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BFH zum unmittelbaren Gesellschafterwechsel bei Übertragung der Beteiligung an einer Personengesellschaft auf Treuhänder und Ehegatten - Grunderwerbsteuer

Urteil des BFH vom 16.1.2013 - II R 66/11

Ein un­mit­tel­ba­rer Ge­sell­schaf­ter­wech­sel i.S.d. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG liegt auch in Fällen vor, in de­nen Ge­sell­schaf­ter ihre Be­tei­li­gung an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft auf einen neuen Ge­sell­schaf­ter über­tra­gen und diese Ge­sell­schaf­ter die Be­tei­li­gung als Treuhänder für den früheren Ge­sell­schaf­ter hal­ten. Überträgt der Ge­sell­schaf­ter seine Be­tei­li­gung auf sei­nen Ehe­gat­ten, ist die Grund­er­werb­steuer i.H.d. An­teils der Ehe­gat­ten am Ge­sell­schafts­vermögen nicht zu er­he­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Ihre Kom­ple­mentär-GmbH ist nicht an ih­rem Ge­sell­schafts­vermögen be­tei­ligt. Kom­man­di­tis­ten wa­ren zunächst J und B. Die Ge­schäfts­lei­tung der Kläge­rin be­fand sich im Be­zirk des be­klag­ten Fi­nanz­am­tes. Die Kläge­rin hatte im Au­gust 2004 außer­halb des Be­zirks des Fi­nanz­am­tes lie­gende Grundstücke ge­kauft. Der Ei­gen­tumsüberg­ang wurde im Juli 2005 im Grund­buch ein­ge­tra­gen. J. trat dar­auf­hin sei­nen Kom­man­dit­an­teil an die Ehe­frau (E.) des B. ab. B. tat im März 2006 das glei­che. Nach dem Treu­hand­ver­trag sollte E. den Kom­man­dit­an­teil treuhände­ri­sch für B. hal­ten und die Rechte und Pflich­ten aus dem Ge­sell­schafts­verhält­nis im Auf­trag, für Rech­nung und ent­spre­chend den Wei­sun­gen des B. wahr­neh­men.

Das Fi­nanz­amt er­ließ im Ja­nuar 2007 ge­genüber der Kläge­rin einen Fest­stel­lungs­be­scheid gem. § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, Abs. 3a GrEStG und stellte fest, dass durch die Wech­sel der Kom­man­di­tis­ten ein vollständi­ger Ge­sell­schaf­ter­wech­sel statt­ge­fun­den habe und so­mit der Tat­be­stand des § 1 Abs. 2a GrEStG ver­wirk­licht wor­den sei. Die Grund­er­werb­steuer sei letzt­lich in vol­ler Höhe zu er­he­ben.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage wei­test­ge­hend statt.

Die Gründe:
Die Klage war in­so­weit begründet, als der Be­steue­rung nur die Hälfte der für die er­wor­be­nen Grundstücke fest­ge­stell­ten Grundstücks­werte zu­grunde zu le­gen war.

Der Tat­be­stand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG war durch die Über­tra­gung der Ge­sell­schafts­an­teile des J. und des B. auf die E. erfüllt wor­den. Ein un­mit­tel­ba­rer Ge­sell­schaf­ter­wech­sel i.S.d. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn ein Ge­sell­schaf­ter seine Be­tei­li­gung an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft auf einen neuen Ge­sell­schaf­ter überträgt und die­ser Ge­sell­schaf­ter die Be­tei­li­gung als Treuhänder für den früheren Ge­sell­schaf­ter hält. Wirt­schaft­li­che Ge­sichts­punkte spie­len da­bei keine Rolle. Ent­schei­dend ist, dass der Er­wer­ber der Be­tei­li­gung zi­vil­recht­lich Ge­sell­schaf­ter wird. Die im Verhält­nis zum Treu­ge­ber be­ste­hen­den Ver­pflich­tun­gen des Treuhänders sind in­so­weit un­er­heb­lich.

Ein un­mit­tel­ba­rer Ge­sell­schaf­ter­wech­sel i.S.d. § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ist auch dann ge­ge­ben, wenn ein Ge­sell­schaf­ter der Per­so­nen­ge­sell­schaft seine Ge­sell­schafts­be­tei­li­gung auf sei­nen Ehe­gat­ten überträgt. Die Ehe führt le­dig­lich dazu, dass die Grund­er­werb­steuer ent­spre­chend § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und § 3 Nr. 4 GrEStG i.H.d. An­teils der Ehe­gat­ten am Ge­sell­schafts­vermögen der Per­so­nen­ge­sell­schaft nicht zu er­he­ben ist. Der Tat­be­stand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG wurde so­mit durch die Über­tra­gung der Ge­sell­schafts­an­teile des J. und des B. auf die E. erfüllt. Da­durch gin­gen 100 % der An­teile am Ge­sell­schafts­vermögen der Kläge­rin auf eine neue Ge­sell­schaf­te­rin über. Dem stand we­der das zwi­schen B. und E. ver­ein­barte Treu­hand­verhält­nis noch die Ehe zwi­schen ih­nen ent­ge­gen. Dass B. und E. Ehe­leute sind, führte dazu, dass die Grund­er­werb­steuer ent­spre­chend § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und § 3 Nr. 4 GrEStG i.H.d. An­teils am Ge­sell­schafts­vermögen der Kläge­rin, den B. auf E. über­tra­gen hatte, nicht zu er­he­ben war.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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