Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09 entschieden, dass für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO) nicht entstehen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg gehabt hat.
Im Streitfall hatte das Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) setzte das Finanzamt indes fehlerhaft einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Wegen der überhöhten Aussetzung hatte er gleichwohl Nachzahlungen zu leisten. Hierauf setzte das Finanzamt Zinsen fest. Der Steuerpflichtige hielt die Zinsfestsetzung für rechtswidrig, da § 237 AO die (teilweise) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs voraussetze.Folgen einer Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach Erbfall
Das FG hat sich vorliegend mit den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen einer Teilerbauseinandersetzung drei Jahre nach dem Erbfall befasst. Dabei ging es insbesondere darum, dass das auf einen Miterben übertragene Hofgut kurz nach der Auseinandersetzung veräußert wurde. ...lesen Sie mehr