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BFH zur (fehlenden) Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

Urteil des BFH vom 24.5.2011 - VIII R 3/09

Zi­vil­recht­li­che Ver­zugs- oder Pro­zess­zin­sen sind Ent­gelte für die un­frei­wil­lige Vor­ent­hal­tung von Ka­pi­tal und da­mit Ka­pi­tal­erträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. For­dert ein Schuld­ner den in Erfüllung ei­ner ver­meint­li­chen pri­va­ten Schuld ge­leis­te­ten Geld­be­trag er­folg­reich zurück, so sind die vom Gläubi­ger ne­ben der Rück­zah­lung ge­leis­te­ten Ver­zugs­zin­sen nicht der Be­steue­rung beim Empfänger zu Grunde zu le­gen, wenn ih­nen Zin­sen in über­stei­gen­der Höhe ge­genüber­ste­hen, die durch die Re­fi­nan­zie­rung der ur­sprüng­li­chen Zah­lung auf die ver­meint­li­che Schuld ver­an­lasst wa­ren.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war 1993 aus meh­re­ren Bürg­schaf­ten in An­spruch ge­nom­men wor­den. Um die Zah­lung leis­ten zu können, nahm er zwei Dar­le­hen auf, für die er von 1993 bis 1998 ins­ge­samt rund 268.976 € an Zin­sen und Gebühren auf­wandte. Später ver­klagte er den Bürg­schaftsgläubi­ger er­folg­reich auf Rück­zah­lung. Das Fi­nanz­amt er­fasste die Zins­ein­nah­men letzt­lich als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen. Die dem Kläger ent­stan­de­nen Dar­le­hens­zin­sen ließ es we­gen feh­len­den Zu­sam­men­hangs mit den ver­ein­nahm­ten Ver­zugs­zin­sen un­berück­sich­tigt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Steu­er­fest­set­zung ist ein um die streit­be­fan­ge­nen Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen ge­min­der­tes Ein­kom­men zu­grunde zu le­gen.

Die dem Kläger zu­ge­spro­che­nen Zin­sen wa­ren nicht als Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen zu er­fas­sen, da ih­nen hohe Zins­auf­wen­dun­gen ge­genüber­stan­den, so dass der Kläger in­so­weit kei­nen Über­schuss der Ein­nah­men über die Aus­ga­ben er­zie­len konnte. Im Er­geb­nis hat sich seine wirt­schaft­li­che Leis­tungsfähig­keit nicht erhöht.

Schuld­zin­sen sind bei der Einkünf­te­er­mitt­lung als Wer­bungs­kos­ten ab­zu­zie­hen, so­weit sie mit der be­tref­fen­den Ein­kunfts­art in wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang ste­hen. Hier be­stand ein sol­cher wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang zwi­schen den Ka­pi­tal­erträgen in Ge­stalt von Ver­zugs­zin­sen und den vom Kläger ge­leis­te­ten Schuld­zin­sen. Bei ei­ner er­zwun­ge­nen Ka­pi­talüber­las­sung reicht es zur Begründung des er­for­der­li­chen wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hangs zwi­schen der Kre­dit­auf­nahme und späte­ren Zins­ein­nah­men aus, wenn das Dar­le­hen zu dem Zweck auf­ge­nom­men und ver­wen­det wurde, um die (letzt­lich nicht ge­recht­fer­tigte) For­de­rung zu erfüllen. In der­ar­ti­gen Fällen er­for­dert die Ab­zugsfähig­keit keine be­son­dere sub­jek­tive Be­stim­mung der Schuld­zin­sen für Zwecke der Er­zie­lung von Ver­zugs­zin­sen.

Die Recht­fer­ti­gung ei­ner sol­chen Be­ur­tei­lung er­gab sich hier über­dies aus Fol­gen­dem: Ob der­je­nige, der einen Zi­vil­pro­zess we­gen ei­nes An­spruchs im Pri­vat­vermögen führt, Ver­zugs- oder Pro­zess­zin­sen zu­ge­spro­chen be­kommt und diese ihm auch tatsäch­lich zu­fließen, stellt sich na­tur­gemäß erst am Ende des Pro­zes­ses her­aus. Vor­her lässt sich nicht be­ur­tei­len, ob in­so­weit eine Ein­nahme er­zielt und daran anknüpfend der Tat­be­stand der Einkünf­te­er­zie­lung ob­jek­tiv ver­wirk­licht wird. Die Frage, ob ein ob­jek­ti­ver Zu­sam­men­hang zwi­schen Zins­ein­nah­men und einem dies­bezügli­chen Fi­nan­zie­rungs­auf­wand des Steu­er­pflich­ti­gen be­steht und ob sich ins­ge­samt ein Ein­nah­menüber­schuss er­gibt, kann erst dann be­ant­wor­tet wer­den, wenn die Zins­ein­nah­men zu­ge­flos­sen sind.

Link­hin­weis:
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