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BFH: Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder mehreren Ausgangsumsätzen stehen

Urteil des BFH vom 24.4.2013, XI R 25/10

Dem Ur­teil sind fol­gende Leitsätze zu ent­neh­men:

  1. Ste­hen die von einem Un­ter­neh­mer für sein Un­ter­neh­men be­zo­ge­nen Vor­leis­tun­gen zwar in kei­nem di­rek­ten und un­mit­tel­ba­ren Zu­sam­men­hang zu einem oder meh­re­ren Aus­gangs­umsätzen, gehören die Kos­ten die­ser Leis­tun­gen aber zu den all­ge­mei­nen Auf­wen­dun­gen sei­ner wirt­schaft­li­chen Ge­samttätig­keit und führt diese aus­schließlich zu steu­er­pflich­ti­gen Umsätzen, so kann der Un­ter­neh­mer die für die Vor­leis­tun­gen in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer als Vor­steuer ab­zie­hen.
  2. Eine Auf­tei­lung der Vor­steuer nach § 15 Abs. 4 UStG setzt vor­aus, dass der Un­ter­neh­mer die be­zo­ge­nen Vor­leis­tun­gen so­wohl für Umsätze ver­wen­det, für die ein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug be­steht, als auch für Umsätze, für die die­ses Recht nicht be­steht. Da­bei ist auf die Verhält­nisse der ge­sam­ten Umsätze im Be­steue­rungs­zeit­raum ab­zu­stel­len.

http://ju­ris.bun­des­fi­nanz­hof.de/cgi-bin/recht­spre­chung/druck­vor­schau.py?Ge­richt=bfh&Art=en&nr=28299Den vollständi­gen Text des Ur­teils fin­den Sie hier.

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