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BFH zum nachträglichen Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Falle der Veräußerung der Immobilie

Urteil des BFH vom 20.06.12 - IX R 67/10

Mit Ur­teil vom 20. Juni 2012 IX R 67/10 hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den, dass Schuld­zin­sen für ein Dar­le­hen, das ur­sprüng­lich zur Fi­nan­zie­rung von An­schaf­fungs­kos­ten ei­ner zur Ver­mie­tung be­stimm­ten Im­mo­bi­lie auf­ge­nom­men wurde, grundsätz­lich auch dann noch als nachträgli­che Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­ge­zo­gen wer­den können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungs­erlös aber nicht aus­reicht, um die Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit zu til­gen.

Der Kläger hatte 1994 ein Wohn­gebäude er­wor­ben, die­ses ver­mie­tet und hier­aus Einkünfte er­zielt. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Ver­lust. Mit dem Veräußerungs­erlös konn­ten die bei der An­schaf­fung des Gebäudes auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hen nicht vollständig ab­gelöst wer­den; da­durch mus­ste der Kläger auch im Streit­jahr 2004 noch Schuld­zin­sen auf die ur­sprüng­lich auf­ge­nom­me­nen Ver­bind­lich­kei­ten auf­wen­den. Das Fi­nanz­amt er­kannte die vom Kläger im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung für 2004 gel­tend ge­mach­ten „nachträgli­chen Schuld­zin­sen“ nicht als Wer­bungs­kos­ten an.

Der BFH gab dem Kläger Recht; die gel­tend ge­mach­ten Schuld­zin­sen seien zu Un­recht nicht bei der Er­mitt­lung der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung berück­sich­tigt wor­den. Der BFH hielt da­mit an sei­ner bis­he­ri­gen – re­strik­ti­ve­ren - Recht­spre­chung zur be­schränk­ten Ab­zieh­bar­keit nachträgli­cher Schuld­zin­sen bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nicht länger fest. Der BFH begründet seine Recht­spre­chungsände­rung so­wohl mit der im Steu­er­ent­las­tungs­ge­setz 1999/2000/2002 vom Ge­setz­ge­ber ge­trof­fe­nen Grund­ent­schei­dung, Wert­stei­ge­run­gen bei der Veräußerung von im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen Grundstücken in­ner­halb ei­ner auf 10 Jahre er­wei­ter­ten Frist zu er­fas­sen, als auch mit der ge­set­zes­tech­ni­schen Verknüpfung von pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften mit ei­ner vor­an­ge­gan­ge­nen steu­er­ba­ren und steu­er­pflich­ti­gen Nut­zung des Grundstücks durch die Re­ge­lung in § 23 Abs. 3 Satz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes, wel­che be­wirke, dass die Er­mitt­lung des Ge­winns aus einem steu­er­ba­ren Grundstücks­veräußerungs­ge­schäft struk­tu­rell der Er­mitt­lung des Ge­winns aus der Veräußerung ei­nes Wirt­schafts­guts des Be­triebs­vermögens gleich­ge­stellt werde. Vor die­sem Hin­ter­grund sei es fol­ge­rich­tig, den nachträgli­chen Schuld­zin­sen­ab­zug bei den Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung auf den im Streit­fall zu ent­schei­den­den Sach­ver­halt aus­zu­wei­ten und da­mit die not­wen­dige steu­er­recht­li­che Gleich­be­hand­lung von nachträgli­chen Schuld­zin­sen bei den Ge­winn- und bei den Über­schuss­einkünf­ten wie­der her­zu­stel­len.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 62/2012 vom 05.09.2012

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier.

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