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BFH zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall - Neuregelung im Steuervereinfachungsgesetz 2011

Urteil des BFH vom 19.04.2012 - VI R 74/10

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 19. April 2012 VI R 74/10 ent­schie­den, dass die vom Ge­setz­ge­ber ein­geführ­ten for­mel­len An­for­de­run­gen an den Nach­weis be­stimm­ter Krank­heits­kos­ten (für de­ren An­er­ken­nung als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung) ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den sind.

Nach § 33 Abs. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) wird die Ein­kom­men­steuer auf An­trag ermäßigt, wenn einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangsläufig größere Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­verhält­nisse, glei­cher Vermögens­verhält­nisse und glei­chen Fa­mi­li­en­stands (außer­gewöhn­li­che Be­las­tung) er­wach­sen. Hierzu können auch Auf­wen­dun­gen im Krank­heits­fall gehören. Be­stimmte Krank­heits­kos­ten, bei de­nen die me­di­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit nicht of­fen­sicht­lich ist, dürfen al­ler­dings nur noch berück­sich­tigt wer­den, wenn der Steu­er­pflich­tige ihre Zwangsläufig­keit z.B. durch ein amtsärzt­li­ches Gut­ach­ten nach­weist. Eine ent­spre­chende ge­setz­li­che Re­ge­lung (§ 33 Abs. 4 EStG und § 64 der Ein­kom­men­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung) hat der Ge­setz­ge­ber durch das Steu­er­ver­ein­fa­chungs­ge­setz 2011 ein­geführt. Der Ge­setz­ge­ber hat da­mit auf die Ände­rung ei­ner langjähri­gen Recht­spre­chung rea­giert. Der BFH hatte 2010 dem seit je­her ver­lang­ten for­mel­len Nach­weis man­gels ei­ner ge­setz­li­chen Grund­lage eine Ab­sage er­teilt (BFH Ur­teile vom 11. No­vem­ber 2010 VI R 17/09 und VI R 16/09; Pres­se­mit­tei­lung Nr. 5 vom 19. Ja­nuar 2011).

Die Kläger mach­ten u.a. die Kos­ten für einen Kur­auf­ent­halt als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend. Sie hat­ten die me­di­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit der Kur je­doch nicht durch ein vor Kur­be­ginn aus­ge­stell­tes amtsärzt­li­ches oder ver­gleich­ba­res At­test be­legt. Fi­nanz­amt und Fi­nanz­ge­richt ließen die Auf­wen­dun­gen des­halb nicht zum Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu. Die Re­vi­sion der Kläger war eben­falls er­folg­los. Auf die strenge Art des Nach­wei­ses kann nach gel­ten­dem Recht nicht (mehr) ver­zich­tet wer­den. Die nun vom Ge­setz­ge­ber ge­re­gel­ten An­for­de­run­gen an den Nach­weis be­stimm­ter Krank­heits­kos­ten sind von Ver­fas­sungs we­gen nicht zu be­an­stan­den. Auch der Um­stand, dass die neuen Nach­weis­re­ge­lun­gen rück­wir­kend in al­len noch of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den sind, ist ver­fas­sungs­recht­lich un­be­denk­lich; darin liegt keine un­zulässige Rück­wir­kung.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 49/2012 vom 27.06.2012

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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