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BFH zur Abzugsfähigkeit von Telefonkosten als Werbungskosten bei längerer Auswärtstätigkeit

Urteil des BFH vom 05.07.12 - VI R 50/10

Kos­ten für Te­le­fon­ge­spräche, die während ei­ner Auswärtstätig­keit von min­des­tens ei­ner Wo­che Dauer an­fal­len, können als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig sein. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Ur­teil vom 5. Juli 2012, VI R 50/10 ent­schie­den.

Der Kläger, ein Ma­ri­ne­sol­dat, führte während ei­nes länge­ren Aus­lands­ein­sat­zes an den Wo­chen­en­den 15 Te­le­fon­ge­spräche mit sei­ner Le­bens­gefähr­tin und An­gehöri­gen für ins­ge­samt 252 €. Die Kos­ten machte er ver­geb­lich in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Fi­nanz­ge­richt hat der Klage statt­ge­ge­ben. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte kei­nen Er­folg.

Zwar han­delt es sich bei den Auf­wen­dun­gen für Te­le­fo­nate pri­va­ten In­halts etwa mit An­gehöri­gen und Freun­den re­gelmäßig um steu­er­lich un­be­acht­li­che Kos­ten der pri­va­ten Le­bensführung. Nach ei­ner min­des­tens einwöchi­gen Auswärtstätig­keit las­sen sich die not­wen­di­gen pri­va­ten Dinge aber aus der Ferne nur durch über den nor­ma­len Le­bens­be­darf hin­aus­ge­hende Mehr­kos­ten re­geln. Die dafür an­fal­len­den Auf­wen­dun­gen können des­halb ab­wei­chend vom Re­gel­fall als be­ruf­lich ver­an­lass­ten Mehr­auf­wand der Er­werbs­sphäre zu­zu­ord­nen sein.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 84/2012 vom 12.12.2012

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