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BFH: Konkurrenten eines gemeinnützigen Vereins können vom Finanzamt Auskunft darüber verlangen, welcher Steuersatz auf dessen Umsätze angewendet worden ist

Urteil des BFH vom 26.01.12 VII R 4/11

Umsätze ei­nes ge­meinnützi­gen Ver­eins wer­den einem ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz un­ter­wor­fen, wenn es sich um die Tätig­keit ei­nes sog. Zweck­be­triebs han­delt. Die­ser darf zu an­de­ren Be­trie­ben ähn­li­cher Art nicht in größerem Um­fang in Wett­be­werb tre­ten als es zur Erfüllung der ge­meinnützi­gen Zwecke des Ver­eins un­ver­meid­bar ist. Wer­den diese Vor­aus­set­zun­gen der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung des Ver­eins miss­ach­tet, kann dies für kon­kur­rie­rende Un­ter­neh­men zu er­heb­li­chen Wett­be­werbs­nach­tei­len führen. Un­ter Umständen können diese vor dem Fi­nanz­ge­richt ge­gen die un­zu­tref­fende Be­steue­rung des Ver­eins vor­ge­hen.

Mit Ur­teil vom 26.Ja­nuar 2012 VII R 4/11 hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den, dass in sol­chen Fällen das Fi­nanz­amt dem kon­kur­rie­ren­den Un­ter­neh­men Aus­kunft darüber er­tei­len muss, ob auf die Tätig­keit des Ver­eins ein ermäßig­ter Um­satz­steu­er­satz an­ge­wen­det wor­den ist. An­hand die­ser In­for­ma­tion kann der Un­ter­neh­mer dann ent­schei­den, ob er we­gen der Be­steue­rung des Ver­eins eine Kon­kur­ren­ten­klage er­he­ben will.

Im Streit­fall führte ein als ge­meinnützig an­er­kann­ter Ver­ein ebenso wie ein in der glei­chen Re­gion ansässi­ges Un­ter­neh­men Trans­porte von Blut­kon­ser­ven und Ärz­te­teams durch. Der Ver­ein hat nach Fest­stel­lung des Un­ter­neh­mens in den hierüber aus­ge­stell­ten Rech­nun­gen einen ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz aus­ge­wie­sen, der mögli­cher­weise auch vom Fi­nanz­amt der Be­steue­rung zu­grunde ge­legt wor­den sei. Darüber be­gehrt das Un­ter­neh­men Aus­kunft und be­haup­tet, durch die un­zu­tref­fende Be­steue­rung des Ver­eins spürbare Wett­be­werbs­nach­teile zu er­lei­den. Das Fi­nanz­amt hat die Aus­kunft mit Hin­weis auf das Steu­er­ge­heim­nis ab­ge­lehnt, wurde je­doch vom Fi­nanz­ge­richt zur Aus­kunfts­er­tei­lung ver­ur­teilt.

Die vom Fi­nanz­amt da­ge­gen ein­ge­legte Re­vi­sion hat der BFH zurück­ge­wie­sen. Der Kon­kur­rent ei­ner ge­meinnützi­gen Körper­schaft kann eine sol­che Aus­kunft ver­lan­gen; er darf im All­ge­mei­nen nicht dar­auf ver­wie­sen wer­den, er solle Rechts­schutz we­gen der Be­steue­rung des Ver­eins in An­spruch neh­men, ob­wohl ihm nicht be­kannt sei, ob über­haupt seine Rechte berührende Steu­er­ver­wal­tungs­akte er­gan­gen seien. Vor­aus­set­zung des Aus­kunfts­an­spruchs ist nur, dass eine un­zu­tref­fende Be­steue­rung und eine da­von aus­ge­hende er­heb­li­che Be­einträch­ti­gung des Un­ter­neh­mens ernst­lich in Be­tracht kom­men. Erst im Rah­men ei­ner ggf. er­ho­be­nen Kon­kur­ren­ten­klage ist zu ent­schei­den, ob ein Rechts­schutz­an­spruch des Un­ter­neh­mens tatsäch­lich ge­ge­ben ist.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 35/2012 vom 23.05.2012

 

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier

 

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