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BFH: Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften

Urteil des BFH vom 22.8.2012 - X R 24/11

Auch Steu­er­pflich­tige, die in ei­ge­ner Per­son kein ein­zi­ges Ob­jekt veräußern, können al­lein durch die Zu­rech­nung der Grundstücks­verkäufe von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten oder Ge­mein­schaf­ten einen ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del be­trei­ben. Zu Recht wer­den be­reits in den vom Großen Se­nat gewähl­ten For­mu­lie­run­gen Tätig­kei­ten "im Rah­men ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Ge­sell­schaft" den ei­ge­nen Tätig­kei­ten des Steu­er­pflich­ti­gen gleich­ge­stellt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ihr Ge­schäfts­part­ner M. wa­ren zu je 50 % Ge­sell­schaf­ter ei­ner OHG, die einen ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del be­trieb und im Zeit­raum von 1991 bis 1995 ins­ge­samt 14 Ob­jekte veräußerte. Außer­dem wa­ren die Bei­den zu Bruch­tei­len von je 50 % an ins­ge­samt min­des­tens sechs wei­te­ren Ob­jek­ten be­tei­ligt. Ei­nes die­ser Ob­jekte war 1990 er­wor­ben, an­schließende neu- und um­ge­baut und 1995 veräußert wor­den. Die übri­gen Ob­jekte der Grundstücks­ge­mein­schaft wur­den lang­fris­tig ge­hal­ten. Die Kläge­rin wandte ein, sie selbst sei nie am Grundstücks­markt tätig ge­wor­den.

Das Fi­nanz­amt ver­trat zunächst die Auf­fas­sung, die Grundstücks­ge­mein­schaft als sol­che habe hin­sicht­lich des zu­letzt ge­nann­ten Ob­jek­tes einen ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del be­trie­ben. Später setzte es statt des bis­he­ri­gen Ge­winn­an­teils aus der Grundstücks­ge­mein­schaft Einkünfte aus einem in ei­ge­ner Per­son un­ter­hal­te­nen ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del an. Zwar sei die Grundstücks­ge­mein­schaft le­dig­lich vermögens­ver­wal­tend tätig ge­wor­den. Auf der Ebene der Be­tei­lig­ten, die über die OHG und die Grundstücks­ge­mein­schaft ins­ge­samt 15 Ob­jekte in­ner­halb von fünf Jah­ren veräußert hätten, seien die Einkünfte je­doch um­zu­qua­li­fi­zie­ren.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht er­kannt, dass die an­tei­lige Grundstücks­veräußerung durch die Grundstücks­ge­mein­schaft in einen von der Kläge­rin un­ter­hal­te­nen ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del ein­zu­be­zie­hen ist.

Seit der Ent­schei­dung des Großen Se­nats vom 3.7.1995 (Az.: GrS 1/93) er­fasst die ständige höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung im In­ter­esse ei­ner sach­lich zu­tref­fen­den Be­steue­rung des Ge­sell­schaf­ters oder Ge­mein­schaf­ters alle Tätig­kei­ten auf dem Ge­biet des Grundstücks­han­dels, die dem Ge­sell­schaf­ter zu­zu­rech­nen sind, in ei­ner Ge­samtwürdi­gung nach Maßgabe des je­weils ein­schlägi­gen Steu­er­tat­be­stands. Grundstücks­ge­schäfte ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft sind nur dann nicht in die beim Ge­sell­schaf­ter vor­zu­neh­mende zu­sam­men­fas­sende Be­ur­tei­lung ein­zu­be­zie­hen, wenn eine zu einem an­de­ren Zweck gegründete und die­sen Zweck ver­fol­gende Ge­sell­schaft im Rah­men ih­res gewöhn­li­chen Ge­schäfts­be­triebs aus spe­zi­fi­sch be­triebs­be­zo­ge­nen Gründen Grundstücke veräußert.

Die im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren ent­schei­dungs­er­heb­li­che Frage, ob Grundstücks­ge­schäfte ei­ner als sol­cher vermögens­ver­wal­ten­den Ge­sell­schaft auf der Ebene des Ge­sell­schaf­ters auch dann im Wege der Um­qua­li­fi­zie­rung als Teil ei­nes ge­werb­li­chen Grundstücks­han­dels an­zu­se­hen sein können, wenn der Ge­sell­schaf­ter in ei­ge­ner Per­son keine Grundstücks­ge­schäfte tätigt, je­doch an ei­ner den ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del be­trei­ben­den Mit­un­ter­neh­mer­schaft be­tei­ligt ist, ist in der bis­he­ri­gen höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung nur in obi­ter dicta be­han­delt wor­den. Der er­ken­nende Se­nat be­jaht diese Frage nun­mehr.

Wenn ei­ner­seits Grundstücks­ge­schäfte, die vermögens­ver­wal­tende Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten täti­gen, bei der Be­steue­rung des Ge­sell­schaf­ters auch in sol­chen Fällen als zu einem ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del gehörig um­qua­li­fi­ziert wer­den können, in de­nen der Ge­sell­schaf­ter selbst keine Ob­jekte veräußert, und an­de­rer­seits keine Un­ter­schei­dung zwi­schen vermögens­ver­wal­ten­den und ge­werb­lich täti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten vor­zu­neh­men ist, dann ist eine zu­sam­men­fas­sende Würdi­gung auch dann möglich und ge­bo­ten, wenn der Ge­sell­schaf­ter so­wohl an vermögens­ver­wal­ten­den als auch an mit­un­ter­neh­me­ri­schen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt ist. An­dern­falls wäre die vom Großen Se­nat des BFH her­vor­ge­ho­bene "sach­lich zu­tref­fende Be­steue­rung des Ge­sell­schaf­ters" nicht zu er­rei­chen. Zu Recht wer­den be­reits in den vom Großen Se­nat gewähl­ten For­mu­lie­run­gen Tätig­kei­ten "im Rah­men ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Ge­sell­schaft" den ei­ge­nen Tätig­kei­ten des Steu­er­pflich­ti­gen gleich­ge­stellt.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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