deen
Ebner Stolz

Aktuelles

BFH zur Besteuerung von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

BFH 12.10.2011, VIII R 49/09

Be­zahlt der Steu­er­pflich­tige mit Mit­teln aus einem durch eine Le­bens­ver­si­che­rung ge­si­cher­ten Po­li­cen­dar­le­hen eine Zins­be­gren­zungsprämie (Zin­scap-Gebühr), dient das Dar­le­hen nicht un­mit­tel­bar und aus­schließlich der Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fungs­kos­ten ei­nes dau­ernd zur Er­zie­lung von Einkünf­ten be­stimm­ten Wirt­schafts­gu­tes. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG setzt in­so­weit die un­ein­ge­schränkte un­mit­tel­bare und aus­schließli­che Ver­wen­dung des (Ge­samt-)Dar­le­hens zur Fi­nan­zie­rung vor­aus.

Der Sach­ver­halt:
Mit Be­scheid von Juni 2005 stellte das Fi­nanz­amt ge­genüber dem Kläger die Steu­er­pflicht von Zin­sen aus Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­run­gen gem. § 29 der Ein­kom­men­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 ge­son­dert fest, nach­dem die Bank des Klägers im Au­gust 2004 an­ge­zeigt hatte, die­ser habe die An­sprüche aus ei­ner Ka­pi­tal­le­bens­ver­si­che­rung i.H.v. 120.000 € zur lang­fris­ti­gen Si­che­rung ei­nes Dar­le­hens von 180.000 € für die Fi­nan­zie­rung ei­ner Pra­xisüber­nahme ein­ge­setzt.

Das Dar­le­hen hatte der Kläger nur i.H.v. 155.200 € in An­spruch ge­nom­men, und zwar für die Kauf­preis­zah­lung aus dem Pra­xis­kauf i.H.v. 148.000 € und für die Zin­scap-Gebühr auf­grund ei­ner Zins­be­gren­zungs­ver­ein­ba­rung i.H.v. 7.200 €.

Das FG wies die ge­gen den Be­scheid er­ho­bene Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­frei­heit der Zin­sen aus den Spa­ran­tei­len der strei­ti­gen Ver­si­che­rung lie­gen im Streit­fall nicht vor.

Die im Streit­fall ab­ge­schlos­sene Le­bens­ver­si­che­rung des Klägers ist zwar un­strei­tig eine Ver­si­che­rung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Das auf sie auf­ge­nom­mene Po­li­cen­dar­le­hen steht dem Ab­zug der Ver­si­che­rungsprämien als Son­der­aus­ga­ben aber ent­ge­gen, wenn die An­sprüche aus den Ver­si­che­rungs­verträgen nicht - wie von § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG vor­aus­ge­setzt - der Si­che­rung von Dar­le­hen die­nen, die selbst "un­mit­tel­bar und aus­schließlich der Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes (zur Einkünf­te­er­zie­lung be­stimm­ten) Wirt­schafts­gu­tes die­nen".

Diese Vor­aus­set­zung ist im Streit­fall schon des­halb nicht erfüllt, weil mit dem Po­li­cen­dar­le­hen Auf­wen­dun­gen fi­nan­ziert wur­den, die nicht zu den An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten ei­nes Wirt­schafts­guts gehören und ih­rem Um­fang nach über die Ba­ga­tell­grenze von 2.556 € nach § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG hin­aus­ge­hen. Auch wenn die Dauer des Ver­bleibs der Dar­le­hens­va­luta auf einem ver­zins­li­chen Gi­ro­konto des Steu­er­pflich­ti­gen über die von der Ver­wal­tung früher ge­for­derte 30-Tage-Frist hin­aus nicht grundsätz­lich ge­gen die An­nahme ei­ner un­mit­tel­ba­ren und aus­schließli­chen Ver­wen­dung zur Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs­kos­ten spricht, steht im Streit­fall fest, dass mit dem Dar­le­hen auch Fi­nan­zie­rungs­kos­ten in Form der Zin­scap-Gebühr fi­nan­ziert wor­den sind.

Wie der Se­nat be­reits mit Ur­teil vom 12.10.2005 (VIII R 19/04) ent­schie­den hat, gehören Zins­be­gren­zungsprämien wie die hier i.H.v. 7.200 € ver­ein­barte Zin­scap-Gebühr nicht zu den An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten i.S.d. § 255 HGB und da­mit nicht zu den An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens i.S.d. § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG.

Der Ein­wand des Klägers, die An­sprüche aus dem Ver­si­che­rungs­ver­trag seien nur teil­weise zur Si­che­rung des be­trieb­li­chen Dar­le­hens ab­ge­tre­ten wor­den und hätten in die­sem Um­fang ohne jede Ein­schränkung der Fi­nan­zie­rung der An­schaf­fungs­kos­ten ge­dient, recht­fer­tigt keine an­dere Be­ur­tei­lung, weil § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. a EStG die un­ein­ge­schränkte un­mit­tel­bare und aus­schließli­che Ver­wen­dung des (Ge­samt-)Dar­le­hens zur Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten vor­aus­setzt. Im Übri­gen ist nach der Recht­spre­chung grundsätz­lich eine Auf­tei­lung in einen steu­er­schädli­chen und einen steuer­un­schädli­chen Teil des Dar­le­hens aus­ge­schlos­sen

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text der Ent­schei­dung zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben