. Dies gilt erst recht, wenn er - wie dir Kläge­rin im Streit­fall - von der Ra­batt­gewährung nur Kennt­nis hatte oder hätte ha­ben müssen. Die in­so­weit ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung der Fi­nanz­behörden teilt der Se­nat nicht.

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