Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31. August 2011 X R 49/09 entschieden, dass für fehlerhaft zu hoch ausgesetzte Beträge Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO) nicht entstehen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache vollen Erfolg gehabt hat.
Im Streitfall hatte das Finanzamt im Einspruchsverfahren gegen Feststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) antragsgemäß die Aussetzung der Vollziehung bewilligt. Bei der Berechnung des Aussetzungsbetrages im Rahmen der Einkommensteuerbescheide (Folgebescheide) setzte das Finanzamt indes fehlerhaft einen zu hohen Betrag von der Vollziehung aus. Im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide obsiegte der Steuerpflichtige in vollem Umfang. Wegen der überhöhten Aussetzung hatte er gleichwohl Nachzahlungen zu leisten. Hierauf setzte das Finanzamt Zinsen fest. Der Steuerpflichtige hielt die Zinsfestsetzung für rechtswidrig, da § 237 AO die (teilweise) Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs voraussetze.BVerfG-Vorlage: Höhe der Aussetzungszinsen verfassungswidrig?
Der BFH hat verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Höhe des Aussetzungszinssatzes von 0,5 % pro Monat für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 15.04.2021 geäußert und diesbezüglich das BVerfG angerufen. ...lesen Sie mehr