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BFH zum Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung

Urteil des BFH vom 16.11.2011 - X R 15/09

Die durch das BVerfG mit Wir­kung bis Ende 2009 aus­ge­spro­chene An­ord­nung der Wei­ter­gel­tung der für mit dem GG un­ver­ein­bar erklärten Re­ge­lun­gen über die Ab­zieh­bar­keit von Beiträgen zur Kran­ken­ver­si­che­rung ist we­der ver­fas­sungs­wid­rig noch liegt darin ein Ver­stoß ge­gen die EMRK. Außer­dem be­steht kein ver­fas­sungs­recht­li­cher An­spruch dar­auf, die Beiträge zur Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung ein­kom­men­steu­er­lich in vol­ler Höhe oder zu­min­dest im Wege ei­nes ne­ga­ti­ven Pro­gres­si­ons­vor­be­halts zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die in den Streit­jah­ren 1993 bis 1999 zur Ein­kom­men­steuer zu­sam­men ver­an­lagt wur­den. Sie er­ziel­ten im We­sent­li­chen Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. In den von ih­nen ge­leis­te­ten Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen wa­ren Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung und an die sei­ner­zei­tige Bun­des­an­stalt für Ar­beit ent­hal­ten. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen in den Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den für die Streit­jahre je­weils mit dem ge­setz­li­chen Höchst­be­trag (7.830 DM jähr­lich).

Die Kläger wa­ren der Auf­fas­sung, der Höchst­be­trag sei ver­fas­sungs­wid­rig. Außer­dem seien die Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung und an die Bun­des­an­stalt für Ar­beit in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben ab­zu­zie­hen, hilfs­weise, die Beiträge an die Bun­des­an­stalt für Ar­beit im Wege des ne­ga­ti­ven Pro­gres­si­ons­vor­be­halts zu berück­sich­ti­gen.

Das FG wies die Klage ab. Im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren be­gehr­ten die Kläger vor­ran­gig ein Ru­hen oder Aus­set­zen des Ver­fah­rens bis zum Er­ge­hen von Ent­schei­dun­gen des BVerfG bzw. des EGMR. Die Re­vi­sion blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die durch das BVerfG (Be­schl. v. 13.2.2008, 2 BvL 1/06) mit Wir­kung bis zum 31.12.2009 aus­ge­spro­chene An­ord­nung der Wei­ter­gel­tung der für mit dem GG un­ver­ein­bar erklärten Re­ge­lun­gen über die Ab­zieh­bar­keit von Beiträgen zur Kran­ken­ver­si­che­rung ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig. Sie ist für den Se­nat bin­dend, weil sie mit Ge­set­zes­kraft ver­se­hen ist.

Die Wei­ter­gel­tungs­an­ord­nung verstößt auch nicht ge­gen Vor­schrif­ten der EMRK. Art. 14 EMRK dient in sei­ner Ge­samt­aus­rich­tung er­kenn­bar dem Min­der­hei­ten­schutz. Die Frage der ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Ab­zieh­bar­keit von Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträgen be­trifft je­doch nicht le­dig­lich eine Min­der­heit, son­dern na­hezu die Ge­samt­heit al­ler Steu­er­pflich­ti­gen. Außer­dem knüpft das EStG nicht an das Vermögen, son­dern an das Ein­kom­men an. Der bis­he­ri­gen EGMR-Recht­spre­chung ist je­doch nicht zu ent­neh­men, dass der Ge­richts­hof na­tio­nale ge­setz­li­che Re­ge­lun­gen über die Ein­kom­men­steuer als Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund des Vermögens an­se­hen könnte.

Auch hin­sicht­lich der Beiträge an die Bun­des­an­stalt für Ar­beit (heute: Beiträge zu Ver­si­che­run­gen ge­gen Ar­beits­lo­sig­keit) war kein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug in vol­ler Höhe ver­fas­sungs­recht­lich ge­bo­ten. Das BVerfG hatte in sei­ner Ent­schei­dung zur Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der im Jahr 1997 gel­ten­den Re­ge­lun­gen zur Ab­zieh­bar­keit von Beiträgen zu pri­va­ten Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen "streng auf das so­zi­al­hil­fe­recht­lich gewähr­leis­tete Leis­tungs­ni­veau als eine das Exis­tenz­mi­ni­mum quan­ti­fi­zie­rende Ver­gleichs­ebene" ab­ge­stellt. Es hatte eine ver­fas­sungs­recht­li­che Pflicht, un­ter dem Ge­sichts­punkt der "Zwangsläufig­keit" Aus­ga­ben bis zur Höhe der Pflicht­so­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge zum Ab­zug von der ein­kom­men­steu­er­li­chen Be­mes­sungs­grund­lage zu­zu­las­sen, ausdrück­lich ver­neint.

Die Kläger hat­ten auch kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen An­spruch dar­auf, dass ihre Beiträge an die Bun­des­an­stalt für Ar­beit im Wege des ne­ga­ti­ven Pro­gres­si­ons­vor­be­halts zu ei­ner zusätz­li­chen ein­kom­men­steu­er­li­chen Ent­las­tung führ­ten. An­ders als das FG of­fen­bar meinte, kennt das Ein­kom­men­steu­er­recht nämlich einen ne­ga­ti­ven Pro­gres­si­ons­vor­be­halt.

Letzt­lich kam auch kein Ru­hen oder Aus­set­zen des Ver­fah­rens in ana­lo­ger An­wen­dung des § 74 FGO im Hin­blick auf die von den Klägern an­geführ­ten Ver­fah­ren vor dem BVerfG und dem EGMR in Be­tracht. Diese Ver­fah­ren be­tref­fen le­dig­lich Teil­as­pekte des vor­lie­gend zu be­ur­tei­len­den Streitstoffs. Al­lein der Um­stand, dass ge­gen be­stimmte Ent­schei­dun­gen des Se­nats Ver­fas­sungs­be­schwer­den ein­ge­legt wur­den, begründet noch kein über­wie­gen­des In­ter­esse an­de­rer Rechts­mit­telführer an der Aus­set­zung. Der EGMR kann im Fall ei­ner Ver­let­zung der EMRK dem Be­schwer­deführer außer­dem nur im Ein­zel­fall eine "ge­rechte Ent­schädi­gung" zu­spre­chen. Eine Ver­wer­fung von Nor­men des na­tio­na­len Rechts mit Wir­kung für und ge­gen alle ist ihm nicht möglich.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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