Der Kläger bezog für seinen am 25.5.1978 geborenen Sohn A bis zur Vollendung dessen 27. Lebensjahres im Mai 2005 laufend Kindergeld. Nach dem Abitur im Sommer 2000 begann A zunächst im Wintersemester 2000/2001 ein Studium mit Fachrichtung Maschinenwesen an der Technischen Universität X. Nach zwei Semestern wechselte er sowohl Universität als auch Fachrichtung und studierte ab dem Wintersemester 2001/2002 nun Volkswirtschaftslehre in Y. Zum Wintersemester 2004/2005 wechselte A abermals die Fachrichtung und begann ein Studium der Pädagogik, Soziologie und Politikwissenschaft.
Der Kläger beantragte - unter Beifügung mehrerer Schreiben und ärztlicher Atteste - die Fortzahlung des Kindergeldes für A über das 27. Lebensjahr hinaus und verwies darauf, sein Sohn leide seit Jahren unter Ängsten und Depressionen, die das Beenden einer Ausbildung bislang unmöglich gemacht hätten. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei A nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die beklagte Familienkasse lehnte den Antrag ab.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Der Senat kann auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend prüfen, ob A über sein 27. Lebensjahr hinaus als behindertes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist und das FG den Kindergeldanspruch des Klägers deshalb zu Unrecht verneint hat.
Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 27. (jetzt des 25.) Lebensjahres eingetreten ist. Die Behinderung muss also im Einzelfall für die fehlende Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ursächlich sein. Dem Kind muss es daher objektiv unmöglich sein, seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der Senat entschieden, dass nicht jede einfache Mitursächlichkeit ausreicht, sondern dass die Mitursächlichkeit der Behinderung vielmehr erheblich sein muss.
Das FG hat im Hinblick auf die vorgenannten Grundsätze seiner Entscheidung nicht alle relevanten Umstände zugrunde gelegt. Es hat insbes. nicht festgestellt, ob A (seelisch) behindert ist. Entgegen der Ansicht des FG kann diese Frage nicht dahinstehen. Die Schlussfolgerung des FG, der wiederholte Studienfachwechsel zeige die Leistungs- und Ausbildungsfähigkeit von A, kann ohne Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand nicht getroffen werden. Auch die von dem FG für seine Entscheidung maßgebend herangezogene Stellungnahme der Agentur für Arbeit von Oktober 2006, wonach A in der Lage sei, eine mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung auszuüben, ändert daran nichts.
Ein Kind in Ausbildung ist typischerweise (noch) nicht zum Selbstunterhalt in der Lage. Insoweit kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden allein darauf an, ob behinderungsbedingte Gründe den Abschluss der Berufsausbildung noch nicht zugelassen haben. Ist A zwar psychisch krank, nicht aber behindert, scheidet ein Kindergeldanspruch bereits aus diesem Grund aus. Liegt jedoch eine seelische Behinderung bei A vor, so ist es - je nach den konkreten Umständen hinsichtlich Form und Umfang - möglich, dass die Behinderung allein oder zumindest in erheblichem Umfang mitursächlich für den wiederholten Studienfachwechsel und damit für die über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus dauernde Ausbildung ist.
Erst wenn das FG konkrete Feststellungen zum Gesundheitszustand und den Hintergründen der Studienfachwechsel getroffen hat, kann es beurteilen, ob eine mögliche seelische Behinderung die Ursache für den wiederholten Studienfachwechsel war oder ob dieser auf Gründen beruhte, die ihre Ursache nicht in einer etwaigen Behinderung des A hatten. Dies wird das FG im zweiten Rechtsgang zu berücksichtigen haben.
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