Der Bundesfinanzhof stellt in der vorliegenden Entscheidung klar, dass ein einheitlicher Erwerbsgegenstand aus Grundstück und Gebäude bei Vorliegen besonderer Umstände auch dann gegeben sein kann, wenn der Generalübernehmervertrag erst 19 Monate nach dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen wird.
Im Streitfall hatte der Verkäufer dem Käufer im Dezember 2003 das Grundstück und den Abschluss eines Generalübernehmervertrages zur Sanierung des Gebäudes sowie einen Generalmietvertrag angeboten. Der Käufer erwarb im Februar 2004 zunächst das Grundstück. Im Februar 2005 erstellte der Verkäufer einen neuen Entwurf zur Sanierung zur Sanierung des Gebäudes. Der Käufer holte zwar zwei Alternativangebote anderer Baubetreuungsfirmen ein, erteilte jedoch dem Grundstücksverkäufer den Zuschlag. Der Generalübernehmervertrag wurde im September 2005 abgeschlossen. Der letztlich abgeschlossene Vertrag hatte weitgehend den gleichen Wortlaut wie der ursprünglich angebotene Generalübernehmervertrag. Unterschiede bestanden hinsichtlich der vermietbaren Flächen und der Stellplätze. Darüber hinaus unterschied sich die Gestaltung der Fassade und des Haupteingangs, die Büroaufteilung sowie die Anordnung der Sanitärbereiche. Zudem war der Einbau eines zusätzlichen Aufzugs vorgesehen.
Der BFH kam zu der Überzeugung, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Generalübernehmervertrag bestehe. Die Indizwirkung hierzu entfalle nicht angesichts der Änderungen zwischen dem ursprünglichen Angebot und dem schließlich abgeschlossenen Vertrag. Diese Modifikationen bewegen sich nach Auffassung des Gerichtes im Rahmen der bei einem jedem Grundstückskauf möglichen Änderungswünsche.
Dem Urteil sind folgende Leitsätze zu nehmen:
1. Das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands wird indiziert, wenn der Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zur einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Dies gilt auch, wenn das Angebot nach Abschluss des Kaufvertrages unwesentlich geändert wird.
2. Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand kann auf Grund besonderer Umstände auch vorliegen, wenn der Käufer das Angebot erst 19 Monate nach dem Abschluss des Kaufvertrages annimmt.
3. Gegen die ständige Rechtssprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine durchgreifenden unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (entgegen Urteil des Niedersächsischen FG vom 26. August 2011, 7 K 192/09, 7 K 193/09, EFG 2012, 730).
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