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BFH: Keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

Urteil des BFH vom 27.9.2012 - II R 7/12

Er­gibt sich aus Ver­ein­ba­run­gen, die mit einem Grundstücks­kauf­ver­trag in einem recht­li­chen oder zu­min­dest ob­jek­tiv sach­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen, dass der Er­wer­ber das beim Ab­schluss des Kauf­ver­trags un­be­baute Grundstück in be­bau­tem Zu­stand erhält, be­zieht sich der grund­er­werb­steu­er­recht­li­che Er­werbs­vor­gang auf die­sen ein­heit­li­chen Er­werbs­ge­gen­stand. Ge­gen diese ständige BFH-Recht­spre­chung be­ste­hen we­der uni­ons- oder ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken, noch steht sie im Wi­der­spruch zu der Recht­spre­chung der Um­satz­steu­er­se­nate des BFH.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger er­war­ben durch no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Kauf­ver­trag vom 16.11.2005 je zur Hälfte ein un­be­bau­tes Grundstück zu einem Kauf­preis i.H.v. rd. 46.000 €. Das Fi­nanz­amt setzte dar­auf­hin die Grund­er­werb­steuer zunächst i.H.v. je­weils 810 € fest. Später stellte sich her­aus, dass die Kläger am 30.11.2005 einen Bau­er­rich­tungs­ver­trag mit dem Bau­un­ter­neh­men T-GmbH über die Er­rich­tung ei­ner Dop­pel­haushälfte auf dem er­wor­be­nen Grund und Bo­den zu einem Ge­samt­preis für ein künf­ti­ges "schlüssel­fer­ti­ges Haus" i.H.v. rd. 120.000 € ab­ge­schlos­sen hat­ten.

In den Er­werb des Grundstücks und die Bau­pla­nung war das Bau­be­treu­ungs­un­ter­neh­men E-GmbH ein­be­zo­gen. In ei­ner ge­mein­sa­men Wer­be­bro­schüre tra­ten die T-GmbH und die E-GmbH in Be­zug auf die Bau­pla­nung und Bau­er­rich­tung un­ter einem ge­mein­sa­men Logo als "ein star­kes Team" auf, das Bau­part­ner zu­sam­men bringe, die sich sonst nicht fin­den würden. Die E-GmbH hatte von den Grundstücks­ei­gentümern die Er­laub­nis er­hal­ten, das un­be­baute Grundstück am Markt an­zu­bie­ten. Anläss­lich ei­nes Ter­mins am 20.10.2005 hat­ten die Kläger mit der T-GmbH den auf dem Grundstück zu er­rich­ten­den Haus­typ und den Kauf­preis be­spro­chen. Die Grundstücks­veräußerer lern­ten die Kläger erst­ma­lig beim No­tar­ter­min ken­nen.

Das Fi­nanz­amt sah an­hand der ge­sam­ten Umstände und auf der Grund­lage der Recht­spre­chung des BFH zum sog. ein­heit­li­chen Leis­tungs­ge­gen­stand einen ob­jek­tiv en­gen sach­li­chen Zu­sam­men­hang zwi­schen dem Grundstücks­kauf­ver­trag und dem im zeit­li­chen Zu­sam­men­hang da­mit ab­ge­schlos­se­nen Bau­er­rich­tungs­ver­trag als ge­ge­ben an. Es be­trach­tete das be­baute Grundstück als Ge­gen­stand des Er­werbs und setzte für die Kläger die Grund­er­werb­steuer durch geänderte Be­scheide un­ter Berück­sich­ti­gung der Bau­er­rich­tungs­kos­ten i.H.v. rd. 120.000 € auf je­weils 2.910 € fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Auf­wen­dun­gen der Kläger für das Gebäude zu Recht in die Be­mes­sungs­grund­lage für die Grund­er­werb­steuer nach § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ein­be­zo­gen. Denn das Grundstück war mit dem noch zu er­rich­ten­dem Gebäude Ge­gen­stand des Er­werbs­vor­gangs.

Der Ge­gen­stand des Er­werbs­vor­gangs, nach dem sich gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Be­mes­sungs­grund­lage der Grund­er­werb­steuer an­zu­set­zende Ge­gen­leis­tung rich­tet, wird zunächst durch das den Steu­er­tat­be­stand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zi­vil­recht­li­che Ver­pflich­tungs­ge­schäft be­stimmt. Er­gibt sich je­doch aus wei­te­ren Ver­ein­ba­run­gen, die mit die­sem Rechts­ge­schäft in einem recht­li­chen oder zu­min­dest ob­jek­tiv sach­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen, dass der Er­wer­ber das beim Ab­schluss des Kauf­ver­trags un­be­baute Grundstück in be­bau­tem Zu­stand erhält, be­zieht sich der grund­er­werb­steu­er­recht­li­che Er­werbs­vor­gang auf die­sen ein­heit­li­chen Er­werbs­ge­gen­stand.

Das FG ist zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, die Recht­spre­chung des BFH zum "ein­heit­li­chen Er­werbs­ge­gen­stand" finde im GrEStG keine Rechts­grund­lage, ver­stoße ge­gen die Ein­heit der Steu­er­rechts­ord­nung, ge­gen das ver­fas­sungs­recht­li­che Gleich­be­hand­lungs­ge­bot und ge­gen Uni­ons­recht. Das BVerfG, der EuGH und der er­ken­nende Se­nat ha­ben be­reits ein­ge­hend dar­ge­legt, wes­halb diese Be­den­ken nicht durch­grei­fen. Eine Di­ver­genz zu der Recht­spre­chung des V. Se­nats des BFH, der für Zwecke der Um­satz­steuer un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen eben­falls von ei­ner ein­heit­li­chen Leis­tung aus­geht und die Um­satz­steuer durch die grund­er­werb­steu­er­recht­li­che Be­ur­tei­lung des Leis­tungs­ge­gen­stan­des nicht be­trof­fen sieht, be­steht eben­falls nicht.

Im Streit­fall ha­ben die Kläger ein An­ge­bot der Veräußerer­seite an­ge­nom­men, des­sen Ge­gen­stand auf­grund ei­ner bis (annähernd) zur Bau­reife ge­die­he­nen Vor­pla­nung ein be­stimm­tes Gebäude auf dem von den Klägern er­wor­be­nen Grundstück zu einem im We­sent­li­chen fest­ste­hen­den Preis war. Die Kläger ha­ben be­reits im Ok­to­ber 2005 und da­mit vor Ab­schluss des Kauf­ver­trags die Ein­zel­hei­ten für die schlüssel­fer­tige Er­rich­tung des zu er­rich­ten­den Haus­typs auf dem noch zu er­wer­ben­den Grundstück mit der T-GmbH be­spro­chen. Be­reits vier­zehn Tage nach dem Ab­schluss des Grundstücks­kauf­ver­trags ha­ben die Kläger den Bau­er­rich­tungs­ver­trag mit der T-GmbH ab­ge­schlos­sen. Der zeit­li­che Zu­sam­men­hang lässt den Schluss zu, dass die Pla­nun­gen für die Be­bau­ung be­reits im Zeit­punkt des Kauf­ver­trags im We­sent­li­chen ab­ge­schlos­sen wa­ren.

Dass die Kläger das Grundstück von Pri­vat­per­so­nen er­wor­ben ha­ben und den Bau­er­rich­tungs­ver­trag mit der T-GmbH als Bau­un­ter­neh­men ge­schlos­sen ha­ben, steht der An­nahme ei­nes ein­heit­li­chen Er­werbs­ge­gen­stands nicht ent­ge­gen. Da­bei kann letzt­lich da­hin­ste­hen, ob die han­deln­den Per­so­nen wirt­schaft­lich, ge­sell­schafts­recht­lich oder per­so­nell mit­ein­an­der ver­bun­den wa­ren. Aus­rei­chend ist, dass die Grundstücks­ei­gentümer und das Bau­un­ter­neh­men durch ein ab­ge­stimm­tes Ver­hal­ten auf den ge­mein­sa­men Ab­schluss so­wohl des Grundstücks­kauf­ver­trags als auch des Bau­er­rich­tungs­ver­trags hin­ge­wirkt ha­ben. Die Ge­schäfts­in­ter­es­sen al­ler auf der Veräußerer­seite Be­tei­lig­ten wa­ren dar­auf ge­rich­tet, ihre Leis­tun­gen im Hin­blick auf Grundstücke im be­bau­ten Zu­stand ge­mein­sam an­zu­bie­ten. Die­ses ge­mein­schaft­li­che An­ge­bot ha­ben die Kläger an­ge­nom­men.

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