Das Gericht lässt den Werbungsksotenabzug nur für die ersten drei Monate der Tätigkeit an einem Verleihort.
Der BFH führt hierzu aus, dass die Beschränkung der Abzugfähigkeit für alle Arten der Auswärtstätigkeit gilt, mithin auch für die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern.
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