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BFH zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S. von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu einer bereits volljährigen behinderten Person

Urteil des BFH vom 09.02.12 - I R 15/09

Kin­der­geld: Volljährige geis­tig be­hin­derte Per­son als Pfle­ge­kind

Mit Ur­teil vom 9. Fe­bruar 2012 III R 15/09 hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) die Vor­aus­set­zun­gen präzi­siert, un­ter de­nen eine nach Ein­tritt der Volljährig­keit in den Haus­halt auf­ge­nom­mene geis­tig be­hin­derte Per­son als Pfle­ge­kind an­ge­se­hen wer­den kann mit der Folge, dass für sie ein An­spruch auf Kin­der­geld be­steht.

Nach der ge­setz­li­chen De­fi­ni­tion sind Pfle­ge­kin­der Per­so­nen, mit de­nen der Steu­er­pflich­tige u.a. durch ein fa­mi­lienähn­li­ches, auf längere Dauer be­rech­ne­tes Band ver­bun­den ist. Das Fi­nanz­ge­richt hatte diese Vor­aus­set­zung im Streit­fall be­jaht und ins­be­son­dere aus­geführt, es sei nicht er­for­der­lich, dass die be­treute Per­son be­hin­de­rungs­be­dingt in ih­rer geis­ti­gen Ent­wick­lung einem Kind gleich stehe. Es genüge viel­mehr, dass sie nicht selbständig le­ben könne und ohne die Auf­nahme in die Fa­mi­li­en­pflege in einem Heim un­ter­ge­bracht wer­den müsse.

Die­ser An­sicht ist der BFH nicht ge­folgt. Die be­treute Per­son muss, um Pfle­ge­kind sein zu können, wie zur Fa­mi­lie gehörend an­ge­se­hen und be­han­delt wer­den. Dies setzt ein Auf­sichts-, Be­treu­ungs- und Er­zie­hungs­verhält­nis wie zwi­schen El­tern und ih­ren leib­li­chen Kin­dern vor­aus. Da die körper­li­che Ver­sor­gung und die Er­zie­hung bei einem nicht be­hin­der­ten Volljähri­gen in der Re­gel keine ent­schei­dende Rolle mehr spielt, kann ein be­hin­der­ter Volljähri­ger nur dann Pfle­ge­kind sein, wenn die Be­hin­de­rung so schwer ist, dass der geis­tige Zu­stand des Be­hin­der­ten dem ty­pi­schen Ent­wick­lungs­stand ei­ner min­derjähri­gen Per­son ent­spricht. Aus wei­te­ren Umständen wie der Ein­bin­dung in die fa­miliäre Le­bens­ge­stal­tung, dem Be­ste­hen er­zie­he­ri­scher Ein­wir­kungsmöglich­kei­ten und ei­ner über längere Zeit be­ste­hen­den und auf längere Zeit an­ge­leg­ten ide­el­len Be­zie­hung muss auf eine Bin­dung wie zwi­schen El­tern und ih­ren leib­li­chen Kin­dern ge­schlos­sen wer­den können.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 29/2012 vom 02.05.2012

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