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BFH zum Anspruch auf Kindergeld für ein an Depressionen erkranktes über 27 Jahre altes Kind nach mehrfachem Studienfachwechsel

Urteil des BFH vom 9.2.2012 - III R 47/08

Bei der Prüfung, ob ein an De­pres­sio­nen lei­den­des Kind über sein 27. Le­bens­jahr hin­aus als be­hin­der­tes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG bei der zu berück­sich­ti­gen ist, kann al­lein aus einem wie­der­hol­ten Stu­di­en­fach­wech­sel nicht auf die Leis­tungs- und Aus­bil­dungsfähig­keit des Kin­des ge­schlos­sen wer­den. Viel­mehr sind in­so­weit Fest­stel­lun­gen zum Ge­sund­heits­zu­stand und den Hin­tergründen der Stu­di­en­fach­wech­sel not­wen­dig.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­zog für sei­nen am 25.5.1978 ge­bo­re­nen Sohn A bis zur Voll­en­dung des­sen 27. Le­bens­jah­res im Mai 2005 lau­fend Kin­der­geld. Nach dem Ab­itur im Som­mer 2000 be­gann A zunächst im Win­ter­se­mes­ter 2000/2001 ein Stu­dium mit Fach­rich­tung Ma­schi­nen­we­sen an der Tech­ni­schen Uni­ver­sität X. Nach zwei Se­mes­tern wech­selte er so­wohl Uni­ver­sität als auch Fach­rich­tung und stu­dierte ab dem Win­ter­se­mes­ter 2001/2002 nun Volks­wirt­schafts­lehre in Y. Zum Win­ter­se­mes­ter 2004/2005 wech­selte A aber­mals die Fach­rich­tung und be­gann ein Stu­dium der Pädago­gik, So­zio­lo­gie und Po­li­tik­wis­sen­schaft.

Der Kläger be­an­tragte - un­ter Beifügung meh­re­rer Schrei­ben und ärzt­li­cher At­teste - die Fort­zah­lung des Kin­der­gel­des für A über das 27. Le­bens­jahr hin­aus und ver­wies dar­auf, sein Sohn leide seit Jah­ren un­ter Ängs­ten und De­pres­sio­nen, die das Be­en­den ei­ner Aus­bil­dung bis­lang unmöglich ge­macht hätten. Auf­grund der psy­chi­schen Er­kran­kung sei A nicht in der Lage, sich selbst zu un­ter­hal­ten. Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse lehnte den An­trag ab.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Der Se­nat kann auf der Grund­lage der vom FG ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen nicht ab­schließend prüfen, ob A über sein 27. Le­bens­jahr hin­aus als be­hin­der­tes Kind i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG zu berück­sich­ti­gen ist und das FG den Kin­der­geld­an­spruch des Klägers des­halb zu Un­recht ver­neint hat.

Gem. § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG be­steht für ein volljähri­ges Kind ein An­spruch auf Kin­der­geld, wenn es we­gen körper­li­cher, geis­ti­ger oder see­li­scher Be­hin­de­rung außer­stande ist, sich selbst zu un­ter­hal­ten, und die Be­hin­de­rung vor Voll­en­dung des 27. (jetzt des 25.) Le­bens­jah­res ein­ge­tre­ten ist. Die Be­hin­de­rung muss also im Ein­zel­fall für die feh­lende Fähig­keit des Kin­des zum Selbst­un­ter­halt ursäch­lich sein. Dem Kind muss es da­her ob­jek­tiv unmöglich sein, sei­nen (ge­sam­ten) Le­bens­un­ter­halt durch ei­gene Er­werbstätig­keit zu be­strei­ten. Im Zu­sam­men­hang mit einem ar­beits­lo­sen be­hin­der­ten Kind hat der Se­nat ent­schie­den, dass nicht jede ein­fa­che Mit­ursäch­lich­keit aus­reicht, son­dern dass die Mit­ursäch­lich­keit der Be­hin­de­rung viel­mehr er­heb­lich sein muss.

Das FG hat im Hin­blick auf die vor­ge­nann­ten Grundsätze sei­ner Ent­schei­dung nicht alle re­le­van­ten Umstände zu­grunde ge­legt. Es hat ins­bes. nicht fest­ge­stellt, ob A (see­li­sch) be­hin­dert ist. Ent­ge­gen der An­sicht des FG kann diese Frage nicht da­hin­ste­hen. Die Schluss­fol­ge­rung des FG, der wie­der­holte Stu­di­en­fach­wech­sel zeige die Leis­tungs- und Aus­bil­dungsfähig­keit von A, kann ohne Fest­stel­lun­gen zu sei­nem Ge­sund­heits­zu­stand nicht ge­trof­fen wer­den. Auch die von dem FG für seine Ent­schei­dung maßge­bend her­an­ge­zo­gene Stel­lung­nahme der Agen­tur für Ar­beit von Ok­to­ber 2006, wo­nach A in der Lage sei, eine min­des­tens 15 Stun­den um­fas­sende Be­schäfti­gung auszuüben, ändert daran nichts.

Ein Kind in Aus­bil­dung ist ty­pi­scher­weise (noch) nicht zum Selbst­un­ter­halt in der Lage. In­so­weit kommt es in einem Fall wie dem vor­lie­gen­den al­lein dar­auf an, ob be­hin­de­rungs­be­dingte Gründe den Ab­schluss der Be­rufs­aus­bil­dung noch nicht zu­ge­las­sen ha­ben. Ist A zwar psy­chi­sch krank, nicht aber be­hin­dert, schei­det ein Kin­der­geld­an­spruch be­reits aus die­sem Grund aus. Liegt je­doch eine see­li­sche Be­hin­de­rung bei A vor, so ist es - je nach den kon­kre­ten Umständen hin­sicht­lich Form und Um­fang - möglich, dass die Be­hin­de­rung al­lein oder zu­min­dest in er­heb­li­chem Um­fang mit­ursäch­lich für den wie­der­hol­ten Stu­di­en­fach­wech­sel und da­mit für die über die Voll­en­dung des 27. Le­bens­jah­res hin­aus dau­ernde Aus­bil­dung ist.

Erst wenn das FG kon­krete Fest­stel­lun­gen zum Ge­sund­heits­zu­stand und den Hin­tergründen der Stu­di­en­fach­wech­sel ge­trof­fen hat, kann es be­ur­tei­len, ob eine mögli­che see­li­sche Be­hin­de­rung die Ur­sa­che für den wie­der­hol­ten Stu­di­en­fach­wech­sel war oder ob die­ser auf Gründen be­ruhte, die ihre Ur­sa­che nicht in ei­ner et­wai­gen Be­hin­de­rung des A hat­ten. Dies wird das FG im zwei­ten Rechts­gang zu berück­sich­ti­gen ha­ben.

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