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BFH zur doppelten Haushaltsführung – „eigener Hausstand“ bei gemeinsamer Haushaltsführung von Eltern und erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kindern

Urteil des BFH vom 16.01.13 - VI R 46/12

Er­wach­sene, be­rufstätige Kin­der, die zu­sam­men mit ih­ren El­tern oder einem El­tern­teil in einem ge­mein­sa­men Haus­halt woh­nen, können Auf­wen­dun­gen für eine dop­pelte Haus­haltsführung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen, wenn ih­nen die Zweit­woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort le­dig­lich als Schlafstätte dient. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Ur­teil vom 16. Ja­nuar 2013 VI R 46/12 ent­schie­den.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) sind not­wen­dige Mehr­auf­wen­dun­gen, die einem Ar­beit­neh­mer we­gen ei­ner aus be­ruf­li­chem An­lass begründe­ten dop­pel­ten Haus­haltsführung ent­ste­hen, Wer­bungs­kos­ten. Eine dop­pelte Haus­haltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Ar­beit­neh­mer außer­halb des Or­tes, in dem er einen ei­ge­nen Haus­stand un­terhält, be­schäftigt ist und auch am Be­schäfti­gungs­ort wohnt. Kei­nen ei­ge­nen Haus­stand un­terhält nach der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung z.B., wer in den Haus­halt der El­tern ein­ge­glie­dert ist, ohne die Haus­haltsführung we­sent­lich mit­zu­be­stim­men. Das gilt ins­be­son­dere für junge Ar­beit­neh­mer, die nach Be­en­di­gung ih­rer Aus­bil­dung, wenn auch ge­gen Kos­ten­be­tei­li­gung, wei­ter­hin im Haus­halt der El­tern ein Zim­mer be­woh­nen.

Im Streit­fall machte der Kläger, ein 43 Jahre al­ter pro­mo­vierte Di­plom­che­mi­ker, ver­geb­lich die Kos­ten für eine Un­ter­kunft am Be­schäfti­gungs­ort gel­tend. Dort hatte er sei­nen Zweit­wohn­sitz begründet. Sei­nen Haupt­wohn­sitz be­hielt er im Ein­fa­mi­li­en­haus sei­ner im Streit­jahr 71 Jahre al­ten Mut­ter bei. In die­sem nutze er nach sei­nem Vor­trag ein Schlaf- und Ar­beits­zim­mer so­wie ein Ba­de­zim­mer al­lein. Die Küche, das Ess- und Wohn­zim­mer wur­den von ihm und sei­ner Mut­ter ge­mein­sam ge­nutzt. Ein­spruch und Klage blie­ben ohne Er­folg.

Auf die Re­vi­sion des Klägers hat der BFH nun die Vor­ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und die Sa­che an das Fi­nanz­ge­richt (FG) zurück­ver­wie­sen. An­ders als bei jun­gen Ar­beit­neh­mern ist bei einem er­wach­se­nen und wirt­schaft­lich ei­genständi­gen Kind grundsätz­lich da­von aus­zu­ge­hen, dass es die ge­mein­same Haus­haltsführung mit den El­tern oder einem El­tern­teil we­sent­lich mit­be­stimmt. Es kann des­halb im el­ter­li­chen Haus­halt auch einen „ei­ge­nen Haus­stand“ un­ter­hal­ten und eine steu­er­li­che dop­pelte Haus­haltsführung begründen. Das FG muss nun noch fest­stel­len, ob das der Fall war.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 23/2013 vom 24.04.2013 

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier

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