Nach § 247 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind handelsrechtlich sowie gemäß § 5 Abs. 1 EStG auch steuerrechtlich Verbindlichkeiten zu passivieren. Gleiches gilt gemäß § 249 Abs. 1 HGB für die Bilanzierung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600). Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt.
Vor diesem Hintergrund hatte der erste Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) die Frage zu entscheiden, ob auch dann eine solche wirtschaftliche Belastung gegeben ist, wenn die betreffende Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht. Das hat der BFH im entschiedenen Fall verneint.
Dem Urteil ist folgender Leitsatz zu entnehmen:
Das Urteil des BFH im Volltext finden Sie hier.