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BFH: Veranlagungszeitraumbezogener Begriff der wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002

Urteil des BFH vom 11.12.12 - IX R 7/12

Die Be­tei­li­gungs­be­griff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) i.d.F. des Steu­er­ent­las­tungs­ge­set­zes (StEntlG) 1999/2000/2002 ist ver­an­la­gungs­zeit­raum­be­zo­gen aus­zu­le­gen, in­dem das Tat­be­stands­merk­mal "in­ner­halb der letz­ten fünf Jahre am Ka­pi­tal der Ge­sell­schaft we­sent­lich be­tei­ligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für je­den ab­ge­schlos­se­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum nach der in die­sem Ver­an­la­gungs­zeit­raum je­weils gel­ten­den Be­tei­li­gungs­grenze zu be­stim­men ist.

So ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) durch Ur­teil vom 11. De­zem­ber 2012 IX R 7/12 in einem Fall, in dem der Steu­er­pflich­tige seine Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft im De­zem­ber 1999 veräußerte. Er war zu 9,22% an der AG be­tei­ligt und in den Jah­ren zu­vor bis zu 13,52%. Nach § 17 Abs. 1 EStG wa­ren An­teils­veräußerun­gen steu­er­bar, wenn der Veräußerer in­ner­halb der letz­ten 5 Jahre am Ka­pi­tal der Ge­sell­schaft we­sent­lich be­tei­ligt war. Das StEntlG 1999/2000/2002 hatte die We­sent­lich­keits­grenze mit Wir­kung vom 1. Ja­nuar 1999 von mehr als 25% auf min­des­tens 10% her­ab­ge­setzt. Auf­grund der Rück­wir­kungs­ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts er­fass­ten Fi­nanz­amt und Fi­nanz­ge­richt Wert­stei­ge­run­gen ab dem 31. März 1999 bis zur Veräußerung. Aber wa­ren Ge­winne zu er­fas­sen, ob­schon der Steu­er­pflich­tige in den je­wei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeiträumen nie we­sent­lich be­tei­ligt war?

Der BFH ver­neint diese Frage. Er legt den Be­tei­li­gungs­be­griff ver­an­la­gungs­zeit­raum­be­zo­gen aus. Die We­sent­lich­keits­grenze von min­des­tens 10% galt nach der An­wen­dungs­vor­schrift des § 52 Abs. 1 EStG erst­mals für den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 1999. Dar­aus folgt um­ge­kehrt zu­gleich, dass sie für frühere Ver­an­la­gungs­zeiträume nicht an­wend­bar war. Des­halb war die Veräußerung im Streit­fall nicht zu be­steu­ern: Der Steu­er­pflich­tige war vor 1999 mit höchs­tens 13,52% nicht mehr als 25% und ab 1999 mit 9,22% nicht zu min­des­tens 10% und da­mit nie we­sent­lich am Ka­pi­tal der AG be­tei­ligt ge­we­sen. Diese Aus­le­gung ver­mei­det von vorn­her­ein eine Rück­wir­kung des Ge­set­zes. Sie ist nicht auf die gel­tende Rechts­lage zu § 17 Abs. 1 EStG über­trag­bar, die keine We­sent­lich­keits­grenze mehr kennt.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 10/2013 vom 20.02.2013 

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier

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