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BFH: Keine Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter

Urteil des BFH vom 15.01.2013 - VIII R 22/10

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit Ur­teil vom 15. Ja­nuar 2013 VIII R 22/10 eine Ent­schei­dung des Fi­nanz­ge­richts bestätigt, wo­nach Mit­ar­bei­ter ei­nes Kre­dit­in­sti­tuts für die von an­onym ge­blie­be­nen Kun­den mutmaßlich hin­ter­zo­gene Ein­kom­men­steuer auf mutmaßlich im Aus­land er­zielte Ka­pi­tal­erträge nicht haf­ten, ob­wohl die Kun­den als Folge der von der Bank an­ge­bo­te­nen Möglich­keit des an­ony­mi­sier­ten Ka­pi­tal­trans­fers in das Aus­land nicht ent­tarnt wer­den konn­ten.

Der Kläger hatte 1992 und 1993 als Lei­ter der Wert­pa­pier­ab­tei­lung ei­nes großen deut­schen Kre­dit­in­sti­tuts daran mit­ge­wirkt, dass Kun­den des Kre­dit­in­sti­tuts Wert­pa­piere un­ter Ver­schleie­rung ih­rer Iden­tität nach Lu­xem­burg oder in die Schweiz trans­fe­rie­ren konn­ten. Dies diente dazu, der 1991 in Deutsch­land ein­geführ­ten Zins­ab­schlags­steuer zu ent­ge­hen. Steu­er­straf­recht­li­che Er­mitt­lun­gen bei dem Kre­dit­in­sti­tut brach­ten zwar den Um­fang des auf die­sem Weg an­onym in das Aus­land trans­fe­rier­ten Vermögens zu Tage. Es ge­lang je­doch nicht, sämt­li­che da­hin­ter­ste­hen­den Kun­den na­ment­lich zu ent­tar­nen. Die wei­te­ren Er­mitt­lun­gen er­ga­ben, dass von den ent­tarn­ten Kun­den na­hezu kei­ner die im Aus­land er­ziel­ten Ka­pi­tal­erträge in sei­ner Steu­er­erklärung an­ge­ge­ben hatte.

Das Fi­nanz­amt über­trug die Er­kennt­nisse aus der Gruppe der ent­tarn­ten Kun­den auf die Gruppe der nicht ent­tarn­ten Kun­den und nahm den Kläger (u.a.) un­ter An­wen­dung ei­nes großzügi­gen Si­cher­heits­ab­schlags für die von den nicht ent­tarn­ten Wert­pa­pier­kun­den mutmaßlich hin­ter­zo­gene Ein­kom­men­steuer auf im Aus­land er­zielte Ka­pi­tal­erträge in Haf­tung.

Die Klage hatte Er­folg. Das Fi­nanz­ge­richt hat u.a. aus­geführt, al­lein die Tat­sa­che des an­ony­men Ka­pi­tal­trans­fers rei­che nicht aus, um eine hin­rei­chend si­chere Über­zeu­gung da­von zu ge­win­nen, dass die nicht ent­tarn­ten Kun­den die Ein­kom­men­steuer auf im Aus­land er­zielte Ka­pi­tal­einkünfte hin­ter­zo­gen hätten. Auch die Er­kennt­nisse aus der Gruppe der ent­tarn­ten Kun­den könn­ten für die Gruppe der an­onym ge­blie­be­nen Kun­den kon­krete tatsäch­li­che Fest­stel­lun­gen nicht er­set­zen. Dies gehe zu Las­ten der Fi­nanz­ver­wal­tung, die hierfür die Fest­stel­lungs­last trage. Der BFH hat diese Ausführun­gen bestätigt. Ob eine Steu­er­hin­ter­zie­hung un­ter an­de­ren tatsäch­li­chen Vor­aus­set­zun­gen auch ohne na­ment­li­che Kennt­nis des Haupttäters in Be­tracht kommt, hat der BFH ausdrück­lich of­fen ge­las­sen.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BFH Nr. 20/2013 vom 10.04.2013 

Das Ur­teil des BFH im Voll­text fin­den Sie hier

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