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BFH: Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen

Urteil des BFH vom 11.4.2013, III R 11/12

Dem Ur­teil sind fol­gende Leitsätze zu ent­neh­men:

  1. Ein An­spruch auf Pro­zess­zin­sen bei Kla­gerück­nahme nach Be­scheidände­rung kann nicht al­lein des­we­gen ver­neint wer­den, weil der Steu­er­pflich­tige Tat­sa­chen früher hätte gel­tend ma­chen oder be­wei­sen können und sol­len.
  2. Eine "Er­le­di­gung des Rechts­streits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch dann ge­ge­ben, wenn die Klage nach Er­ge­hen von Ände­rungs­be­schei­den zurück­ge­nom­men wird (An­schluss an das BFH-Ur­teil vom 13.7.1994, I R 38/93, BFHE 175 S. 496, BStBl 1995 II S. 37 = SIS 95 06 50).

Den vollständi­gen Text des Ur­teils fin­den Sie hier.

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