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BFH: Keine Verbindlichkeiten oder Rückstellungen im Ausgabejahr bei Frisör-Gutscheinen für das folgende Jahr

Urteil des BFH vom 19.9.2012 - IV R 45/09

Ver­teilt ein Frisör an seine Kunde Gut­scheine, die einen An­spruch auf Preis­ermäßigung von Frisör-Dienst­leis­tun­gen im Fol­ge­jahr gewähren, sind im Aus­ga­be­jahr we­der Ver­bind­lich­kei­ten noch Rück­stel­lun­gen zu bi­lan­zie­ren. Der An­spruch auf Preis­ermäßigung kann wirt­schaft­lich nicht schon früher ver­ur­sacht sein als das Ge­schäft, auf das er sich be­zieht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist als GmbH & Co. KG Or­ganträge­rin ei­ner GmbH, die Frisörsa­lons be­treibt. Von Mitte No­vem­ber bis Ende De­zem­ber der Streit­jahre 1995 bis 1997 ga­ben die Frisörsa­lons an ihre Kun­den als Weih­nachts­ge­schenke je­weils einen bzw. ab 1996 zwei Gut­scheine aus. Diese wa­ren im Ja­nuar bzw. Fe­bruar des Fol­ge­jah­res gültig. Der Name des Kun­den wurde nicht fest­ge­hal­ten. Die Gut­scheine konn­ten we­der bar ein­gelöst noch ku­mu­liert wer­den und ver­fie­len nach Ab­lauf des Ak­ti­ons­zeit­raums ent­schädi­gungs­los.

Für die zu er­war­ten­den Erlösmin­de­run­gen wies die GmbH in der Bi­lanz des Aus­ga­be­jah­res Rück­stel­lun­gen aus, die je­weils in der Bi­lanz des Fol­ge­jah­res wie­der auf­gelöst wur­den. Die Höhe der Rück­stel­lun­gen schätzte sie in An­leh­nung an die Zahl der ge­druck­ten Gut­scheine. Da das Gut­schein­sys­tem von den Stamm­kun­den ab dem zwei­ten Jahr verstärkt ak­zep­tiert wor­den sei, nahm die GmbH an, dass die Ende 1996 aus­ge­ge­be­nen Gut­scheine sämt­lich ein­gelöst wor­den seien. Bei 400.000 aus­ge­ge­be­nen schätzte sie den Rück­stel­lungs­be­trag 1996 auf 4 Mio. DM. Für 1997 bil­dete sie eine Rück­stel­lung von 6,1 Mio. DM.

Im An­schluss an Be­triebsprüfun­gen ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass keine Rück­stel­lun­gen zu bil­den seien, weil die mit der Aus­gabe der Gut­scheine ver­bun­de­nen Erlösmin­de­run­gen wirt­schaft­lich nicht dem Jahr der Aus­gabe, son­dern dem der Einlösung zu­zu­rech­nen seien. Die Steu­er­behörde erhöhte die Ge­winne der GmbH und da­mit auch der Kläge­rin ent­spre­chend.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu­tref­fend ent­schie­den, dass die GmbH in den Streit­jah­ren keine Ver­bind­lich­kei­ten oder Rück­stel­lun­gen für die im je­wei­li­gen Fol­ge­jahr ein­zulösen­den Gut­scheine bil­den durfte.

Nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG sind Rück­stel­lun­gen für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten zu bil­den. Vor­aus­set­zung hierfür ist das Be­ste­hen ei­ner nur ih­rer Höhe nach un­ge­wis­sen Ver­bind­lich­keit oder die hin­rei­chende Wahr­schein­lich­keit des Ent­ste­hens ei­ner Ver­bind­lich­keit dem Grunde nach, de­ren Höhe zu­dem un­ge­wiss sein kann. Der Schuld­ner muss ernst­haft mit der In­an­spruch­nahme rech­nen, und die Gel­tend­ma­chung der Ver­pflich­tung muss nach den Verhält­nis­sen am Bi­lanz­stich­tag wahr­schein­lich sein. Schließlich muss die un­ge­wisse Ver­bind­lich­keit im ab­ge­lau­fe­nen Wirt­schafts­jahr wirt­schaft­lich ver­ur­sacht sein, wo­bei nicht ab­schließend geklärt ist, ob das Er­for­der­nis der wirt­schaft­li­chen Ver­ur­sa­chung in der Zeit vor dem Bi­lanz­stich­tag auch für recht­lich ent­stan­dene und nur der Höhe nach un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten gilt.

In­fol­ge­des­sen durfte die GmbH we­gen der Gut­scheine keine Rück­stel­lun­gen für un­ge­wisse Ver­bind­lich­kei­ten bil­den, weil die dar­auf be­ru­hen­den Ver­bind­lich­kei­ten im Aus­ga­be­jahr we­der recht­lich ent­stan­den und nur der Höhe nach un­ge­wiss noch wirt­schaft­lich ver­ur­sacht wa­ren. Schließlich be­inhal­te­ten sie kei­nen Preis­nach­lass für be­reits be­zo­gene, son­dern für künf­tige Dienst­leis­tun­gen. Die Ver­pflich­tung war in dem für die Bi­lan­zie­rung maßgeb­li­chen Sinne recht­lich noch nicht ent­stan­den. Die Bil­dung ei­ner Rück­stel­lung we­gen ei­ner recht­lich be­reits ent­stan­de­nen, der Höhe nach un­ge­wis­sen Ver­bind­lich­keit kam da­her nicht in Be­tracht.

Die mit den Gut­schei­nen ver­spro­chene Preis­min­de­rung für künf­tige, im Begüns­ti­gungs­zeit­raum in An­spruch zu neh­mende Dienst­leis­tun­gen wurde so­mit nicht be­reits durch das Ver­spre­chen im Aus­ga­be­jahr, son­dern erst durch die Dienst­leis­tung im Fol­ge­jahr, wirt­schaft­lich ver­ur­sacht. Der An­spruch auf Preis­ermäßigung kann wirt­schaft­lich nicht schon früher ver­ur­sacht sein als das Ge­schäft, auf das er sich be­zieht. Der Um­stand, dass die GmbH Gut­scheine nur an sol­che Kun­den aus­gab, die zu­vor eine Dienst­leis­tung in An­spruch ge­nom­men hat­ten, recht­fer­tigte es eben­falls nicht, die erst für eine künf­tige Dienst­leis­tung ver­spro­chene Preis­min­de­rung wirt­schaft­lich schon der früheren, voll be­zahl­ten Dienst­leis­tung zu­zu­ord­nen.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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