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BFH: Kosten für Regatta-Begleitfahrten mit Geschäftspartnern sind nicht abziehbar

Urteil des BFH vom 2.8.2012 - IV R 25/09

Lädt ein Un­ter­neh­mer Ge­schäfts­part­ner zu ei­ner Schiffs­reise ein, sind die Auf­wen­dun­gen für die Reise und hier­mit zu­sam­menhängende Be­wir­tun­gen in der Re­gel nicht ab­zieh­bar. Nur wenn ein Zu­sam­men­hang mit der Un­ter­hal­tung der Ge­schäfts­part­ner oder der Repräsen­ta­tion des Un­ter­neh­mens aus­ge­schlos­sen wer­den kann, ist solch ein Ab­zug der Kos­ten möglich.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein mit­telständi­sches Un­ter­neh­men. Sie hatte im Streit­jahr 2006 für Ge­schäfts­part­ner und ei­gene Mit­ar­bei­ter aus dem Ver­triebs- und Ser­vice­be­reich ein his­to­ri­sches Se­gel­schiff für eine sog. Re­gatta-Be­gleit­fahrt anläss­lich der Kie­ler Wo­che ge­char­tert. Dafür so­wie für die Be­wir­tung der ca. 50 Teil­neh­mer wen­dete die Kläge­rin rund 10.959 € zzgl. 1.753 € Um­satz­steuer auf. Die Kläge­rin war der An­sicht, es müsse die Kos­ten der Reise und der Be­wir­tung in glei­cher Weise als Be­triebs­aus­gabe ab­zie­hen können, wie es die Fi­nanz­ver­wal­tung bei der Nut­zung von sog. VIP-Lo­gen an sta­tionären Sportstätten zu­lasse. Schließlich lasse sich Se­gel­sport nicht sta­tionär, son­dern nur vom Schiff aus be­ob­ach­ten.

Das Fi­nanz­amt war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, die Kos­ten seien ins­ge­samt als nicht ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zu be­han­deln. Das FG wies die ge­gen den ent­spre­chend geänder­ten Ge­winn­fest­stel­lungs­be­scheid ge­rich­tete Sprung­klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Kos­ten der Re­gatta-Be­gleit­fahrt wa­ren ins­ge­samt nicht ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben. Sie un­ter­la­gen dem Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG.

Da­nach dürfen Auf­wen­dun­gen für Jagd und Fi­sche­rei, für Se­gel­jach­ten oder Mo­tor­jach­ten so­wie für ähn­li­che Zwecke und für die hier­mit zu­sam­menhängen­den Be­wir­tun­gen den Ge­winn nicht min­dern, so­weit die da­mit ver­folg­ten Zwecke nicht selbst Ge­gen­stand ei­ner mit Ge­winn­ab­sicht ausgeübten Betäti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen sind. Die Re­ge­lung be­trifft nach dem Ein­lei­tungs­satz des § 4 Abs. 5 EStG Be­triebs­aus­ga­ben, also Aus­ga­ben, die durch den Be­trieb ver­an­lasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Das Ab­zugs­ver­bot wurde ge­schaf­fen, weil der Ge­setz­ge­ber die ge­nann­ten Aus­ga­ben "ih­rer Art nach als überflüssige und un­an­ge­mes­sene Repräsen­ta­tion" an­sah, die nicht "auf die All­ge­mein­heit ab­gewälzt" wer­den soll­ten. Nur wenn ein Zu­sam­men­hang mit der Un­ter­hal­tung der Ge­schäfts­part­ner oder der Repräsen­ta­tion des Un­ter­neh­mens aus­ge­schlos­sen wer­den kann, ist solch ein Ab­zug der Kos­ten möglich.

Auch auf die Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen zur Be­hand­lung von Kos­ten für VIP-Lo­gen konnte sich die Kläge­rin nicht zu ih­ren Guns­ten be­ru­fen. Ei­ner­seits han­delt es sich um sog. nor­min­ter­pre­tie­rende Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen, an die die Recht­spre­chung schon dem Grunde nach nicht ge­bun­den ist. An­de­rer­seits wer­den auch die Vor­aus­set­zun­gen für die von der Ver­wal­tung zu­ge­las­sene pau­schale Auf­tei­lung von Kos­ten nicht erfüllt. Zwar ist die Auf­tei­lung nicht auf die Kos­ten für die An­mie­tung von sog. VIP-Lo­gen in Sportstätten be­schränkt. Vor­aus­set­zung ist aber in je­dem Fall, dass der Steu­er­pflich­tige von einem Ver­an­stal­ter ein Leis­tungs­pa­ket erhält, das ne­ben dem ei­gent­li­chen Be­such der Un­ter­hal­tungs- oder Sport­ver­an­stal­tung zusätz­li­che Be­stand­teile wie Wer­bung und Be­wir­tung enthält. Um ein der­ar­ti­ges Pa­ket ei­nes auf Spon­so­ring zie­len­den Ver­an­stal­ters ging es hier aber nicht.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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