Der fünfte Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hatte in dem entschiedenen Verfahren die Frage zu klären, ob eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Lieferung vorliegen kann, wenn der Lieferer nicht Eigentümer des "gelieferten" Gegenstandes ist und zudem beabsichtigt, den Gegenstand an einen weiteren Unternehmer zu liefern. Dieses hat der BFH im Ergebnis bejaht.
Dem Urteil ist folgender Leitsatz zu entnehmen:
Das Urteil des BFH im Volltext finden Sie hier.