Der Bundesfinanzhof hatte in dem entschiedenen Verfahren die Frage zu entscheiden, ob ein körperschaftsteuerlicher Verlustvortrag im Rahmen einer Abspaltung eines Teilbetriebs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) 2002 übergegangen ist. Dieses hatte der BFH im vorliegenden Fall verneint, aber die grundsätzliche Möglichkeit des Übergangs des Verlustvortrages bejaht.
Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu entnehmen:
1. Bei Abspaltung eines Teilbetriebs kann jedes an der Spaltung beteiligte Unternehmen sowie auch ein Dritter allein oder zusammen mit den beteiligten Unternehmen das Fortführungserfordernis des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 2002 erfüllen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Mai 2009 I R 94/08, BFHE 225, 131, BStBl II 2010, 937).
2. Der Übergang eines verbleibenden Verlustabzugs setzt aber voraus, dass der verlustverursachende Betriebsteil am Stichtag der Verschmelzung oder Spaltung beim übertragenden Rechtsträger tatsächlich vorhanden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 I R 4/09, BFHE 228, 21, BStBl II 2011, 315).
Die Entscheidung des BFH im Volltext finden Sie hier.