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BFH: Kinderzuschüsse aus einem berufsständischen Versorgungswerk sind nicht steuerfrei

Urteil des BFH vom 31.8.2011 - X R 11/10

Kin­der­zu­schüsse zu ei­ner Rente, die von einem be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­werk ge­zahlt wer­den, sind steu­er­pflich­tig und nicht wie die Kin­der­zu­schüsse aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung gem. § 3 Nr. 1b EStG steu­er­frei. Die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung verstößt auch nicht ge­gen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot des Art. 3 GG.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war Arzt und be­zieht seit No­vem­ber 2001 eine Al­ters­rente von einem be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­werk. Im Streit­jahr 2006 wa­ren in sei­nen Ren­ten­ein­nah­men die Kin­der­zu­schüsse für die bei­den min­derjähri­gen Kin­der i.H.v. mo­nat­lich je­weils rund 244 € ent­hal­ten. Das Fi­nanz­amt be­steu­erte die Zu­schüsse gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG mit 50 %.

Der Kläger war der An­sicht, die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung von Kin­der­zu­schüssen zu ei­ner Rente aus einem be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­werk und von Kin­der­zu­schüssen zu ei­ner Rente aus ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­run­gen, die nach § 3 Nr. 1b EStG als steu­er­freie Ein­nah­men be­han­delt wer­den, ver­stieße ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sach­li­cher Grund für diese Un­gleich­be­hand­lung sei nicht er­kenn­bar.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die Kin­der­zu­schüsse, die der Kläger im Jahr 2006 vom Ver­sor­gungs­werk be­zo­gen hatte, wur­den zu Recht gem. § 22 Nr. 1 S. 3a, aa EStG mit einem Be­steue­rungs­an­teil von 50 % der Be­steue­rung un­ter­wor­fen.

Die Ein­be­zie­hung der Kin­der­zu­schüsse als Teil der Ba­sis­ver­sor­gung in die Be­steue­rung ist sys­tem­ge­recht. Die Be­steue­rung der Ba­sis­ver­sor­gung be­ruht auf dem Kon­zept der nach­ge­la­ger­ten Be­steue­rung: Die Al­ters­ren­ten sind als sol­che steu­er­bar; zu berück­sich­ti­gen sind - wenn auch zeit­lich ver­setzt - Auf­wen­dun­gen und Erträge, die sich aus den Beiträgen und Ren­ten­zah­lun­gen er­ge­ben. Die­ser Be­fund gilt glei­chermaßen für be­rufsständi­sche Kin­der­zu­schüsse wie auch für Kin­der­zu­schüsse, die von der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung ge­zahlt wer­den. Die Leis­tun­gen be­ru­hen auf den Beiträgen, die der Steu­er­pflich­tige in das Ver­sor­gungs­werk bzw. die ge­setz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung als Ba­sis­ver­sor­gung ein­ge­zahlt hat und die - wenn auch bis 2025 nur teil­weise - von ihm steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den konn­ten und können.

Der von den Klägern be­gehr­ten Ge­set­zes­aus­le­gung, die ge­leis­te­ten Kin­der­zu­schüsse - ebenso wie die Kin­der­zu­schüsse der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung - als steu­er­frei zu be­han­deln, steht der ein­deu­tige Wort­laut des § 3 Nr. 1b EStG ent­ge­gen, nach dem le­dig­lich die Kin­der­zu­schüsse aus den ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­run­gen steu­er­frei sind. Für eine te­leo­lo­gi­sche Ex­ten­sion der Vor­schrift auf Kin­der­zu­schüsse aus be­rufsständi­schen Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen ist kein Raum.

Es lag dies­bezüglich auch keine ver­fas­sungs­wid­rige Un­gleich­be­hand­lung vor. Die be­rufsständi­schen Kin­der­zu­schüsse können zusätz­lich zum steu­er­recht­lich ge­re­gel­ten Fa­mi­li­en­leis­tungs­aus­gleich (Kin­der­geld oder Frei­beträge gem. § 32 Abs. 6 EStG) gewährt wer­den. Dem­ge­genüber verdrängt der Kin­der­zu­schuss aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung den Kin­der­geld­an­spruch und fließt zu­dem in die Güns­ti­gerprüfung des § 31 S. 4 EStG ein, da es sich um eine mit dem Kin­der­geld ver­gleich­bare Leis­tung nach § 65 EStG han­delt. Diese un­ter­schied­li­chen Rechts­fol­gen führen dazu, dass die Be­zie­her von be­rufsständi­schen Kin­der­zu­schüssen im Er­geb­nis re­gelmäßig eine bes­sere Be­hand­lung er­fah­ren, auch wenn die Zu­schüsse selbst nicht steu­er­frei sind. Eine wei­tere steu­er­li­che Pri­vi­le­gie­rung ist gleich­heits­recht­lich nicht ge­bo­ten.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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